Pauschalierung – Sachzuwendungen

Normen

§ 37b EStG

Information

1. Allgemeine Grundsätze

Mit § 37b EStG ist eine Pauschalierungsmöglichkeit (Wahlrecht) eingeführt worden, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer und Arbeitnehmer pauschal zu erheben. Diese Pauschalsteuer gilt die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab – und zwar die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer, nicht aber die Umsatzsteuer. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Die Möglichkeit einer abgeltenden Besteuerung umfasst nur Sachzuwendungen, da dem Gesetzgeber bei Barzuwendungen eine weitere Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch eine besondere Pauschalierung der Einkommensteuer entbehrlich erscheint. Das BMF hat mit Datum vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 ein umfangreiches Anwendungsschreiben zu § 37b EStG herausgegeben.

Praxistipp:

Das Pauschalierungswahlrecht kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Betriebe gewerblicher Art) durchgeführt werden.

2. Pauschalierung auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer

§ 37b Abs. 1 EStG regelt die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer des Steuerpflichtigen (z.B. Kunden, Geschäftsfreunde, deren Arbeitnehmer). Nichtarbeitnehmer in diesem Sinne sind auch Organe von Kapitalgesellschaften (Vorstände, Aufsichtsräte) sowie Verwaltungsratsmitglieder und sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden.

Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

  • betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und

  • Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Durch die Einbeziehung der betrieblich veranlassten Zuwendungen wird sichergestellt, dass auch Sachzuwendungen, die als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden und damit beim zuwendenden Steuerpflichtigen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, pauschaliert werden können. Da das Gesetz sämtliche Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in die Pauschalierungsmöglichkeit einbezieht, werden auch Geschenke bis zur Freigrenze von 35 EUR (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) erfasst. Die Pauschalierung ist somit unabhängig davon zulässig, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf. Die übernommene Steuer ist bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze im Übrigen nicht mit einzubeziehen (BMF, 07.05.2007 – IV B 2 – S 1910/07/0011).

Es können die Aufteilungsgrundsätze der bisherigen VIP-Logen-Regelung zur Differenzierung zwischen nicht steuerbaren und steuerpflichtigen Zuwendungen sowie die Übertragung dieser Aufteilungsgrundsätze auf ähnlich gelagerte Sachverhalte weiterhin angewendet werden.

Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger. Sie teilt damit im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug das steuerliche Schicksal der Sachzuwendung. Die Pauschalsteuer ist folglich als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist. Handelt es sich beim Empfänger der Zuwendung hingegen um einen Nichtarbeitnehmer, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschalsteuer davon ab, ob der zuwendende Steuerpflichtige die Sachzuwendung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehen kann oder ob diese als Geschenk der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG unterliegt. Im erstgenannten Fall ist die Pauschalsteuer abziehbar, im letztgenannten scheidet ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG aus.

Als begünstigte Sachzuwendungen kommen neben typischen Sachbezügen wie etwa Incentive-Reisen und Sachgeschenken auch die dem Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen sowie die VIP-Logen in Betracht. § 37b EStG kann auch dann angewendet werden, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter ein steuerliches Abzugsverbot (z.B. § 160 AO) fallen.

3. Pauschalierung auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Die Pauschalierung gilt entsprechend für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen (§ 37b Abs. 2 EStG). Nur Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine eigenen Arbeitnehmer sind begünstigt. Dabei umfasst die Pauschalbesteuerung nicht Zuwendungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Nicht vom Regelungsbereich erfasst werden Sachzuwendungen Dritter an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, selbst wenn insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG) vorliegt. Die Pauschalierung solcher Zuwendungen wird nämlich bereits von § 37b Abs. 1 EStG erfasst. Schließlich kann der Dritte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuern.

Die Pauschalierung gilt nur, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Hinweis:

Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen ist ausgeschlossen.

Zudem ausgeschlossen ist die Pauschalierung für Sondertatbestände, für die gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen (Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte, Durchschnittsbewertung, Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG, Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG sowie die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG). Außerdem findet § 37b EStG keine Anwendung, soweit der Arbeitgeber Sachzuwendungen bereits mit einem individuellen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG pauschaliert hat.

Da Sachbezüge bis zur Freigrenze von 44 EUR monatlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), werden sie nicht von der Pauschalierung nach § 37b EStG erfasst. Andererseits kann die Pauschalierung auch bei sog. Belohnungsessen oder anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes genutzt werden, falls die 60 EUR-Freigrenze in R 19.6 Abs. 2 LStR überschritten wird. In beiden Fällen ist nämlich nicht der eine solche Pauschalierung ausschließende amtliche Sachbezugswert, sondern der tatsächliche Wert der Mahlzeit der Besteuerung zugrunde zu legen.

4. Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt.

In Herstellungsfällen kann diese Bemessungsgrundlage allerdings von dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort) erheblich nach unten abweichen. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen wird zur Vermeidung der Benachteiligung der originär nach § 8 Abs. 3 EStG zu besteuernden Arbeitnehmer auch bei den nicht durch den Rabatt-Freibetrag begünstigten Konzernmitarbeitern als Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Wert angesetzt (§ 37b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz EStG). Hierdurch ist sichergestellt, dass Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens nicht besser gestellt werden, als Arbeitnehmer des Herstellerunternehmens, bei denen die Besteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG durchgeführt wurde und die deshalb von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgeschlossen sind (§ 37b Abs. 2 Satz 2 EStG).

Hinweis:

Um bei besonders hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen,

  1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 EUR übersteigen (= Freibetrag bei Zusammenrechnung mehrerer Zuwendungen) oder

  2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR übersteigen (Freigrenze).

Der Pauschsteuersatz beträgt einheitlich nur 30 Prozent. Dadurch wird dieser Besteuerungsart in der Praxis erhebliche Bedeutung zukommen. Im Gesetzgebungsverfahren war ursprünglich ein höherer Steuersatz von 45 Prozent beabsichtigt.

Beispiel:

Unternehmer U gewährt dem A drei Reisen im Wert von jeweils 5.000 EUR und dem B eine Reise im Wert von 15.000 EUR. Die Zuwendung an A kann bis zu 10.000 EUR pauschaliert werden. Im Fall B entfällt die Pauschalierung, da die Freigrenze von 10.000 EUR überschritten ist.

5. Einheitliches Pauschalierungswahlrecht

Das Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer und eigene Arbeitnehmer kann jeweils grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts erfolgt durch die Anmeldung der Pauschalsteuer. Das Pauschalierungswahlrecht kann im Regelfall nicht widerrufen werden (Rechtsschutz des unterrichteten Empfängers). Es ist zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden.

Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann für den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG auch im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung, getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen einzelnen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht erforderlich. Für den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG, 28.02. des Folgejahres) zu treffen). Dieser Endtermin gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres ausscheidet.

Beispiel:

Ein Unternehmen gibt im Mai 2016 eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2015 ab und erklärt darin erstmals eine pauschale Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG für im Jahr 2015 getätigte Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde. Gleichzeitig wird die pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt. In der letzten Lohnsteuer-Anmeldung wird die Entscheidung auch dann getroffen, wenn für den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine geänderte Anmeldung abgegeben wird, solange das verfahrensrechtlich noch möglich ist (§§ 168 Satz 1, 164 Abs.2 AO).

Hinweis:

Ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs gemäß § 41c EStG zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG auszustellen. Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns kann der Arbeitnehmer dann nur noch im Veranlagungsverfahren begehren.

Hatte der Arbeitgeber von § 37b EStG bereits Gebrauch gemacht und wird in einer späteren Außenprüfung eine (bisher unversteuerte) Zuwendung festgestellt, kommt (auch) hierfür die Pauschalierung in Betracht. Wird im Rahmen einer Außenprüfung erstmals eine bisher komplett unversteuerte Sachzuwendung festgestellt, dürfte eine Pauschalierung ebenfalls noch in Betracht kommen.

Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 37b Abs. 2 EStG bereits nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG durchgeführte Pauschalierungen müssen nicht rückgängig gemacht werden. Eine Änderung ist aber in den Grenzen der allgemeinen Regelungen zulässig; § 37b Abs. 2 EStG kann danach angewandt werden. Die Rückabwicklung eines nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalls muss für alle Arbeitnehmer, die diese Zuwendung erhalten haben, einheitlich vorgenommen werden. Nach der Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr möglich.

Der zuwendende Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten (§ 37b Abs. 3 EStG). Dies soll in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Welche Anforderungen an die Unterrichtung zu stellen sind, richtet sich nach dem Empfängerkreis. Zumindest bei Dritten wird eine schriftliche Mitteilung erforderlich sein.

Hinweis:

Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S.d. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche, die durch den Betrieb des Stpfl. veranlasst sind, also nicht, wenn die Zahlungen vom Privatkonto und aus dem Privatvermögen erfolgen (BFH v. 12.12.2013 VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490).

6. Konsequenzen der Pauschalierung

Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen. Er wird insoweit zum Steuerschuldner. Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer. Der Zuwendungsempfänger wird – wie bei der pauschalen Lohnsteuer – aus der Steuerschuldnerschaft entlassen. Das gilt auch, soweit der Zuwendungsempfänger körperschaftsteuerpflichtig ist. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben.

Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz. Dies gilt auch bei der Gewerbesteuer, nicht jedoch für die Umsatzsteuer.

7. Lohnsteueranmeldung

Die pauschale Einkommensteuer ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte – zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer – anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

8. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der zu pauschalierenden Zuwendungen an Arbeitnehmer ist von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung nicht gesondert geregelt worden. Das Bundesarbeitsministerium hat mitgeteilt, dass die Zuwendungen trotz der Pauschalierung beitragspflichtig sind.

Praxistipp:

Pauschalversteuerte Zuwendungen nach § 37b EStG für Beschäftigte eines Dritten, die nicht Mitarbeiter im gleichen Konzern sind, werden allerdings beitragsfrei gestellt.

9. Steuergestaltungsmöglichkeiten

§ 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerzahler, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer mit monatlich 30 % (zzgl. Annexsteuern) zu erheben. Die Zuwendungen müssen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die positiven Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile vom 11.11.2010 zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn sind auch bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Dritte im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung der Einkommensteuer nach § 37b EStG anzuwenden. Der Unternehmer kann also auch z.B. an Dritte herausgegebene Gutscheine als Sachzuwendung nach § 37b EStG versteuern und so den Dritten steuerlich schadlos halten. Für Arbeitnehmer gilt es, die Sachbezugsfreigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von monatlich 44 EUR ggf. parallel zur 30%-Pauschalbesteuerung anderer Zuwendungen optimal auszunutzen.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Hausmeister seit dem 01.01.2012 eine Wohnung mit einem monatlichen Vorteil von 80 EUR. Der Arbeitgeber pauschaliert diesen Vorteil mit 30 %. Ab 01.09.2016 erhält der Arbeitnehmer zusätzlich mtl. einen Warengutschein im Wert von 40 EUR. Durch die pauschalierte Besteuerung der Wohnungsüberlassung nach § 37b Abs. 2 EStG bleibt dieser Vorteil bei der Prüfung der Sachbezugsfreigrenze außen vor. Der Vorteil aus der Gutschein-Überlassung überschreitet allein nicht die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR.
Folge: Der Gutschein bleibt steuer- und beitragsfrei und fließt auch nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG ein.

Beispiel:

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer seit dem 01.01.2016 monatlich einen 40 EUR-Warengutschein für den Einkauf im örtlichen Warenhaus. Ab dem 01.12.2016 überlässt der Arbeitgeber mtl. jedem Arbeitnehmer noch zusätzlich einen Tankgutschein zum Einlösen bei der örtlichen Tankstelle im Wert von 40 EUR.
Folge: Der Warengutschein bleibt steuerfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, wenn der Arbeitgeber den Tankgutschein nach § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuert. Ist er hierzu nicht bereit, müssen Waren- und Tankgutschein individuell versteuert werden, weil dann wegen der Zusammenrechnung die Freigrenze von monatlich 44 EUR überschritten ist.

10. Sachzuwendungen ins Ausland

Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger sind nicht von der Pauschalsteuer nicht zu erfassen. Es werden nur solche Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH vom 16.10.2013 – VI R 57/11).

11. Geringfügigkeitsgrenze / Aufmerksamkeiten

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Bei der Prüfung der 10-EUR-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält. Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit (Beispiel: ein Etui mit zwei Kugelschreibern im Wert von jeweils 6 EUR), ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.

Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, sowie steuerfreie Sachbezüge, werden von § 37b Abs. 2 EStG nicht erfasst. Entsprechend werden Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) anzusehen sind und deren Wert 60 EUR nicht übersteigen, nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen. Gleiches gilt auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen i.S.v. R 19.6 LStR an Dritte. Zu Zweifelsfragen zu § 37b EStG vgl. BMF vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001.

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