Raucherentwöhnungskur
Mit Urteil vom 24.06.2004 – 2 K 3877/02, EFG 2004, 1622, hat das FG Köln die Kosten, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für die Raucherentwöhnung aufgewendet hatte, als steuerpflichtigen Arbeitslohn beurteilt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Kosten der Raucherentwöhnung durch den Arbeitgeber wie folgt entschieden:
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Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu den Kosten von Raucherentwöhnungskursen erfolgen nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
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Zuschüsse zu Raucherentwöhnungskursen, die aus öffentlichen Kassen geleistet werden, sind keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG.
Praxistipp:
Das o.g. Urteil läuft quasi ins Leere. Die Übernahme von Kosten der Raucherentwöhnung durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich zur Steuerbefreiung. Gem. § 3 Nr. 34 EStG werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bzw. zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen, von der Lohnsteuer und damit im Ergebnis auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, soweit sie den Betrag von 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen …“ genannt sind.