Rechnung – Anzahlung

Normen

§ 14 Abs. 5 UStG

Information

Häufig werden von Kunden Anzahlungen oder Vorauszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen gefordert. Diese Beträge sind bei Zahlung durch den Kunden seitens des Unternehmers der Umsatzsteuer zu unterwerfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch über diese Forderungen kann der Unternehmer durch eine entsprechende Rechnung gegenüber seinem Kunden abrechnen, um diesem den Vorsteuerabzug aus dem gezahlten Betrag zu ermöglichen. Wichtig ist dabei, dass aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Vorausrechnung handelt. Dies lässt sich in der Praxis ohne Schwierigkeiten durch Angabe eines in der Zukunft liegenden Zeitpunkts der Leistung sicherstellen.

Eine Besteuerung aufgrund dieser Rechnung tritt für alle Unternehmer erst im Zeitpunkt der Zahlung ein. Insoweit decken sich Besteuerung und der Anspruch auf Vorsteuerabzug, der in diesen Fällen auch erst bei Zahlung entsteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorauszahlung bereits den vollen Preis der Leistung umfasst oder nur eine Teilzahlung angefordert wird. Wird die Vorauszahlung endgültig nicht geleistet, entsteht für den die Rechnung ausstellenden Unternehmer ausnahmsweise keine Steuer wegen unberechtigten Steuerausweises (§ 14 Abs. 3 UStG).
Unberechtigter Steuerausweis

Zahlt der Kunde nur einen Teil der geforderten Vorauszahlung, entsteht auch nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages Umsatzsteuer beim Unternehmer. Eine Berichtigung der Rechnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Schwierigkeiten treten in der Praxis häufig bei Erstellung der Schlussrechnung auf. In dieser sind die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, soweit in früheren Vorausrechnungen entsprechende Steuerbeträge offen ausgewiesen worden sind. Die Form dieser Abgrenzung ist dem Unternehmer grundsätzlich freigestellt. Die verschiedenen Möglichkeiten sollen anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden:

Beispiel:

Erstellung eines Bürogebäudes in der Zeit von Januar 2007 bis Februar 2008, Fertigstellung und Übergabe 28.02.2008. Baukosten 2.000.000 EUR netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, Vorauszahlungen am 01.03.2007, 01.07.2007, 01.10.2007 jeweils 25 % der Gesamtsumme, am 01.01.2008 10 %, Restzahlung bei Übergabe. Zu jeder Anzahlung wird eine entsprechende Rechnung erstellt. Die Schlussrechnung kann wie folgt erstellt werden.

Möglichkeit 1

Gesamtbetrag

2.380.000 EUR

Nettobetrag

2.000.000 EUR

Umsatzsteuer

380.000 EUR

————–

geleistete Anzahlungen

Datum

Netto

19 % USt

Summe

Summe

1.700.000 EUR

323.000 EUR

2.023.000 EUR

01.03.2007

500.000 EUR

95.000 EUR

595.000 EUR

01.07.2007

500.000 EUR

95.000 EUR

595.000 EUR

01.10.2007

500.000 EUR

95.000 EUR

595.000 EUR

01.01.2008

200.000 EUR

38.000 EUR

238.000 EUR

————

——————–

————

Möglichkeit 2

Netto

19 % USt

Summe

Restzahlung

300.000 EUR

57.000 EUR

357.000 EUR

Bürogebäude

2.000.000 EUR

380.000 EUR

2.380.000 EUR

abzüglich geleistete Anzahlungen:

01.03.2007

500.000 EUR

95.000 EUR

595.000 EUR

01.07.2007

500.000 EUR

95.000 EUR

595.000 EUR

01.10.2007

500.000 EUR

95.000 EUR

595.000 EUR

01.01.2008

200.000 EUR

38.000 EUR

238.000 EUR

———–

————

————

Möglichkeit 3

Netto

19 % USt

Summe

Restzahlung

300.000 EUR

57.000 EUR

357.000 EUR

Bürogebäude

2.000.000 EUR

380.000 EUR

2.380.000 EUR

abzüglich geleistete Anzahlungen am 01.03.07, 01.07.07, 01.10.07, 01.01.08:

insgesamt

1.700.000 EUR

323.000 EUR

2.023.000 EUR

————

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————

Möglichkeit 4

Restzahlung

357.000 EUR

darin enthaltene Umsatzsteuer

57.000 EUR

in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer

323.000 EUR

Nettobetrag

2.000.000 EUR

Umsatzsteuer

380.000 EUR

——————–

Gesamtbetrag

2.380.000 EUR

abzüglich geleistete Anzahlungen am 01.03.07, 01.07.07, 01.10.07, 01.01.08:

1.972.000 EUR

———————-

Möglichkeit 5

Summe

357.000 EUR

Nettobetrag

2.000.000 EUR

abzüglich Anzahlungen netto

1.700.000 EUR

———————

Restzahlung

300.000 EUR

19 % Umsatzsteuer

57.000 EUR

———————

Möglichkeit 6

Der Bauunternehmer stellt eine Rechnung im Januar 2007 über den Gesamtbetrag der Baukosten und die anfallende Umsatzsteuer aus. Rechnungen über Anzahlungen oder eine Schlussrechnung ergehen nicht mehr.

Möglichkeit 7

Die erhaltenen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer werden in einer Anlage zur Rechnung einzeln dargestellt, allerdings muss auf diese Anlage in der Rechnung hingewiesen werden.

Unabhängig von der jeweiligen Gestaltung der Rechnungen ergibt sich für die Beteiligten in allen Fällen das gleiche Ergebnis hinsichtlich der zeitlichen Versteuerung der Umsätze und des Vorsteuerabzugs.

Unterbleibt in der Schlussrechnung der Ausweis der erhaltenen Anzahlungen ganz oder teilweise, obwohl für diese ebenfalls Rechnungen ausgestellt worden sind, schuldet der Rechnungsaussteller den Teil der Umsatzsteuer, der bereits in früheren Rechnungen ausgewiesen wurde und nicht abgesetzt worden ist, nach § 14 Abs. 2 UStG. Der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers erhöht sich dadurch aber nicht, er bleibt nur auf die Höhe der Umsatzsteuer aus der Restzahlung begrenzt.
Unrichtiger Steuerausweis

Hinweis:

Wird ein solcher Sachverhalt erst später durch eine Umsatzsteuersonderprüfung oder Betriebsprüfung entdeckt, werden grundsätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fällig, eine zulässige Rechnungsberichtigung ist nicht mit Wirkung für die Vergangenheit möglich.

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