Rechnung – EU

Normen

§ 14a UStG

Information

Unternehmer, die steuerfreie Lieferungen innerhalb der EG ausführen, sind verpflichtet, Rechnungen auszustellen, aus denen sich ergibt, dass die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG steuerfrei belassen worden ist. Dadurch soll für den Käufer erkennbar werden, dass er entsprechend einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer in seinem Heimatland unterwerfen muss. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftlicher Erwerb

Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der EG erbracht, die der Umsatzsteuer unterliegen, z.B. innergemeinschaftliche Versendungslieferungen oder Vermittlungs- und Beförderungsleistungen, so ist in diesen Fällen eine Rechnung mit Ausweis für den Umsatz geschuldeten Umsatzsteuer auszustellen.

1. Rechnungen bei steuerfreien Lieferungen

Die Rechnungen sollen grundsätzlich den gleichen Inhalt haben, der auch für normale Inlandsrechnungen vorgesehen ist. Allerdings fehlt es an der Angabe der Umsatzsteuer. Dafür ist zwingend darauf hinzuweisen, dass die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei belassen wurde. Außerdem sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Erwerbers in der Rechnung anzugeben.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Rechnung – Inhalt

Hinweis:

Die Verpflichtung, eine entsprechende Rechnung auszustellen, trifft auch Privatpersonen, die ein neues Fahrzeug innerhalb der EG verkaufen und insoweit wie ein Unternehmer behandelt werden. Sie sind allerdings nicht zur Angabe ihrer eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, weil sie im Regelfall darüber nicht verfügen. Soweit der Erwerber des neuen Fahrzeugs ebenfalls eine Privatperson ist, die nicht automatisch unter die Erwerbsbesteuerung fällt, sind darüber hinaus noch die Angaben zur Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug) und zu den Abgrenzungskriterien bezüglich neuer Fahrzeuge (Alter, Nutzung) zu machen, um auch hier sicherzustellen, dass auch der Erwerber anhand der ihm vorliegenden Daten feststellen kann, ob er die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat. Diese Angaben können unterbleiben, wenn der Erwerber durch Auftreten mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erkennen gibt, dass er der Erwerbsbesteuerung regelmäßig unterliegt.

Innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferer und Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

2. Rechnungen bei steuerpflichtigen Umsätzen

Umsätze innerhalb der EG können auch der Umsatzsteuer in einem anderen Staat unterliegen als dem, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Dies gilt insbesondere für innergemeinschaftliche Versendungslieferungen, aber auch für verschiedene sonstige Leistungen. Der leistende Unternehmer hat in diesen Fällen gegenüber seinem Kunden eine Rechnung auszustellen, in der er die geschuldete ausländische Umsatzsteuer gesondert ausweist.

In allen obigen Fällen ist es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch möglich, dass der Leistungsempfänger durch Gutschrift gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Die Gutschrift wirkt als Rechnung, wenn sie sämtliche Angaben enthält, die im jeweiligen Fall auch für eine Rechnung erforderlich sind.
Rechnung – Gutschrift

Der Rechnungsaussteller hat von allen Rechnungen eine Durchschrift, unabhängig von anderen Aufbewahrungsfristen, mindestens noch sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden, aufzubewahren.

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