Rechnung – Gutschrift
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, also eine Abrechnung desjenigen, der die Leistung erhalten hat. Voraussetzung dafür ist, dass eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung an den Aussteller der Gutschrift ausgeführt worden ist. Außerdem muss die Gutschrift die gleichen inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen, die für eine Rechnung gelten. Rechnung – Inhalt und Rechnung – Steuerausweis
Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden Unternehmer die Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG anzuwenden ist. Dies kann dazu führen, dass der Empfänger der Gutschrift unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG schuldet. Keine Gutschrift im vorgenannten Sinne ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.
Darüber hinaus kann eine Gutschrift für Zwecke des Vorsteuerabzugs nur anerkannt werden, wenn der leistende Unternehmer, also der Empfänger der Gutschrift, zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist.
Außerdem müssen sich die Beteiligten darüber einig sein, dass mit einer Gutschrift abgerechnet werden soll. Widerspricht der leistende Unternehmer der erhaltenen Gutschrift, wird diese nicht als Rechnung wirksam. Daraus folgt, dass eine Gutschrift dem anderen Beteiligten zugeleitet werden muss. Würde dies Erfordernis nicht bestehen, hätte der Empfänger der Gutschrift keine Möglichkeit, der Gutschrift zu widersprechen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abrechnung durch Gutschrift wird auf die Ausführungen zum Vorsteuerabzug hingewiesen. (Vorsteuerabzug – Gutschriften)
Eine Gutschrift bleibt grundsätzlich wirksam, solange der Empfänger nicht widerspricht, ein Widerspruch wirkt erst für den Zeitpunkt, in dem er erklärt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen wird. Solange der Empfänger der Gutschrift dem überhöhten Umsatzsteuerausweis nicht widerspricht, bleibt dem Aussteller der Gutschrift der Vorsteuerabzug in voller Höhe erhalten. Gleichzeitig schuldet der Empfänger auch die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer. Erst durch seinen Widerspruch wird die Gutschrift unwirksam, seine zusätzlich geschuldete Steuer entfällt in diesem Zeitpunkt.
Beispiel:
Eine Geschenkartikeleinzelhändler erwirbt vom DRK verschiedene dort produzierte Waren. Der umsatzabhängige Kaufpreis wird per Gutschrift abgerechnet. Er weist in der Gutschrift für den Monat 01, die im Monat 02 ausgestellt wird, die Umsatzsteuer mit 19 % offen aus. Im Monat 06 widerspricht das DRK dem Ausweis der Umsatzsteuer, da die Verkäufe im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebes erfolgten, der dem ermäßigten Steuersatz mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterliegt.
Der Vorsteuerabzug bleibt dem Händler in 02 in voller Höhe erhalten, erst in 06 muss er seinen Vorsteuerabzug korrigieren. Gleichzeitig kann das DRK die in 02 geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf 7 % berichtigen.
Seit dem 01.01.2002 besteht auch die Möglichkeit, Gutschriften auf elektronischem Wege zu erteilen, vgl. Rechnung – elektronisch.