Rechnung – Kleinbetrag
§ 14 Abs. 6 UStG
§§ 33 und 34 UStDV
Inhaltsübersicht
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- 2.
- 3.
1. Allgemeines
Vereinfachungsmaßnahmen sind für Rechnungen zugelassen, die im täglichen Geschäft in Massen anfallen und bei denen eine Erstellung unter Beachtung der allgemeinen Regeln für die Beteiligten zu aufwändig wäre. (Rechnung – Inhalt)
Für die Betreiber großer Kaufhäuser ist genauso unmöglich, den Namen jedes Kunden in die Rechnung aufzunehmen wie für einen kleinen Einzelhändler, Bäcker oder Fleischer, der seinen Betrieb überwiegend allein betreibt. Entsprechendes gilt für die Verkehrsunternehmen, denen ein Verkauf von Fahrscheinen an Automaten nicht möglich wäre, soweit der Erwerber eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt.
Daher enthält die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung eine Milderung der Anforderungen an eine Rechnung, soweit es sich um eine Rechnung über einen Kleinbetrag oder einen Fahrausweis handelt.
Auch mit der Umsetzung der Rechnungsrichtlinie der EU mit Wirkung vom 01.01.2004 bleiben die wesentlichen Erleichterungen durch entsprechende Bestimmungen in der UStDV erhalten. Die geplante Bestimmung, wonach die Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch in Kleinbetragsrechnungen erforderlich sein sollte, wurde nicht umgesetzt.
2. Kleinbetragsrechnungen
Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 EUR (bis 31.12.2006 100 EUR) nicht übersteigt. Diese Grenze ist als Bruttobetrag zu verstehen, in dem die Umsatzsteuer enthalten ist.
Als Pflichtangaben in Kleinbetragsrechnungen müssen ab dem 01.01.2004 folgende Angaben enthalten sein:
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vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
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Ausstellungsdatum der Rechnung,
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Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistungen,
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das Bruttoentgelt (mit Umsatzsteuer),
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den anzuwendenden Steuersatz,
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im Falle der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf.
Bei Kleinbetragsrechnungen kann auf die Angabe des Leistungsempfängers verzichtet werden. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung dar, denn die Angabe kann nur mit erheblichem Aufwand in die Rechnung eingebracht werden.
Es ist außerdem zulässig, auf die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung, des Nettoentgelts sowie des Steuerbetrages zu verzichten. Dafür muss das Bruttoentgelt und der angewandte Steuersatz ausgewiesen sein. Diese zusätzlichen Erleichterungen sind bei Einsatz moderner Computerkassen im Regelfall nicht mehr erforderlich, da diese Kassen die entsprechenden Angaben ohne Schwierigkeiten ausweisen.
Da die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht als Betrag ausgewiesen werden muss, ist sie durch Anwendung eines Faktors aus dem Bruttobetrag herauszurechnen. Das Nettoentgelt ergibt sich durch Anwendung eines Divisors auf den Bruttobetrag. Die einzelnen Faktoren bzw. Divisoren betragen bei einem Steuersatz von
Steuersatz | Faktor | Divisor |
---|---|---|
5 % | 4,76 % | 1,05 |
6,5 % | 6,10 % | 1,065 |
7 % | 6,54 % | 1,07 |
7,5 % | 6,98 % | 1,075 |
8 % | 7,41 % | 1,08 |
8,5 % | 7,83 % | 1,085 |
9 % | 8,25 % | 1,09 |
11 % | 9,91 % | 1,11 |
13 % | 11,50 % | 1,13 |
14 % | 12,28 % | 1,14 |
15 % | 13,04 % | 1,15 |
16 % | 13,79 % | 1,16 |
19 % | 15,97 % | 1,19 |
Multipliziert man das Bruttoentgelt mit dem Faktor, ergibt sich die darin enthaltene Umsatzsteuer. Teilt man den Bruttobetrag durch den Divisor, erhält man das Nettoentgelt.
3. Fahrausweise
Fahrausweise werden für die Beförderung von Personen ausgegeben. Darüber hinaus sind auch Belege für die Beförderung von Gütern im Reisegepäckverkehr sowie die Zuschlag-, Platz- und sonstigen Karten für Nebenleistungen sind wie Fahrausweise zu behandeln. Auch Zeitfahrausweise werden unabhängig von der Form ihrer Ausgabe wie normale Fahrausweise behandelt.
Rechnungen für die Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens sind keine Fahrausweise, sie können aber Kleinbetragsrechnungen sein.
Für Fahrausweise gelten noch weitere Vereinfachungen. In ihnen muss nur der leistende Unternehmer und der Bruttorechnungsbetrag enthalten sein. Auf die Angabe des Steuersatzes kann verzichtet werden, wenn die Leistung dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) unterliegt. Bei Beförderungen über 50 Kilometer hinaus, unterliegt die Beförderung dem vollen Steuersatz, ein entsprechender Hinweis im Fahrausweis ist dann erforderlich. Soweit Fahrausweise von Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ausgegeben werden, ist für die Anwendung des Steuersatzes die Tarifentfernung entscheidend. Daher reicht es für die Anerkennung als Rechnung aus, wenn diese Tarifentfernung angegeben wird. Liegt sie über 50 Kilometer, ist die Umsatzsteuer mit dem vollen Steuersatz enthalten, bei Entfernungen darunter kann vom ermäßigten Steuersatz ausgegangen werden.
Erfolgt eine Beförderung grenzüberschreitend, ist dem Fahrausweis eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten beizufügen, aus der der auf die Inlandsstrecke entfallende Beförderungspreis und der darauf angewandte Steuersatz ersichtlich ist.
Ab dem 01.01.2004 sind zu den bisherigen Pflichtangaben in Fahrausweisen zusätzlich das Ausstellungsdatum sowie ggf. ein Hinweis auf die Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG (bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr) anzugeben.