Reisekosten – Dreimonatsfrist
§ 3 Nr. 13 EStG
§ 3 Nr. 16 EStG
§ 9 EStG
R 9.4 LStR
Ist ein Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit von zu Hause bzw. von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ab 2014 ersten Tätigkeitsstätte abwesend, liegen sog. Auswärtstätigkeiten vor, für die steuerliche Anreize geschaffen worden sind (Reisekosten).
Arbeitnehmer führen eine Auswärtstätigkeit aus, wenn sie vorübergehend außerhalb der Wohnung bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte oder ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden.
Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (BFH, 19.12.2005 – VI R 30/05 sowie BFH, 10.04.2008 – VI R 66/05). Die Dreimonatsfrist gilt nur noch für die Gewährung von Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen.
Hinweis:
Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2011 – VI R 66/10 – entschieden, dass die Dreimonatsfrist für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise generell keine Anwendung findet. Die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff finde jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinne statt. Daher seien die erwerbsbedingten Mehraufwendungen für Verpflegung in diesen Fällen zeitlich unbegrenzt abziehbar.