Restnutzungsdauer
Die Restnutzungsdauer ist wichtig für die Bemessung von Abschreibungen, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes oder die Bemessungsgrundlage während des Abschreibungszeitraums ändert.
Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage (z.B. nachträgliche Herstellungskosten) wird die weitere Abschreibung nach der neuen Bemessungsgrundlage und der Restnutzungsdauer berechnet (R 7.4 Abs. 9 EStR). Bei der linearen und der degressiven Gebäudeabschreibung sind grundsätzlich weiter die bisherigen Abschreibungssätze anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist nur der Fall, dass innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer (nicht der gesetzlich fingierten) keine volle Abschreibung erreicht wird. In diesem Fall ist der Restwert des Gebäudes gleichmäßig auf die tatsächliche Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Beispiel:
Die Metallfabrik Knobel hat am 03.01.2001 eine Maschine für 250.000 EUR angeschafft, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrug im Zeitpunkt des Kaufs 10 Jahre. Im Januar 2008 wird die Maschine für 200.000 EUR generalüberholt, sie hat danach noch eine Lebensdauer von ca. 5 Jahren.
Lösung:
neue Bemessungsgrundlage | 275.000 EUR |
Abschreibung ab 08 bei einer Restnutzungsdauer von 5 Jahren jährlich: 20 % von 275.000 EUR = | 55.000 EUR |
Anschaffungskosten 01 | 250.000 EUR |
Abschreibung 01-07: 7 x 10 % v. 250.000 EUR | 175.000 EUR |
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Restwert 31.12.07 | 75.000 EUR |
nachträgliche Herstellungskosten 08 | 200.000 EUR |
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