Rückstellungen – ungewisse Verbindlichkeiten
§ 249 HGB
§ 5 EStG
R 5.7 EStR
Für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB, § 5 EStG und R 5.7 EStR gelten insbesondere folgende allgemeine Voraussetzungen:
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Die Verbindlichkeit kann dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sein.
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Sie muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen.
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Sie muss am Bilanzstichtag rechtlich oder faktisch entstanden oder wirtschaftlich verursacht sein.
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Es muss eine wirtschaftliche Belastung vorliegen.
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Es muss mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden.
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Die künftigen Ausgaben dürfen nicht zu einer Aktivierung führen.
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Eine eventuelle Abweichung vom Maßgeblichkeitsgrundsatz (Übernahme der Handelsbilanzansätze in die Steuerbilanz) ist zu beachten.