Sachbezüge

Normen

§ 8 EStG

R 8.1 LStR

Information

1. Allgemeines

Nach § 8 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LStDV gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden, zum Arbeitslohn. Bestehen die Güter nicht in Geld, sondern in Geldeswert, so spricht man von Sachbezügen. Werden diese geldwerten Vorteile anlässlich des Arbeitsverhältnisses gewährt, sind sie regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn sie nicht vom Arbeitgeber direkt sondern von einem Dritten erbracht werden.

Die Bewertung der Sachbezüge für Waren und Dienstleistungen, mit denen der Arbeitgeber nicht üblicherweise handelt bzw. die er nicht üblicherweise erbringt, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 EStG und R 8.1 LStR.

Bewertungsmaßstab für Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezüge festgesetzt sind und die nicht als Belegschaftsrabatte nach der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Für die Preisfeststellung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Sachbezug durch den Arbeitgeber erbracht wird. Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man den Preis, der von Letztverbrauchern im normalen Geschäftsverkehr für gleichartige Waren und Dienstleistungen gezahlt wird.

Erhält der Arbeitnehmer als Sachbezug Waren oder Dienstleistungen – nicht Nutzungsüberlassungen – so kann gem. R 8.1 Abs. 2 LStR der übliche Endpreis mit 96 % des Preises angesetzt werden, zu dem sie fremden Letztverbrauchern angeboten werden (Angebotspreis).

Liegt das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Waren oder Dienstleistungen erbringen muss, unter dem o.g. Wert, so fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zu, der grundsätzlich dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet wird.

Um vor allem das Besteuerungsverfahren durch Bagatellbezüge nicht unnötig zu komplizieren, enthält § 8 Abs. 2 EStG eine Bagatellgrenze von 44 EUR pro Monat (inkl. Mehrwertsteuer), bis zu der geldwerte Vorteile aus Sachbezügen nicht zu versteuern sind. Bei der Bagatellgrenze handelt es sich um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, ist der gesamte Vorteil aus dem Sachbezug steuerpflichtig.

Beispiel:

A erhält im Juni geldwerte Vorteile aus Sachbezügen in Höhe von

a) 44 EUR

b) 50 EUR

Lösung:

Der steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt

a) 0 EUR

b) 50 EUR

Praxistipp:

Echte Preisnachlässe, die vom Arbeitgeber in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Letztverbrauchern eingeräumt werden, können bei entsprechendem Nachweis statt des allgemeinen Bewertungsabschlags bei der Bewertung der Sachbezüge berücksichtigt werden.

2. Sachbezugswerte

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStG sind für die Bewertung von Kost und Unterkunft die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Werte aus Gründen der einfachen und einheitlichen Bewertung auch bei der Besteuerung anzusetzen.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG ist für Sachbezüge, deren Wert nicht in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt ist (z.B. Kohlendeputate, Mitarbeiterflüge, Tabakwaren), eine Bewertung nach von den Finanzbehörden festgelegten Durchschnittswerten möglich.

Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, fallen nach § 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR unter die Rabattregelung (siehe Belegschaftsrabatt), sofern der Arbeitgeber nicht von seinem Recht zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 EStG Gebrauch macht.

Die Sachbezüge lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

2.1 Kost und Unterkunft

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Kost und Unterkunft zur Verfügung, so gelten hierfür die amtlichen Sachbezugswerte (R 8.1 Abs. 4ff. LStR).

Der Sachbezugswert Unterkunft wird angesetzt bei Unterbringung eines Arbeitnehmers im Haushalt des Arbeitgebers oder in einer Gemeinschaftsunterkunft. Wird dem Arbeitnehmer dagegen eine vollwertige Wohnung zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezug mit der ortsüblichen Miete zu bewerten.

Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergeben sich folgende monatlichen Sachbezugswerte:

Verpflegung

2013

2012

2014

2015

Vollverpflegung

224,00 EUR

219,00 EUR

229,00 EUR

229,00 EUR

Frühstück

48,00 EUR

47,00 EUR

49,00 EUR

49,00 EUR

Mittagessen

88,00 EUR

86,00 EUR

90,00 EUR

90,00 EUR

Abendessen

88,00 EUR

86,00 EUR

90,00 EUR

90,00 EUR

Unterkunftswerte ab 2011

2011 = 206 EUR 2012 = 212 EUR

2013 = 216 EUR

2014 = 221 EUR

2015 = 223 EUR

Ist ein Wohnraum mehreren Personen zur Verfügung gestellt worden, so vermindert sich der Sachbezugswert für Unterkunft bei Belegung des Raumes mit

– zwei Beschäftigten um

40 %

– drei Beschäftigten um

50 %

– mehr als drei Beschäftigten um

60 %

– bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt um

15 %

– für Jugendliche und Azubis um

15 %

Wird freie Verpflegung auch an nicht beschäftigte Familienangehörige des Arbeitnehmers gewährt, erhöhen sich die Sachbezugswerte für

– Familienangehörige über 18 Jahre um

100 %

– Familienangehörige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr um

80 %

– Familienangehörige zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr um

40 %

– Familienangehörige unter 7 Jahren um

30 %

Für Kantinenmahlzeiten sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer folgende Werte maßgeblich

Frühstück

Mittagessen /Abendessen

2013: 1,60 EUR

2013: 2,93 EUR

2012: 1,57 EUR

2012: 2,87 EUR

2014: 1,63 EUR

2014: 3,00 EUR

2015: 1,63 EUR

2015: 3,00 EUR

Zur unentgeltlichen und verbilligten Gewährung von Mahlzeiten siehe auch R 8.1 Abs. 7 LStR. Ausführliche Erläuterungen und Berechnungsbeispiele sind unter dem Stichwort Mahlzeiten ersichtlich. Siehe auch Dienstwohnung.

2.2 Personalrabatte

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Kraftwagen unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist dieser Sachbezug mit dem Betrag zu bewerten, der dem Arbeitnehmer an Aufwendungen für ein eigenes KFZ erspart geblieben ist. Zu Einzelheiten siehe Firmenwagen und R 8.1 Abs. 9 LStR.

2.3 Waren- und Dienstleistungen

(§ 8 Abs. 3 EStG) Erhält der Arbeitnehmer auf Grund eines Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Waren, die der Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber erbracht werden, so gelten die Sonderregelungen zur Rabattbesteuerung. Zunächst wird der Endpreis um 4 % gemindert. Von dem verbleibenden Preis wird ggfl. der Rabattfreibetrag (jährlich 1.080 EUR) abgezogen. Der Rest ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn keine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgt. Kann der Rabattfreibetrag nicht zugebilligt werden, z.B. weil der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen nur für seine Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, so gelten für die Bewertung der orts- übliche Preis bzw. die amtlichen Sachbezugswerte R 8.1 Abs. 1 – 4 LStR. Zu Einzelheiten siehe Belegschaftsrabatt und R 8.2 LStR. Zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen bzw. zum Bewertungswahlrecht vgl. BMF, 16.05.2013 – IV C 5 – S 2334/07/0011).

2.4 Sonstige Fälle

Eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Sachbezüge kann nicht erfolgen.
Zu den wichtigsten gehören beispielsweise

  • Zuwendungen zu Betriebsveranstaltung

  • Zinsersparnisse

  • verbilligte Grundstücksveräußerung

  • Deputate

  • Telefongestellung bzw. Telefonbenutzung

  • unentgeltliche oder verbilligte Fahrkarten Job-Tickets

  • Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung der Kinder von Arbeitnehmern in Kindergärten

  • Aktienüberlassung

  • Freifahrten

Weitere Einzelheiten sind bei den jeweiligen Stichworten erläutert.

Praxistipp:

Sind die Sachbezüge als Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten anzusehen, sind die geldwerten Vorteile im zulässigen Rahmen bis 60 EUR steuerfrei (vgl. R 19.3 Abs. 2 LStR, R 19.5 und 19.6 LStRH 19.3 LStH).

Beispiel:

Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern anlässlich der Inventur in seinem Betrieb unentgeltliche Mahlzeiten zur Verfügung.

Lösung:

Die kostenlose Überlassung der Speisen zum Verzehr im Betrieb stellt einen Sachbezug dar. Der geldwerte Vorteil ist jedoch nach R 19.6 Abs. 2 LStR steuerfrei, da die Bewirtung anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes als Aufmerksamkeit anzusehen ist.

Hat der Arbeitgeber Sachbezüge gewährt und reicht danach der verbleibende Barlohn nicht zur Deckung der Lohnsteuer aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber mit haftungsausschließender Wirkung eine entsprechende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt machen.

3. Barlohnumwandlung

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.

Zurück
Nach oben