Sachbezüge – Bagatellgrenze
§ 8 Abs. 2 EStG
Vorteile aus der verbilligten Abgabe von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Lohnbesteuerung. Zur Vereinfachung ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eine Kleinbetragsregelung enthalten, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer unterwirft. Vorteile aus Sachbezügen unterliegen generell nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 44 EUR (inkl. USt) liegt. Auch Gutscheine wie Tankgutscheine bis zu einem Wert von 44 EUR fallen unter die Regelung. Es muss nur sichergestellt sein, dass der Anspruch des Arbeitnehmers nur auf die Sache gerichtet ist und nicht auf den Erhalt von Barlohn.
Durch die Bagatellgrenze sind z.B. auch Rabatte begünstigt, die nicht unter § 8 Abs. 3 EStG fallen, weil sie der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von dritter Seite erhalten hat. Typische Anwendungsfälle dürften die Vorteile aus der unentgeltlichen Bewirtung bei Geschäftsleitungssitzungen sein.
Die Bagatellgrenze ist ausschließlich auf Sachbezüge anzuwenden, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewertet werden (Einzelbewertung).
Nicht von der Bagatellregelung werden daher geldwerte Vorteile erfasst, die
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sich aus der privaten Nutzung eines Firmen-Kfz ergeben;
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auf Grund der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind;
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als Belegschaftsrabatt unter die Rabattregelung (§ 8 Abs. 3 EStG) fallen;
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auf Antrag nach § 40 EStG pauschal versteuert worden sind, wie:
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als sonstiger Bezug bis zu 1.000 EUR auf Antrag pauschal besteuerte Sachzuwendungen (§ 40 Abs. 1 EStG),
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Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken,
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Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,
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Erholungsbeihilfen,
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Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten;
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sich aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a EStG ergeben;
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aus Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 40b EStG) stammen.
Für die Berechnung der 44 EUR – Grenze ist auf den einzelnen Kalendermonat abzustellen. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden (OFD Frankfurt, 17.05.2006 – S 2334 A – 104 – St 211, DB 2006, 1463). Mehrere unterschiedliche geldwerte Vorteile – mit Ausnahme der oben aufgeführten, die unter die Bagatellregelung fallen – sind zusammenzurechnen. Übersteigt danach deren Gesamtwert den Betrag von 44 EUR, unterliegen die einzelnen Sachbezüge wie bisher in vollem Umfang dem Lohnsteuerabzug. Die monatsbezogene Betrachtung führt im Ergebnis dazu, dass geldwerte Vorteile von insgesamt höchstens 528 EUR im Kalenderjahr steuerfrei bleiben können. Probleme bereitet die monatliche Prüfung der Bagatellgrenze, wenn Sachbezüge nicht laufend, sondern als Einmalzuwendung zufließen. Ein Ausgleich von in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpften Teilen der Bagatellgrenze in Monaten, in denen die geldwerten Vorteile die Freigrenze von 44 EUR überschreiten, ist nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 09.07.1997, BStBl I 1997, 735).
In die Prüfung der Freigrenze von 44 EUR sind auch solche Vorteile einzubeziehen, die nach § 39b Abs. 2 und 3 EStG, z.B. als sonstiger Bezug (lohn-)versteuert worden sind. Der Arbeitgeber kann somit die monatliche Freigrenze von 44 EUR nicht dadurch unterlaufen, dass er einen Teil der grundsätzlich unter diese Regelung fallenden Sachbezüge „freiwillig“ von vornherein in den steuerpflichtigen Arbeitslohn einbezieht und versteuert, sodass zunächst nur nicht versteuerte Anteile an den Sachbezügen von weniger als 44 EUR verbleiben.
Beispiel
Der Arbeitnehmer A erhält im Dezember folgende Sachbezüge:
insgesamt | 242 EUR |
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verbilligte Überlassung einer Werkswohnung: | 42 EUR |
unentgeltliche Überlassung eines ausrangierten Schreibtisches: | 200 EUR |
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Der Arbeitgeber versteuert den Vorteil aus der Überlassung des ausrangierten Schreibtisches im Rahmen der Lohnabrechnung Dezember als sonstigen Bezug und lässt den Mietvorteil für die Werkswohnung steuerfrei.
Lösung:
Bei Prüfung der 44 EUR-Grenze sind beide Sachbezüge zusammenzurechnen.
Da somit im Dezember die Freigrenze überschritten wird, ist der gesamte Vorteil von 242 EUR steuerpflichtig. Möglich wäre aber ggf. den Schreibtisch über § 37b EStG mit 30% pauschal zu versteuern. Dann bliebe der Wert für die Wohnung unter der 44 EUR-Grenze (BMF, 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl I 2015, 468).
Praxistipp:
Bei der monatlichen Überlassung einer Monatskarte bzw. einem Job-Ticket, das selbst für einen längeren Zeitraum gilt, kann die Freigrenze angewendet werden (R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR).
Hinweis:
Gibt der Arbeitgeber das Job-Ticket mit dem Preis weiter, zu dem er es beim Verkehrsträger einkauft, entsteht für den Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil.
Beispiel:
Die Arbeitnehmer eines Modehauses erhalten neben dem kostenlosen Job-Ticket (Einkaufspreis des Arbeitgebers = 42 EUR monatlich) auch kostenlos mittägliche Mahlzeiten in der Kantine und einen monatlichen Warengutschein zum Einkauf in den jeweiligen Abteilungen des Hauses. Zum Geburtstag erhält jeder Mitarbeiter ein Buchgeschenk im Wert von 30 EUR. Im Rahmen einer im März durchgeführten Betriebsveranstaltung hat ein Arbeitnehmer eine Videokamera im Wert von 300 EUR erhalten.
Lösung: In die Überlegung, ob das Job-Ticket steuerfrei bleiben kann, sind die Warengutscheine (§ 8 Abs. 3 EStG), die Mahlzeiten (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG) und das Buchgeschenk (als bloße Aufmerksamkeit = kein Arbeitslohn) nicht einzubeziehen. Im März ist die Freigrenze aber überschritten (Job-Ticket + Kamera).
Bei der Feststellung, ob die 44-Euro-Freigrenze überschritten wird, sind Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen (BMF, 19.05.2015 – IV C 5 – S 2334/07/0009 (BStBl. I 2015, 484). (Vgl. a. Stichwort Arbeitgeberdarlehen).