Säumniszuschlag
§ 240 AO
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Säumniszuschläge werden für Steuern erhoben, die erst nach dem Fälligkeitstag entrichtet werden. Sie stellen steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 3 AO dar und sollen für eine versäumte oder verspätete Zahlung des Steuerschuldners als Druckmittel mit Zinscharakter dienen.
Säumniszuschläge werden nur verwirkt,
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bei Steuern;
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nach Ablauf des Fälligkeitstages;
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bei Nichtentrichtung des geforderten Betrages;
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wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist.
2. Steuer
Bei der geforderten Leistung muss es sich um eine Steuer i.S.d. § 3 Abs. 1 AO handeln und damit um eine Geldleistung, die nicht eine Geldleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Säumniszuschläge werden somit nicht erhoben, wenn eine steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 3 AO (Verspätungszuschlag, Zinsen, Säumniszuschläge selbst, Zwangsgelder und Kosten) verspätet entrichtet wird.
Den durch Steuerbescheid festgesetzten Steuern stehen die Steueranmeldungen gleich (§ 168 AO).
Hinweis:
Da der Haftungsschuldner ebenfalls (kraft Gesetzes) verpflichtet ist, für die Erbringung der Steuer im Rahmen der Haftung einzustehen, können auch bei einer Haftungsschuld Säumniszuschläge anfallen, wenn die durch Haftungsbescheid festgesetzte Steuer nicht im Rahmen der gesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird. Das gilt nicht für den Duldungsschuldner, da dieser kraft Gesetzes verpflichtet ist, lediglich die Vollstreckung zu dulden.
3. Ablauf des Fälligkeitstages
Säumniszuschläge entstehen erst mit Ablauf des Fälligkeitstages. Die Fälligkeit von Steueransprüchen richtet sich gem. § 220 AO nach den Vorschriften der Steuergesetze oder aber nach § 221 AO im Falle einer abweichenden Fälligkeitsbestimmung. Es ist aber zu beachten, dass eine Säumnis erst eintritt, wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO).
4. Nichtentrichtung des geforderten Betrages
Säumniszuschläge werden für einen Zeitraum verwirkt, der mit Ablauf des Fälligkeitstages beginnt und mit dem Zeitpunkt des Erlöschen des Steueranspruchs endet. Erlischt lediglich ein Teil des Steueranspruchs, so werden für den nicht getilgten Teil Säumniszuschläge weiter berechnet.
Da die Säumniszuschläge kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf entstehen, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige schuldhaft oder schuldlos die geforderte Steuer nicht zahlt (BFH, 17.07.1985 – I R 172/79, BStBl II 1986, 122).
Praxistipp:
Liegt ein klares Nichtverschulden des Steuerpflichtigen vor, ist neben der alsbaldigen Entrichtung der Steuer ein Antrag auf Erlass der bislang verwirkten Säumniszuschläge gem. § 227 AO zu stellen.
5. Steuerfestsetzung/-anmeldung
Gem. § 240 Abs. 1 Satz 3 AO tritt eine Säumnis abweichend von der gesetzlichen Fälligkeit erst ein, wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet wird. Dabei wird bei den Steueranmeldungen (Fälligkeitssteuern) ein Säumniszuschlag nicht bereits mit Ablauf des gesetzlichen Fälligkeitstermins verwirkt, sondern erst wenn die Steuer von dem Steuerpflichtigen selbst angemeldet oder von der Finanzbehörde evtl. im Wege der Schätzung festgesetzt wird. Eine Säumnis beginnt also mit Ablauf des Tages, an dem Festsetzung/Anmeldung und Fälligkeit gemeinsam vorliegen.
Wird eine Steuerfestsetzung/-anmeldung geändert oder aufgehoben, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge weiterhin bestehen (§ 240 Abs. 1 S. 4 AO). Gleiches gilt, bei der Herabsetzung der Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren. Die neu verwirkten Säumniszuschläge berechnen sich ab dem Zeitpunkt der Änderung von der geminderten bzw. erhöhten Steuer.
6. Berechnung und Schonfrist
Liegen die Voraussetzungen für das Verwirken von Säumniszuschlägen vor, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).
Für die Berechnung des Säumniszuschlages sind die einzelnen rückständigen Steuerbeträge entsprechend ihrer jeweiligen Fälligkeit zu berücksichtigen und demnach einzeln als Bemessungsgrundlage zur Berechnung heranzuziehen.
Hinweis:
Auf Grund der Abrundung auf volle Hundert nach unten werden Säumniszuschläge erst für Steuerrückstände ab 50 EUR verwirkt.
Beginn der Säumnis ist mit Ablauf des Tages an dem Steuerfestsetzung (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO) und Fälligkeit der Steuer (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) gemeinsam vorliegen. Diese Berechnung erfolgt gem. § 108 AO, insbesondere gilt der Abs. 3, nach dem der Fälligkeitstag auf den nächsten Werktag verschoben wird, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
Beim Beginn der Säumnis ist die sog. Schonfrist gem. § 240 Abs. 3 AO zu berücksichtigen. Demnach wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen ein Säumniszuschlag nicht erhoben. Dem Grunde nach sind dabei für den ersten angefangenen Monat bereits 1% vom auf volle Hundert nach unten abgerundeten rückständigen Steuerbetrag verwirkt. Der Beginn der Schonfrist ist auf den Beginn der Säumnis festgelegt und endet mit Ablauf des dritten darauf folgenden Tages. Zahlt der Steuerpflichtige jedoch spätestens am letzten Tag der Schonfrist wirksam, so wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben. Bei der Berechnung der Schonfrist ist § 108 Abs. 3 AO anzuwenden und das Ende der Frist evtl. auf den nächsten Werktag zu verschieben. Auch bei der Anwendung der Schonfrist gilt, dass jeder einzelne Forderungsbetrag gesondert zu betrachten ist.
Beispiel:
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das zweite Quartal des Jahres 2006 ist am 10.06. fällig. Am 15.06. erfolgt eine wirksame Zahlung des Gesamtbetrages der festgesetzten Vorauszahlung. Dieser Tag ist ein Montag.
Lösung:
Die Festsetzung der Vorauszahlung erfolgte bereits vor Fälligkeit durch einen Vorauszahlungsbescheid. Die Säumnis beginnt damit mit Ablauf des Fälligkeitstages, dem 10.06. Mit Ablauf dieses Tages beginnt ebenfalls die Schonfrist zu laufen. Das Ende der Schonfrist von drei Tagen fällt auf den 13.06., einen Samstag. Gem. § 108 Abs. 3 AO verschiebt sich das Ende der Schonfrist auf den nächstfolgenden Werktag und endet mit Ablauf des 15.06. Die wirksame Zahlung erfolgte am 15.06. und fällt damit in die Schonfrist. Ein Säumniszuschlag wäre zwar bereits entstanden, wird gem. § 240 Abs. 3 AO jedoch nicht erhoben.
Die Schonfrist gilt nicht für Zahlungen nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO. Zahlungen dieser Art werden durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (u.a. gedeckte Schecks) bewirkt. § 240 Abs. 3 AO gilt damit weiterhin für Überweisungen oder Einzugsermächtigungen.
Der Säumniszeitraum endet mit dem Tag der wirksamen Zahlung der säumigen Beträge (§ 224 Abs. 2 AO). Für das Ende der Säumnis gilt wiederum der § 108 Abs. 3 AO. Erstreckt sich die Säumnis über mehrere Monate, so schließen die einzelnen Monatszeiträume stets unmittelbar aneinander an (BFH, 11.05.1955 – II 177/54 U, BStBl III 1955, 198). § 108 Abs. 3 AO ist dabei für das Ende der Säumnis nur für den letzten Monatszeitraum zu beachten. Zu Beginn eines jeden Säumnismonats ist die Bemessungsgrundlage neu zu beurteilen, da sich in der Zwischenzeit Änderungen in der Höhe durch Zahlung oder sonstige Erlöschensgründe ergeben haben können.
Beispiel:
Die Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Kalenderjahr 2001 wird mit Steuerbescheid auf 3.040 EUR festgesetzt und ist am 20.09. (Samstag) fällig. Am 05.11 geht dem Steuerpflichtigen ein geänderter Steuerbescheid zu, in dem die Steuer um 1.020 EUR herabgesetzt wird. Eine Zahlung in Höhe von 2.020 EUR geht am 15.12. in der Finanzkasse des Finanzamtes ein.
Lösung:
Gem. § 108 Abs. 3 AO ist die Einkommensteuer-Abschlusszahlung erst mit Ablauf des 22.09. fällig. Beginn der Säumnis ist damit mit Ablauf des 22.09. Da erst am 15.12 gezahlt wird, kommt die 3-Tages-Schonfrist ab Fälligkeitstag nicht zum Tragen. Der erste Monat der Säumnis endet mit Ablauf des 22.10. Der zweite Monat beginnt am 23.10 und endet mit Ablauf des 22.11. Der dritte Monat beginnt am 23.11. § 108 Abs. 3 AO kommt in diesem Fall nicht zum Tragen, da er nur für das Ende des letzten Säumnismonats zu beachten ist. Der Säumniszeitraum endet mit dem Zahlungseingang am 15.12. Damit sind im Zeitraum vom Fälligkeitstag bis zur Ermäßigung der Abschlusszahlung, 22.09. bis 05.11., zwei angefangene Monate der Säumnis verstrichen und damit 2% vom auf Fünfzig nach unten abgerundeten rückständigen Steuerbetrag i.H.v. 3.000 EUR Säumniszuschläge, das ergibt 60 EUR, entstanden. Dazu kommen für den dritten angefangenen Monat noch 1% des geminderten, abgerundeten Steuerbetrags i.H.v. 2.000 EUR, das sind 20 EUR, hinzu. Insgesamt sind damit 80 EUR an Säumniszuschlägen verwirkt.
7. Verfahren
Säumniszuschläge brauchen nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Sie entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf, da gem. § 218 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AO die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ausreicht. Werden die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben, bedarf es keines besonderen Leistungsgebots. Macht die Finanzbehörde Säumniszuschläge jedoch in einem gesonderten Verwaltungsakt geltend, so hat dieser rein deklaratorischen Charakter. Gegen einen solchen Verwaltungsakt ist der Einspruch gem. § 347 AO gegeben.
Als steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 3 AO unterliegen Säumniszuschläge nicht der Festsetzungsverjährung gem. § 169 AO, wohl aber als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 AO der Zahlungsverjährung gem. § 228 ff. AO mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Bestehen Streitigkeiten über die Verwirklichung von Säumniszuschlägen, in der Form, dass der Steuerpflichtige vorbringt, die Säumniszuschläge seien nicht oder nicht in der angeforderten Höhe entstanden, so ist sein Begehren als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO auszulegen. Eine unrichtige Bezeichnung ist dabei unschädlich. Allein in diesem Verfahren kann darüber entschieden werden, ob und in welcher Höhe Säumniszuschläge entstanden sind (BFH, 15.03.1979 – IV R 174/78, BStBl II 1979, 429). Gegen den Abrechnungsbescheid ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben. Wendet der Steuerpflichtige sich gegen die Anforderung auf Grund formaler Dinge, sind seine Einwendungen als Einspruch zu werten. Bringt er jedoch sachliche und persönliche Billigkeitsgründe vor, ist sein Vorbringen als Erlassantrag i.S.d. § 227 AO anzusehen.