Solidaritätszuschlag

Normen

§§ 1 ff. SolZG 1995

Information

Zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Der Zuschlag beträgt 5,5 % der Körperschaft- oder Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. Er ist wie die Einkommensteuer mit einer Art Pufferzone ausgestattet, innerhalb der er bei einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichtigen Personen nicht bzw. nicht in vollem Umfang erhoben wird (§ 3 Abs. 3 – 4 SolZG 1995).

1. Erhebung

Der Solidaritätszuschlag ist nicht nur u.a. parallel zur Einkommensteuerfestsetzung, sondern auch schon im Lohnsteuer-Abzugsverfahren sowohl für individuell als auch für pauschal besteuerten Arbeitslohn (§§ 40 – 40b EStG) zu erheben. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der Steuer. Die Kirchensteuer hat auf seine Höhe keinen Einfluss.

Der Zuschlag ist für die Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn, sonstige Bezüge und pauschal besteuerten Arbeitslohn jeweils gesondert zu berechnen. Wird in einem Lohnzahlungszeitraum z.B. laufendes Gehalt, Weihnachtsgeld und pauschal besteuerte Direktversicherungsprämie gezahlt, setzt sich der Solidaritätszuschlag aus drei gesondert berechneten Teilbeträgen zusammen. Es ist somit nicht möglich, ihn einfach mit 5,5 % der insgesamt einzubehaltenden Lohnsteuer zu ermitteln.

2. Nettolohnvereinbarung

Im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen wird der Solidaritätszuschlag behandelt wie die Kirchensteuer. Bei Nettozahlung von laufendem Arbeitslohn muss er beim Abtasten der Lohnsteuer in jedem Rechenschritt mit berücksichtigt werden (R 39b.9 Abs. 1 LStR ).

Bei netto gezahlten sonstigen Bezügen wird der Solidaritätszuschlag wie vom Arbeitgeber übernommene Kirchensteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur einmal beim ersten Rechenschritt hinzugerechnet (R 39b.9 Abs. 2 LStR ). Vgl. auch Sonstige Bezüge.

3. Lohnsteuer-Jahresausgleich

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Solidaritätszuschlag einzubeziehen.
Er ist dazu mit 5,5 % der Jahreslohnsteuer zu ermitteln. Ergibt sich beim Lohnsteuer-Jahresausgleich, dass eine Überzahlung des Solidaritätszuschlags vorliegt, können die übersteigenden Beträge erstattet werden.

Eine nachträgliche Einbehaltung des Solidaritätszuschlages ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie die nachträgliche Einbehaltung von zu wenig einbehaltener Lohnsteuer (§ 41c EStG).

4. Verfassungsmäßigkeit

Wegen der Verfassungsmäßigkeirt des Solidaritätszuschlags ist ein Normenkomtrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az.: 2 BvL 6/14). Die Bescheide ergehen hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig.

Es ist damit zu rechnen, dass die Vorläufigkeit der Steuerbescheide erst gestrichen wird, wenn sämtliche Verfahren abgeschlossen sind.

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