Sonstige Bezüge
§ 38a EStG
R 39b.2 LStR
Inhaltsübersicht
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1. Begriffe
Im Sinne des Steuerrechts gehört zu den sonstigen Bezügen der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, zur Abgrenzung laufender Arbeitslohn/sonstige Bezüge siehe R 39b.2 Abs. 2 LStR. Obwohl die Begriffsdefinitionen im Sozialversicherungsrecht (Einmalzahlungen) und im Steuerrecht (sonstige Bezüge) unterschiedlich sind, ist jedoch inhaltlich eine weit gehende Übereinstimmung festzustellen. Zu den sonstigen Bezügen im Sinne des Steuerrechts gehören insbesondere:
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13. und weitere Monatsgehälter
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Einmalige Abfindungen (Abfindung) und Entschädigungen
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Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden
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Jubiläumszuwendungen
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Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs
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Vergütungen für Erfindungen
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Weihnachtszuwendungen
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Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden
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Entlohnungen für eine mehrjährige Tätigkeit
2. Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
Wie die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen – soweit sie nicht steuerfrei sind – zu errechnen ist, ist in § 38a Abs. 3 Satz 2 EStG, § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 LStR im Einzelnen geregelt. Danach hat der Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ohne den sonstigen Bezug zu ermitteln. Von diesem Betrag sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag und ein evtl. auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag abzuziehen. Für den so ermittelten maßgebenden Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer festzustellen. Anschließend ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn zuzüglich des sonstigen Bezugs festzustellen. Hierbei ist der sonstige Bezug bei Vorliegen der Voraussetzungen um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, soweit diese bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt werden konnten. In Höhe der Differenz zwischen den beiden festgestellten Lohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug einzubehalten.
Berechnungsschema sonstiger Bezug
= | Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug | EUR |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn | EUR | |
– | Versorgungsfreibetrag | EUR |
– | Altersentlastungsbetrag | EUR |
– | Persönlicher Freibetrag | EUR |
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= | bereinigter Jahresarbeitslohn(I) | EUR |
+ | sonstiger Bezug | EUR |
– | Versorgungsfreibetrag (soweit nicht bei I ausgeschöpft) | EUR |
– | Altersentlastungsbetrag (soweit nicht bei I ausgeschöpft) | EUR |
– | Persönlicher Freibetrag (soweit nicht bei I ausgeschöpft) | EUR |
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= | Bemessungsgrundlage (II) | EUR |
Jahreslohnsteuer auf die Bemessungsgrundlage (II) | EUR | |
– | Jahres-Lohnsteuer auf den bereinigten Jahresarbeitslohn (I) | EUR |
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3. Nettolohnberechnung bei sonstigen Bezügen (R 39b Abs. 2 LStR)
Bei der Nettozahlung sonstiger Bezüge ist der für die Lohnsteuerberechnung maßgebende Bruttobetrag wie bei der normalen Nettolohnberechnung durch Abtasten anhand der Lohnsteuertabelle zu ermitteln. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
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Bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind der voraussichtliche laufende Jahresarbeitslohn und bisher nettogezahlte sonstige Bezüge mit den entsprechenden Bruttobeträgen anzusetzen.
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Übernimmt der Arbeitgeber die Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auf den sonstigen Bezug, sind diese Beträge ebenfalls in das Abtastverfahren einzubeziehen und bei jedem Rechenschritt neu zu ermitteln.
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Als Bruttobetrag des sonstigen Bezuges ist dann der Nettobetrag zuzüglich der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer, Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und der übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu erfassen.
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Der so ermittelte Bruttobetrag ist auch bei später gezahlten sonstigen Bezügen im selben Jahr bei der Berechnung des maßgebenden Jahresarbeitslohns anzusetzen.
Siehe auch Abfindung, Entschädigungen, mehrjährige Tätigkeit, Nachzahlung von Arbeitslohn.
Wird ein sonstiger Bezug gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, so ist dennoch die individuelle Lohnbesteuerung erforderlich. Steht der Arbeitnehmer wieder in einem anderen Arbeitsverhältnis, erfolgt die Lohnbesteuerung dann unter Anwendung der Steuerklasse VI.
4. Pauschalierung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
Das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers kann auf seinen Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem besonderen Steuersatz erhoben wird, soweit
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vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder
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in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs.1 Nr. 2 EStG).
Diese Lohnsteuerpauschalierung ist nur für sonstige Bezüge zulässig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Pauschallohnsteuer übernimmt. Das Pauschalierungsverfahren dient der Arbeitsvereinfachung sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Finanzverwaltung. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz.
Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen zu versteuern sind. Sie wird ohne weitere Prüfung angenommen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden.
Die Pauschalierung ist nur zulässig, soweit der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 1.000 EUR als sonstige Bezüge gewährt. Übersteigen sonstige Bezüge die Pauschalierungsgrenze, ist die Versteuerung des über 1.000 EUR hinausgehenden Betrages nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.
Werden sonstige Bezüge hiernach pauschal versteuert, so führt dies nicht mehr zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Übernimmt deshalb der Arbeitgeber die auf die pauschal besteuerten sonstigen Bezüge anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so sind sie in die Pauschalierungsgrenze einzubeziehen, soweit sie dem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden können.
Der variable Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG ist nach § 38a EStG zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat mit seinem Pauschalierungsantrag dem Betriebsstättenfinanzamt eine Berechnung vorzulegen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz ergibt. Das Berechnungsverfahren ist in R 40.1 Abs. 3 LStR beschrieben.
5. Aufzeichnungspflichten und Lohnsteuerbescheinigung
Steuerpflichtige sonstige Bezüge, die nicht pauschal besteuert werden, sind zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Falls jedoch sonstige Bezüge als Entschädigungen im Sinne von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG (Abfindungen) oder sonstige Bezüge für mehrere Kalenderjahre nach § 34 Abs. 3 EStG gezahlt werden, sind diese Bezüge in der Lohnsteuerbescheinigung getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen (§ 41b EStG). Nur wenn eine getrennte Ausweisung solcher Bezüge erfolgt, kann das Finanzamt erkennen, dass es sich um ermäßigt besteuerte Vergütungen handelt.
Ist dem Arbeitgeber der dem Arbeitnehmer aus einem vorausgegangenen Dienstverhältnis zugeflossene Arbeitslohn nicht bekannt, so ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn auf der Grundlage des beim gegenwärtigen Arbeitgeber zufließenden laufenden Arbeitslohns zu ermitteln. In diesem Fall wird im Lohnkonto die Verfahrensweise vermerkt und in der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „S“ eingetragen. Dies führt zu einer Pflichtveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG ab 2004.
6. Wechsel der Steuerpflicht
Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen „sonstigen Bezug“, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht im „Wechseljahr“ zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen (BFH, 25.08.2009 – I R 33/08).