Sprachkurse

Normen

§ 9 Abs. 1 EStG

Information

1. Auslandssprachkurs

Das BMF hat mit Schreiben vom 26.09.2003 (BMF, 26.09.2003 – IV A 5 – S 2227 – 1/03, BStBl I 2003, 447) Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4 EStG und § 12 Nr. 1 EStG auf Grund des BFH-Urteils vom (BFH, 13.06.2002 – VI R 168/00) genommen. Mit dem Urteil hatte der BFH entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht grundsätzlich versagt werden können, wenn dieser in einem anderen EU-Mitgliedstaat stattgefunden hat. Es spreche nicht überwiegend für eine private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im EU-Ausland stattfinde.

Das BMF hat die Anwendung der Grundsätze auf alle EU-Mitgliedstaaten und auf Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Lichtenstein, Norwegen) Anwendung findet, erweitert. Das gilt darüber hinaus auch für die Schweiz. Die Grundsätze des BFH-Urteils sollen außerdem nicht nur für Sprachkurse, sondern auch für Fortbildungsveranstaltungen im Allgemeinen, gelten. Auch bei der Frage, ob in der Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber Arbeitslohn vorliegt, sind die Grundsätze zu berücksichtigen (s. hierzu R 19.7 LStR ).

Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort oder in dessen Nähe stattfindet, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Die gesamten Aufwendungen sind anzuerkennen, wenn ein Auslandssprachlergang für ein Fremdsprachenstudium faktisch unabdingbar ist, wenn der Steuerpflichtige das Examen erfolgreich bestehen will (BFH, 19.12.2005 – VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Berufsschullehrerin. Sie bildet Informationstechniker u.a. im Fach Englisch aus und erstrebt einen Hochschulabschluss im Fach Englisch an einer Universität. Streitig war der Ansatz der Aufwendungen für eine Dienstreise vom 03.08. – 04.09. nach Großbritannien zum Besuch eines Sprachkurses (Fahrtkosten, Spesen für Übernachtung, Verpflegung, Parken und Versicherungen). Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein (BFH, 24.02.2011 – VI R 12/10).

2. Inlandssprachkurs

Aufwendungen für Sprachkurse können Werbungskosten sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert (BFH, 10.04.2002 – VI R 46/01, BStBl II 2002, 579). Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten sein. Ein ausreichender Bezug des Erwerbs von Sprachkenntnissen zur Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil der subjektive Wunsch nach einer beruflichen Veränderung sich nicht durch eine Bewerbung bereits hinreichend konkretisiert hat (Abweichung von BFH, 26.11.1993 – VI R 67/91, BStBl II 1994, 248).

3. Deutschkurs

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind (BFH, 15.03.2007 – VI R 14/04).

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