Steueränderungen 2006

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Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
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  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.

1. Einleitung

Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 die Eckpunkte der Steuer- und Finanzpolitik für die aktuelle Legislaturperiode festgelegt. Daraufhin ist es noch im Jahr 2005 zur Einleitung der ersten Gesetzgebungsvorhaben gekommen.

Drei der eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren wurden bereits in 2005 abgeschlossen. Die entsprechenden Gesetzesänderungen sind mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm, das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen sowie um das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage.

Weitere Änderungen von Steuergesetzen sind am 07.04.2006 vom Bundesrat verabschiedet worden. Diese sind teilweise unmittelbar nach ihrem In-Kraft-Treten, teilweise auch rückwirkend zum 01.01.2006 anwendbar. Bei den Gesetzen handelt es sich um das Gesetz zur zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und um das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung.

Daneben hat der Bundesrat das Haushaltsbegleitgesetz 2006 am 16.06.2006 verabschiedet. Die hierin enthaltenen Steueränderungen gelten teilweise erst ab dem 01.01.2007 (wie bspw. die Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 %). Andere Neuerungen sind jedoch bereits ab dem 01.07.2006 in Kraft (vgl. Art. 14 HBeglG 2006).

Auch das sog. Mittelstandsentlastungsgesetz (Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft), das am 07.07.2006 vom Bundesrat verabschiedet wurde, entfaltet seine Rechtswirkungen teilweise seit dem Tag nach seiner Verkündung am 25.08.2006 im BGBl. (BGBl I 2006, 1970). Andere Regelungen gelten auch hier erst ab dem 01.01.2007, vgl. Art. 16 1. BürokratAbbG.

Die folgende Abhandlung soll Ihnen einen schnellen Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen verschaffen:

2. Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (BGBl I 2005, 3682)

Aufgrund des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm sind einige Änderungen im EStG erfolgt.

2.1 Streichung der Freibeträge für Abfindungen bei Entlassung

Nach früherer Rechtslage kamen einem Arbeitnehmer im Falle einer Entlassung nach Maßgabe des § 3 Nr. 9 EStG Steuerfreibeträge für Abfindungszahlungen zugute. Der Freibetrag betrug grundsätzlich 7.200 EUR. Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und bestand das Dienstverhältnis seit mindestens 15 Jahren, belief sich der Freibetrag auf 9.000 EUR. Hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestand das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre, lag der Freibetrag bei 11.000 EUR. Die Freibeträge für Abfindungen bei Entlassungen wurden nunmehr vollständig gestrichen. Dies führt dazu, dass die Abfindungszahlungen beim Arbeitnehmer ab 2006 in vollem Umfang steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Unverändert kommt jedoch eine Anwendung von § 34 Abs. 1 EStG in Betracht. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte möglich.

Die Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anwendbar. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG eine Übergangsregelung geschaffen. Die Übergangsregelung gilt für Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor dem 01.01.2006 entstanden sind, für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung sowie für Abfindungen wegen einer bis zum 31.12.2005 anhängigen Klage. Sie sieht eine weitere Anwendung der bisherigen Steuerfreibeträge vor, soweit dem Arbeitnehmer die Abfindung vor dem 01.01.2008 zufließt.

2.2 Streichung der Freibeträge bei Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen

Gemäß § 3 Nr. 10 EStG bestand bei Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis ein Steuerfreibetrag in Höhe von 10.800 EUR. Zum 01.01.2006 erfolgte eine Streichung dieses Freibetrags. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sind damit nunmehr in vollem Umfang steuerpflichtig.

Auch insoweit wurde mit § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG eine Übergangsregelung geschaffen, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anwendbar ist. Danach sind für Entlassungen vor dem 01.01.2006 die bisherigen Steuerfreibeträge für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen weiter anzuwenden, soweit diese dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. Die Steuerfreibeträge gelten überdies für Soldatinnen bzw. Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde und das Übergangsgeld oder die Übergangsbeihilfe bis zum 01.01.2009 zugeflossen sind.

2.3 Streichung der Freibeträge für Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Heirat oder Geburt eines Kindes

Für Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich seiner Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sah § 3 Nr. 15 EStG einen Freibetrag in Höhe von 315 EUR vor.

Dieser Freibetrag wurde zum 01.01.2006 gestrichen, sodass derartige Zuwendungen in voller Höhe steuerpflichtig sind. Die Streichung gilt gemäß § 52 Abs. 1 EStG für Heirats– und Geburtsbeihilfen, die im Veranlagungszeitraum 2006 oder für einen nach dem 31.12.2005 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden.

2.4 Abschreibung für Mietwohnungen

Bei Mietwohnungen konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Abnutzung degressiv abgeschrieben werden. Die degressive AfA betrug für vermietete und im Jahr ihrer Herstellung bzw. Anschaffung bezogene Neugebäude, die Wohnzwecken dienten und aufgrund eines nach dem 31.12.2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach diesem Datum rechtswirksam geschlossenen Vertrages angeschafft worden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils 4 %, in den darauffolgenden 8 Jahren jeweils 2,5 % und in den darauffolgenden 32 Jahren jeweils 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die degressive Abschreibung bei Mietwohngebäuden wurde zum 01.01.2006 abgeschafft. Sie ist § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3c EStG zufolge letztmalig für Mietwohngebäude anzuwenden, die aufgrund eines nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.

2.5 Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2005 konnten Steuerberatungskosten, die weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Ein Abzug als Sonderausgaben ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr möglich. Der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bleibt erhalten, sodass z.B. Aufwendungen für die Erstellung der Anlage N, GSE oder KAP weiterhin abzugsfähig bleiben, Aufwendungen für die Erstellung des Mantelbogens hingegen nicht mehr geltend gemacht werden können.

3. Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (BGBl I 2005, 3683)

Das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen enthält Änderungen des EStG.

3.1 Streichung des § 2b EStG

Nach vormals geltendem Recht konnten negative Einkünfte aufgrund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Einer Verlustverrechnung setzte § 2b EStG nur dann Grenzen, wenn beim Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand.

Aufgrund dieser Regelung der Verlustverrechnung haben immer mehr Steuerpflichtige – insbesondere solche mit höheren Einkommen – versucht, ihre Steuerbelastung durch Zeichnung von sog. Steuerstundungsmodellen zu reduzieren. Dies geschah durch Beteiligungen an Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuwiesen. Diese Investitionen wurden – so auch die Gesetzesbegründung – häufig nur wegen des damit verbundenen steuerlichen Vorteils getätigt und führten damit zu erheblichen Steuerausfällen.

Der Attraktivität dieser sogenannten Steuerstundungsmodelle ist der Gesetzgeber durch eine noch weiter gehende Beschränkung der Möglichkeit einer Verlustverrechnung durch die Einführung des § 15b EStG entgegengetreten, als sie bislang in § 2b EStG enthalten war. Dazu erfolgte zunächst die Streichung des § 2b EStG zum 01.01.2006. Die Vorschrift des § 2b EStG war letztmals für Einkünfte aus den dort genannten Einkunftsquellen anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 04.03.1999 und vor dem 11.11.2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat (§ 52 Abs. 4 EStG).

3.2 Einfügung des § 15b EStG

Die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen wird seit 2006 in dem neu eingefügten § 15b EStG geregelt. Gemäß § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem sogenannten Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften desselben Veranlagungszeitraums oder mit anderen Einkünften anderer Veranlagungszeiträume ist somit ausgeschlossen. Ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Wirtschaftsjahr entfällt ebenfalls. Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen nur noch mit Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkommensquelle erzielt.

Ein sogenanntes Steuerstundungsmodell liegt gemäß § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist dem Gesetzeswortlaut zufolge der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investitionen Verluste mit übrigen Einkommen zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (§ 15b Abs. 2 Satz 3 EStG).

Die Regelung zielt entsprechend dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auf Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen – soweit diese noch Verluste vermitteln -, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds ab. Ihnen sei gemeinsam, dass sie den Anleger mit hohen Verlustzuweisungsquoten zum Beitritt bewogen haben. An einer konzeptionellen Verlustzuweisung an den Anleger fehle es hingegen bei Private Equity und Venture Capital Fonds, bei denen dem Willen des Gesetzgebers zufolge daher keine Verlustverrechnungsbeschränkung erfolgen soll.

Der Gesetzesbegründung zufolge sollen die Einschränkungen steuerwirksamer Verlustverrechnungen ausschließlich Steuerstundungsmodelle treffen, deren Attraktivität für den Anleger vor allem auf den anfänglichen Verlustzuweisungen basiert. Nicht von der Verlustrechnungsbeschränkung des § 15b EStG erfasst werden sollen übliche unternehmerische Aktivitäten. Um solche handelt es sich beispielsweise bei Existenzgründern, die in den ersten Jahren Verluste machen. Hierbei liege kein Steuerstundungsmodell vor, sodass die Verluste in bisherigem Umfang abziehbar bleiben. Auch typische Verlustsituationen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung außerhalb modellhafter Gestaltungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dem § 15b EStG unterfallen.

Für die Modellhaftigkeit einer Steuerstundung spricht der Gesetzesbegründung zufolge das Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts, das auf die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ausgerichtet ist. Typischerweise werde das Konzept durch einen Anlegerprospekt oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet. Eine solche Vermarktung liege bei Steuerstundungsmodellen regelmäßig vor, sei aber für die Annahme eines solchen nicht zwingend erforderlich. Charakteristisch für eine modellhafte Gestaltung sei nach Aussage des Gesetzgebers zudem eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen durch den Anbieter. Für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells spricht, so der Gesetzgeber, wenn der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt.

Der Gesetzesbegründung zufolge soll die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner Steuerpflichtiger außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfassen. Es sei nicht erforderlich, dass mehrere Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkünfteerzielung im weitesten Sinne gemeinsam tätig werden. Daher seien auch Investitionen mit modellhaftem Charakter von Einzelpersonen betroffen.

Bei doppelstöckigen Gestaltungen – beispielsweise Dachfonds -, sei § 15b Abs. 1 EStG der Gesetzesbegründung zufolge bereits auf Ebene der Untergesellschaften zu prüfen. Eine Verlustverrechnung zwischen den Beteiligungen auf Ebene der Obergesellschaft sei damit nicht mehr möglich.

Das für die Anwendung des § 15b EStG genannte Tatbestandsmerkmal der Anfangsphase ist gesetzlich nicht definiert. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass unter der Anfangsphase im Sinne der Vorschrift der Zeitraum zu verstehen ist, bis zu dem nach dem Konzept keine nachhaltig positiven Einkünfte erzielt werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen Verluste, die bei der Konzeption nicht abzusehen waren – beispielsweise unerwartete Mietausfälle oder der Verlust bzw. die Beschädigung des Anlageobjekts – bei der Prüfung des Verhältnisses der prognostizierten Verluste zum eingesetzten Kapital nicht berücksichtigt werden.

Liegt ein Steuerstundungsmodell vor, dann ist § 15b Abs. 2 EStG i. V. m. Abs. 3 EStG zufolge die Verlustverrechnungsbeschränkung nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift mithin nicht ein, wenn das Verhältnis aus der Summe der Verluste in der Anfangsphase zum eingesetzten Kapital 10 % nicht übersteigt.

Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist nach § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist vom verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen (§ 15b Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust sich gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres verändert hat (§ 15b Abs. 4 Satz 3 EStG).

Die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht regelt § 52 EStG. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge sollte die Attraktivität der Steuerstundungsmodelle bereits mit Wirkung ab dem 11.11.2005 wirkungsvoll eingeschränkt werden. Ab diesem Stichtag können die Verluste u.a. aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamesfonds nur noch mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung ist gemäß § 52 EStG zwischen Verlusten aus geschlossenen Fonds und aus anderen Investitionen zu differenzieren:

  1. § 15b EStG ist bei geschlossenen Fonds erstmals auf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Steuerpflichtigenach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde (§§ 52 Abs. 33a Satz 1 EStG). Der Außenvertrieb beginnt gemäß § 52 Abs. 33a Satz 2 EStG zufolge in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst (auch über ein Vertriebsunternehmen) mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.

  2. Bei anderen Investitionen, insbesondere Einzelinvestitionen, ist die Verlustverrechnungsbeschränkung auf Verluste anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich getätigt wurde (§ 52 Abs. 33a Satz 4 EStG). Damit findet die Verlustverrechnungsbeschränkung auch auf bereits bestehende Steuerstundungsmodelle Anwendung, soweit diese ab dem Stichtag des 11.11.2005 Kapitalerhöhungen beschließen oder Investitionen in neue Objekte tätigen. Dies dient der Gesetzesbegründung zufolge der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen.

3.3 Änderungen im Zusammenhang mit der Einfügung von § 15b EStG zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen

Um weitere Umgehungsgestaltungen von vornherein zu vermeiden, gilt die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Steuerstundungsmodelle auch für

  1. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 7 EStG)

  2. Verluste aus selbstständiger Arbeit (§ 13 Abs. 4 Satz 2 EStG) sowie für

  3. Verluste aus typisch stillen Gesellschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt auch für Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das betrifft insbesondere geschlossene Immobilienfonds. Ausgenommen sind jedoch Bauträgergestaltungen, in denen ein Bauträger ein Objekt im Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert, für die erhöhte Absetzungen gemacht werden können und bei denen vor Beginn der Sanierung die Grundstücke oder Eigentumswohnungen an Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion veräußert werden. In solchen Fällen fehlt es nach der Gesetzesbegründung am Merkmal der modellhaften Gestaltung. Die Erwerber können daher die erhöhten Absetzungen für die Sanierungsaufwendungen weiterhin steuerlich geltend machen, ohne dass die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG greift. Sollte der Bauträger neben der Sanierung und dem Verkauf aber auch weitere Dienstleistungen erbringen, beispielsweise die Finanzierung vornehmen, kann allerdings eine modellhafte Gestaltung gegeben sein.

Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Verluste auch auf Verluste bei sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) anwendbar. Von der Regelung werden insbesondere sogenannte Renten- und Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierte Einmalbeträge erfasst, bei denen sich die steuerlichen Verluste aus der günstigen Besteuerung von Leibrenten und der Ansammlung sofort abziehbarer Werbungskosten ergeben.

In zeitlicher Hinsicht gilt für die Änderungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen die Anwendungsregelung für die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG entsprechend (§ 52 Abs. Abs. 30a, Abs. 34b, Abs. 36a, Abs. 37d, Abs. 38 Satz 3 stets i. V. m. Abs. 33a EStG).

4. Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage (BGBl I 2005, 3680)

Bis Ende 2005 wurde für den Kauf eines Eigenheims eine Eigenheimzulage gewährt. Die Eigenheimzulage setzte sich aus dem Fördergrundbetrag und der Kinderzulage zusammen. Der Fördergrundbetrag lag seit dem 01.01.2004 bei 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch bei 1.250 EUR. Seit 2004 machte es für die Höhe der gewährten Förderung keinen Unterschied mehr, ob es sich um den Kauf eines Alt- oder eines Neubaus handelte. Beim Kauf einer bereits vorhandenen Wohnung konnten zusätzlich gemachte Modernisierungsaufwendungen berücksichtigt werden, soweit diese in den ersten 2 Jahren anfielen. Die vorher bestehende Förderung von Ausbauten und Erweiterungen entfiel bereits zum 01.01.2004. Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind des Anspruchsberechtigten oder seines Ehegatten, das zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehörte oder gehört hatte, wurde zusätzlich eine sogenannte Kinderzulage in Höhe von 800 EUR gewährt. Der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage wurden insgesamt 8 Jahre lang ausbezahlt und durften in dieser Zeit die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage stellten die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung einschließlich der Anschaffungskosten des Grund und Bodens dar.

Die Gewährung der Eigenheimzulage war daran gebunden, dass der Antragsteller zu Beginn des Förderzeitraums bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritt. Diese lagen ab dem 01.01.2004 bei 70.000 EUR bei Alleinstehenden sowie bei 140.000 EUR bei Ehegatten. Die Einkunftsgrenze erhöhte sich pro Kind um 30.000 EUR.

Die steuerliche Förderung von Wohneigentum nach dem Eigenheimzulagengesetz ist nun zum 01.01.2006 weggefallen. Das Eigenheimzulagengesetz ist noch für solche Fälle anzuwenden, in denen der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des Objekts vor dem 01.01.2006 begonnen hat. Beim Kauf einer Wohnung ist das Eigenheimzulagengesetz noch anwendbar, wenn vor dem 01.01.2006 ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Beitritt zu einer Genossenschaft vor dem 01.01.2006 erfolgte. Berechtigte haben in den vorgenannten Fällen auf Antrag und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf die Eigenheimzulage über den gesamten Förderzeitraum.

5. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl 2006, 1095)

Das Land Hessen hatte bereits im Januar 2005 einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, dessen Gegenstand der „Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen“ (BR-Drs. 45/05) war. Zu diesem Entwurf nahm die vormalige Bundesregierung am 01.06.2005 Stellung (BT-Drs. 15/5605). Zur Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes kam es jedoch aufgrund der Neuwahlen nicht mehr. Nach Konstituierung der neuen Bundesregierung hat das Land Hessen am 08.12.2005 den Gesetzesentwurf nochmals in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 890/05). Die Bundesregierung selbst hat am 21.12.2005 den „Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ vorgelegt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung griff die Vorschläge des hessischen Gesetzesentwurfs weitgehend auf. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden durch den Bundestag noch Änderungen Gesetzentwurf vorgenommen.

Letztendlich haben der Bundestag am 17.03.2006 (BT-Drs. 16/634) und der Bundesrat am 07.04.2006 (BR-Drs. 199/06) dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen zugestimmt. Es ist am 28.04.2006 im BGBl. verkündet worden, sodass sämtliche Regelungen am 29.04.2006 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 4 StMissbrEindG).

5.1 Änderungen des EStG

5.1.1 Gewinnermittlung bei Einnahmenüberschussrechnung

Nach alter Rechtslage galten im Rahmen der Gewinnermittlung bei der Einnahmenüberschussrechnung die Anschaffungskosten für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte des Umlaufvermögens sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

In einem bis dahin auf der Grundlage dieser Behandlung betriebenen Gestaltungsmodell wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH als geschäftsführender Gesellschafterin aufgesetzt. Die GbR nahm kurzfristige Vermögensumschichtungen durch An- und Verkauf von Wertpapieren vor. Den jeweiligen Verlustanteil, d.h. also die vollen Anschaffungskosten aus dem Wertpapierankauf, verrechneten die Gesellschafter mit ihren übrigen positiven Einkünften und konnten so ihre Steuerschuld vermindern. Im Gegenzug musste ein späterer Veräußerungserlös auch voll versteuert werden. Insbesondere bei Steuersatzänderungen konnten auf diese Weise aber Steuersatz-Arbitrage-Geschäfte gemacht werden, in dem ein Verlust in einem Veranlagungszeitraum mit höherem Steuersatz generiert wurde und der korrespondierende Gewinn dann erst in dem Veranlagungszeitraum mit niedrigerer Steuerbelastung versteuert wurde.

Das Gestaltungsmodell beruhte auf der Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 Abs. 3 EStG VZ 2005, die einen sofortigen Abzug der zum Umlaufvermögen gehörenden Anschaffungskosten von Wertpapieren vorsah. Das Modell war auf kurzfristige Vermögensumschichtungen angelegt. Die Wertpapiere befanden sich nicht länger als 12 Monate im Besitz der Gesellschaft und gehörten somit zum Umlaufvermögen. Bei den Wertpapierkäufen handelte es sich dann durchweg um sofort abzugsfähiges Umlaufvermögen, sodass die Anschaffungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wurden.

Diesem Gestaltungsmodell wurde durch die Änderung der Regelungen zur Einnahmenüberschussrechnung entgegengetreten. Die Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben wurde eingeschränkt. Der bis dahin nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltende § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG wurde dahingehend zu erweitert, dass nun Anschaffungs- und Herstellungskosten

  1. für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie

  2. für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Gemäß § 52 Abs. 10 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die Änderung erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem Tag der Gesetzesverkündung angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 10 Satz 3 EStG).

5.1.2 Bilanzierung von Wirtschaftsgütern bei Sicherungsgeschäften

Geschäfte (Grundgeschäfte), die einem Kursrisiko unterliegen, werden von Unternehmen in der Regel durch andere Geschäfte (Sicherungsgeschäfte) abgesichert, die einem gegenläufigen Risiko unterliegen. Eine derartige Konstruktion dient dazu, Verluste zu vermeiden.

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung prinzipiell auch für die Steuerbilanz. Für die Steuerbilanz sind daher auch die Grundsätze der Einzelbewertung (§ 240 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; § 6 Abs. 1 EStG) und des Realisationsprinzips maßgeblich.

Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten. Bei Grundgeschäften, die durch Sicherungsgeschäfte abgesichert sind, entstehen keine Verluste, soweit sich Wertverluste auf der Aktivseite und Wertgewinne auf der Passivseite oder Verluste durch eine höhere Bewertung auf der Passivseite durch Wertsteigerungen auf der Aktivseite neutralisieren.

Allerdings sind aufgrund des Realisationsprinzips nicht realisierte Gewinne bilanziell nicht auszuweisen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind also auf der Aktivseite maximal mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Auf der Passivseite hingegen sind Verbindlichkeiten wegen des Imparitätsprinzips mit ihrem Höchstwert zu bilanzieren.

Aufgrund der isolierten imparitätischen Bewertung werden Verluste berücksichtigt, die tatsächlich niemals eintreten. Die Einzelbewertung von Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft hat also zur Folge, dass häufig bilanzielle Verluste entstehen.

Es wurde daher diskutiert, an die Stelle des Einzelbewertungsgrundsatzes die Bildung von Bewertungseinheiten zu setzen, zu der sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsgeschäft gehören. Dies hätte zur Folge, dass unter Durchbrechung des Realisationsprinzips und des Imparitätsprinzips Gewinne und Verluste zwischen Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft verrechnet werden können.

Nach der Altregelung war die Bildung einer Bewertungseinheit zwischen Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft bei Microhedges statthaft, bei denen ein direkter und enger Sicherungszusammenhang zwischen Sicherungsgeschäft und Grundgeschäft bestand.

Nunmehr wird in der Gesetzesbegründung explizit festgestellt, dass bei Sicherungsgeschäften im Rahmen von Portfolien der handels- und steuerrechtliche Grundsatz der Einzelbewertung und das Saldierungsverbot nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis entsprechen.

Die Gesetzesänderung führt daher dazu, dass wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen, wie sie auch bei Portfolio-Hedges und Marco-Hedges vorliegen, nicht einzeln bewerten werden, sondern die handelsrechtliche Praxis der Bildung von Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist (§ 5 Abs. 1a EStG).

Die Gesetzesänderung ist erstmals am Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden (Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen).

5.1.3 Rückstellung für drohende Verluste

Ein nach der Bildung der Bewertungseinheiten verbleibendes negatives Ergebnis wird in der Handelsbilanz oftmals als Rückstellung für drohende Verluste dargestellt. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Bilanzposition jedoch um die Zusammenfassung einer Vielzahl unterschiedlichster Aufwendungen und Erträge. Deshalb wurde in § 5 Abs. 4a EStG ein Satz 2 eingefügt, der klarstellt, dass diese lediglich technisch als Rückstellung für drohende Verluste bezeichnete Bilanzposition nicht dem Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG unterliegt.

Diese Änderung ist erstmals am Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden (Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen).

5.1.4 Private Nutzung eines betrieblichen Kfz

Für die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens war gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Eine Unterscheidung danach, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt, erfolgte nicht. Aufgrund eines BFH-Urteils vom 02.10.2003 – IV R 13/03, BStBl II 2004, 985) erfolgt eine Anerkennung gewillkürten Betriebsvermögens auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Da der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten Nutzung in einem Umfang von 30 bis 35 % ausgegangen ist, führte die 1 %-Regelung zu einem – so die Gesetzesbegründung – ungerechtfertigten Vorteil für den Steuerpflichtigen.

Deswegen wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Nunmehr ist die 1 %-Regelung nur noch für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt – anwendbar. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige also weiterhin die Wahl, ob er die 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder die Fahrtenbuchmethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in Anspruch nimmt.

Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen – dies ist bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % der Fall -, kommen die 1 %-Regelung und die Fahrtenbuchmethode nicht länger zur Anwendung. Vielmehr ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen, das heißt glaubhaft zu machen. Hierfür soll die Führung eines Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich sein.

Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden sein, dem von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen überlassen wird. Unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug nutzt, stelle der Dienstwagen beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar.

Die Änderung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zieht eine Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG nach sich. Der dort genannte Pauschalwert (0,03 vom Hundert pro Entfernungskilometer und Monat abzüglich Entfernungspauschale) ist nämlich nur zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Privatnutzung des Firmenwagens die 1 %-Regelung anwendet bzw. überhaupt anwenden kann. Ist das nicht der Fall, etwa weil das Kfz nicht zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird, dann sind bei der Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte anstelle der Pauschalierungsregelung die tatsächlichen Aufwendungen gegen zu rechnen.

Die neuen Regelungen zur steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen (Art. 1 Nr. 4c des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen).

S. hierzu auch BMF, 07.07.2006 – IV B 2 – S 2177 – 44/06 / IV A 5 – S 7206 – 7/06.

5.2 Änderungen des UStG

5.2.1 Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen öffentlicher Spielbanken aus der Veranstaltung von Glücksspielen

Durch den Betrieb der Spielbank bedingte Umsätze öffentlicher Spielbanken waren bisher umsatzsteuerfrei. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 17.02.2005 – C-453/02 und C-462/02 (verbundene Rechtssachen) entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz in zugelassenen öffentlichen Spielbanken gemeinschaftsrechtlich unzulässig sei, wenn gleichzeitig gleichartige Umsätze außerhalb dieser Spielbanken, also Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter umsatzsteuerpflichtig sind. Wird zur Abgrenzung steuerbefreiter und steuerpflichtiger Glücksspielumsätze an die Identität des Veranstalters oder Betreibers der Spiele oder Geräte angeknüpft, liegt dem EuGH zufolge eine Verletzung des umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatzes vor.

Der BFH hat in seinen Anschluss-Urteilen vom 12.05.2005 – V R 7/02 und vom 19.05.2005 – V R 50/01 entschieden, dass die Kläger sich, da § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit der Bestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie unvereinbar ist, in dem Sinne auf diese Bestimmung berufen können, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet.

Um den Vorgaben des EuGH Genüge zu tun, sind die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, nunmehr in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen worden. Damit sind nur noch die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit.

Die Änderung des UStG ist erstmals am Tag nach Gesetzesverkündung anzuwenden (Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen).

5.3 Änderung der AO

Das Ausstellen unrichtiger Belege oder das unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen zur Ermöglichung einer Steuerverkürzung oder eines Steuervorteils stellt gemäß § 379 Abs. 1 Satz 1 AO eine Ordnungswidrigkeit dar.

Der Gesetzesbegründung zufolge werden bei Internetauktionen vermehrt Tankquittungen angeboten, die die Käufer dann zur unrechtmäßigen Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nutzen.

Nach der Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten des StMissbrEindG konnten sich die Verkäufer der Tankbelege darauf berufen, für die weitere Verwendung der Belege durch den Käufer nicht verantwortlich zu sein. Nunmehr wurde der Anwendungsbereich des § 379 Abs. 1 AO dahingehend erweitert, dass auch das Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn dadurch eine Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile ermöglicht wird. Durch die Gesetzesänderung wurde den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Dabei wurde sichergestellt, dass nur die gezielte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Eine unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, beispielsweise durch Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke, führt zu keiner Ordnungswidrigkeit.

Die Änderung ist erstmals am Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden (Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen).

6. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl I 2006, 1091)

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung beinhaltete mehrere Änderungen des Einkommensteuergesetzes und eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes.

6.1 Änderungen des EStG

6.1.1 Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde ab dem 01.01.2006 hinsichtlich der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten eine Differenzierung zwischen erwerbsbedingten und privaten Kinderbetreuungskosten vorgenommen. Erwerbsbedingt sind Kinderbetreuungskosten, wenn der steuerpflichtige Elternteil bzw. beide Eltern erwerbstätig sind. Privat bedingt sind die sonstigen Kinderbetreuungskosten.

Bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, wie Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4f Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4f Satz 1 EStG) berücksichtigt werden. Der Abzug der Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige, in dessen Haushalt das Kind lebt, berufstätig ist. Damit soll der Gesetzesbegründung zufolge die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit verbessert werden.

Bei zusammenlebenden Eltern können die Kinderbetreuungskosten nur dann wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind (§ 4f Satz 2 EStG). Zum Abzug ist derjenige Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG getragen, so können gleichwohl je Kind nur maximal 4.000 EUR wie Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sofern die Steuerpflichtigen nicht eine andere Aufteilung wählen, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen.

Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, etwa Schulgeld oder Aufwendungen für Nachhilfe- bzw. Fremdsprachenunterricht. Ebenso wenig sind Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen, beispielsweise für die Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen oder Kosten für Tennis- und Reitunterricht Berücksichtigung finden können (§ 4f Satz 3 EStG).

Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist der genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist (§ 4f Satz 4 EStG-E). Hierfür ist die Ländergruppeneinteilung gemäß BMF-Schreiben vom 17.11.2003 – IV C 4 – S 2285 – 54/03, BStBl I 2003, 637) als Maßstab heranzuziehen.

Die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten sind neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abziehbar (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Durch eine entsprechende Ergänzung des § 12 EStG wird sichergestellt, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten außerhalb einer Berücksichtigung wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen des § 4f EStG bzw. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f EStG abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen.

Private Kinderbetreuungskosten können nunmehr unter den Voraussetzungen der neuen Sätze 5 oder 8 des § 10 Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können alle Eltern, deren Kinder das 3. aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 EUR, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG können Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchsten 4.000 EUR, geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und wenn der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, sich in Ausbildung befindet, körperlich, seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen entweder beide Elternteile jeweils eine dieser Voraussetzungen erfüllen oder ein Elternteil erfüllt eine dieser Voraussetzungen (in Ausbildung befindlich, körperlich/seelisch behindert oder krank) und der andere Elternteil ist berufstätig.
Nummer 5 ist nur anwendbar, wenn Nr. 8 nicht zur Anwendung kommt. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Kosten nicht bereits wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (§ 4f EStG).

§ 33c EStG (als außergewöhnliche Belastungen) wurde aufgehoben. Vgl. Kinderbetreuungskosten

Sämtliche Neuregelungen zur Berücksichtigung erwerbsbedingter und privater Kinderbetreuungskosten sind für alle Aufwendungen anzuwenden, die für nach dem 31.12.2005 erbrachte Leistungen in 2006 gezahlt werden (Art. 1 Nr. 17 a und Nr. 17 d des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung).

6.1.2 Veräußerung eines Binnenschiffs

§ 6b EStG wurde dergestalt erweitert, dass die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden können. Steuerpflichtige, die ein Binnenschiff veräußern, können damit im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Binnenschiffs, das im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden ist, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.

Diese Regelung ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.12.2005 anzuwenden und gilt für Veräußerungen, die vor dem 01.01.2011 vorgenommen werden (Art. 1 Nr. 17 b des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung).

6.1.3 Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Die Bedingungen der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurden verbessert. Zu diesem Zweck wurde die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf das Dreifache des linearen AfA-Satzes, höchstens jedoch auf 30 % angehoben (§ 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung). Um die Anreizwirkung zu erreichen, gilt die Regelung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung).

6.1.4 Tarifliche Einkommensteuer auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Der der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG wurde erweitert. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist wie bisher für haushaltsnahe Dienstleistungen, beispielsweise die Reinigung der Wohnung durch eine Dienstleistungsagentur oder die Pflege von Angehörigen durch einen Pflegedienst, anwendbar. Gemäß der Neufassung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, begünstigt. Auf die Einkommensteuer werden 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 EUR angerechnet.

§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, etwa das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen) oder der Austausch von Fenstern.

Dieser Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ist allerdings nur für Arbeitskosten möglich (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG). Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren bleiben außer Ansatz.

Es sind nur Aufwendungen abzugsfähig, die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und die nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Regelung dient dazu, eine Doppelförderung insbesondere bei Erhaltungsaufwendungen auszuschließen.

Ebenfalls der Vermeidung einer Doppelförderung dient § 35a Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach ist ein Steuerabzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nur möglich, wenn hierfür nicht bereits eine Steuerermäßigung wegen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses nach § 35a Absatz 1 EStG in Anspruch genommen worden ist.

Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahe Dienstleistung als auch bei Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG).

Die Gesetzesänderung ist erstmals für nach dem 31.12.2005 erbrachte und nach diesem Zeitpunkt bezahlte Leistungen anwendbar (Art. 1 Nr. 17e des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung).

6.2 Änderung des UStG – Istbesteuerung

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 EUR betrug, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. In den neuen Bundesländern liegt die Umsatzgrenze bei 500.000 EUR (§ 20 Abs. 2 UStG), wobei die Regelung bis zum 31.12.2006 befristet ist.

Mit der Gesetzesänderung wird die Umsatzgrenze in den alten Bundesländern auf 250.000 EUR angehoben. Dies gilt ab dem 01.07.2006 (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung). In den neuen Bundesländern gilt der höhere Betrag von 500.000 EUR nunmehr noch bis zum 31.12.2009.

7. Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl I 2006, 1402)

7.1 Geringfügig Beschäftigte – Pauschaler Beitragssatz angehoben

Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) im gewerblichen Bereich wurde zum 01.07.2006 von 25 auf 30 Prozent erhöht. (Zusammensetzung im Einzelnen: Erhöhung des Pauschalbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung von 12 auf 15 Prozent, Erhöhung des Pauschalbetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung von 11 auf 13 Prozent, unverändert 2 Prozent Steuern.). Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privatbereich sind von dieser Anhebung nicht betroffen.

7.2 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge – Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit

Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wurde ab dem 01.07.2006 auf einen Grundlohn von 25 EUR die Stunde begrenzt. Für Zuschläge auf höhere Löhne fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Davor war die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Lohnzuschläge auf einen rechnerischen Stundengrundlohn von max. 50 EUR begrenzt. Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleibt unverändert erhalten. Die Sozialversicherungspflicht besteht jedoch bereits ab 25 EUR Stundenlohn (§ 1 ArEV i.d.F.d. Haushaltsbegleitgesetzes 2006).

7.3 Weihnachtsgeld für Bundesbeamte halbiert

Das Weihnachtsgeld für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes wurde für die Jahre 2006 bis 2010 halbiert. Für die Mitglieder der Bundesregierung sowie die parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatsekretäre wurde es ganz abgeschafft.

Weitere Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz, die erst ab 2007 gelten, vgl. Steueränderungen 2007 / 2008.

8. Mittelstandsentlastungsgesetz (BGBl I 2006, 1970)

Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (sogenanntes Mittelstandsentlastungsgesetz) wurden besonders mittelständische Betriebe von überflüssiger Bürokratie befreit.

8.1 Anhebung der Buchführungsgrenzen

Die steuerlichen Buchführungspflichtgrenzen nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO wurden einen Tag nach In-Kraft-Treten des Gesetzes (also am 23.08.2006) von 350.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben.

8.2 Sozialversicherung

Mit dem „Mittelstandsentlastungsgesetz“ wurde § 23 Abs. 1 SGB IV um einen neuen Satz 3 ergänzt. Bei der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen können Arbeitgeber sich mit ihren Beitragszahlungen zur Sozialversicherung nunmehr am Vormonatsbeitrag orientieren, wenn sich Ihre Beiträge regelmäßig aufgrund von Mitarbeiterwechseln oder variablen Entgeltbestandteilen ändern. Ein verbleibender Restbetrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

8.3 Weitere Maßnahmen

Das Mittelstandsentlastungsgesetz beinhaltete u.a. noch die folgenden weiteren Maßnahmen:

  1. Einführung eines pauschalierten Verfahrens bei der Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung,

  2. erleichterter Zugriff auf die drei Grunddaten der Gewerbeanzeige (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit)

  3. Aussetzung der Gehalts- und Lohnstrukturerhebung für 2007,

  4. Verzicht auf die statistische Auswertung der Gewerbeummeldungen,

  5. Erhöhung der Abschneidegrenze in der Statistik im Produzierenden Gewerbe bei Monatserhebungen im Verarbeitenden Gewerbe von 20 auf 50 Beschäftigte,

  6. Streichung der vierteljährlichen Produktionserhebung im Fertigteilbau.

Weitere Änderungen durch das Mittelstandsentlastungsgesetz, die erst ab 2007 gelten, vgl. Steueränderungen 2007 / 2008.

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