Steuerbefreiungen
§ 4 UStG
§ 4b UStG
Umsätze, die der Steuerpflicht unterliegen, weil einer der Grundtatbestände erfüllt ist, werden tatsächlich nur der Steuer unterworfen, wenn nicht eine der zahlreichen Steuerbefreiungen anwendbar ist. Diese Steuerbe-freiungen, die die vielfältigsten Sachverhalte betreffen, unterscheiden sich durch ihren Anwendungsbereich sowie durch ihre Folgen. Grundsätzlich gibt es folgende Abgrenzungen:
-
Steuerbefreiungen, nur für Lieferungen und Leistungen an Dritte,
-
Steuerbefreiungen, die auch für die gleichgestellten Lieferungen und sonstigen Leistungen für außerunternehmerische Zwecke (Eigenverbrauch) gelten,
-
Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug zulassen,
-
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit,
-
Steuerbefreiungen, auf die verzichtet werden kann,
-
Steuerbefreiungen, die zwingend in Anspruch zu nehmen sind.
Die jeweiligen Unterscheidungen sind durch die verschiedenen Zwecke der einzelnen Steuerbefreiungen bedingt.
Soweit es sich um Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Bereich handelt, wird im Regelfall der Vorsteuerabzug zugelassen, da sonst aus Konkurrenzgründen eine Benachteiligung der ausführenden Unternehmer eintreten würde. Bei diesen Befreiungen erübrigt sich ein Verzicht auf die Steuerbefreiung im Regelfall, da ein Verzicht den Beteiligten keine Vorteile bringt.
Bei anderen Befreiungen, die als Vergünstigung für bestimmte Leistungen an Privat-personen vorgesehen sind, ist ein Verzicht auf die Inanspruchnahme zulässig, soweit die Leistungen im unternehmerischen Bereich erbracht werden. Durch diesen Verzicht wird gleichzeitig der ansonsten nicht mögliche Vorsteuerabzug für den Unternehmer zugelassen.
Hinweis:
Steuerbefreiungen von eher geringerer Bedeutung sind in der nachfolgenden Tabelle, versehen mit der zugehörigen Befreiungsvorschrift, dem Umfang der Befreiung, den Verzichtsmöglichkeiten sowie den Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug dargestellt.
Zu Steuerbefreiungen mit größerer Relevanz finden Sie ausführliche Erläuterungen unter folgenden Stichwörtern:
Steuerbefreiungen – Ausfuhrlieferungen
Steuerbefreiungen – Ausfuhrnachweis
Steuerbefreiungen – Buchnachweis
Steuerbefreiungen – ehrenamtliche Tätigkeiten
Steuerbefreiungen – Geldgeschäfte
Steuerbefreiungen – gemeinnützige Veranstaltungen
Steuerbefreiungen – Hilfsgeschäfte
Steuerbefreiungen – Krankenhäuser und Altenpflege
Steuerbefreiungen – medizinische Leistungen
Steuerbefreiungen – Postleistungen
Steuerbefreiungen – Reiseleistungen
Steuerbefreiungen – Verkauf von Grundstücken
Steuerbefreiungen – Vermietung von Grundstücken
Steuerbefreiungen – Vermittlungsumsätze
ABC der Steuerbefreiungen | |||
---|---|---|---|
Bezeichnung der Umsatzart | Befreiungsvorschrift | Verzicht auf Steuerbefreiung möglich | Vorsteuerabzug möglich |
Archive; Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
Ausfuhr; sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden |
§ 4 Nr. 3a Buchst. aa | nicht erforderlich | ja |
Bausparkassenvertreter; Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter |
§ 4 Nr. 11 | nein | nein |
Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Beachte Ausnahmen) | § 4 Nr. 3a | nicht erforderlich | ja |
Betriebshelfer; Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung |
§ 4 Nr. 27b | nein | nein |
Blinde; Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen (keine Befreiung für Lieferung von Mineralölen und Branntweinen, wenn dafür entsprechende Steuern zu entrichten sind |
§ 4 Nr. 19a | ja | nein, bei Verzicht ja |
Blindenwerkstätten; Lieferung von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des BliWaG sowie sonstige Leistungen (wenn ausschließlich Blinde an der Ausführung mitgewirkt haben) durch anerkannte Blindenwerkstätten |
§ 4 Nr. 19b | ja | nein, bei Verzicht ja |
Blut; Lieferung von menschlichem Blut |
§ 4 Nr. 17a | nein | nein |
Büchereien; Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
Chöre; Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
Denkmäler; Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
Deutsche Bundesbahn; Lieferungen und sonstige Leistungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen etc. |
§ 4 Nr. 6a | nicht erforderlich | ja |
Einfuhr; sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen; die Kosten der sonstigen Leistung muss in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sein |
§ 4 Nr. 3a Buchst. bb | nicht erforderlich | ja |
Einfuhr; sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die eine vorübergehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden ist und der Auftraggeber im Drittlandsgebiet ansässig ist oder Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist (Beachte aber Ausnahmen) |
§ 4 Nr. 3c | nicht erforderlich | ja |
Frauenmilch; Lieferung von Frauenmilch |
§ 4 Nr. 17a | nein | nein |
Gestellung von land- und forstwirt- schaftlichen Arbeitskräften (Einzelheiten siehe Gesetz) | § 4 Nr. 27b | nein | nein |
Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften | § 4 Nr. 27a | nein | nein |
Gold; Lieferung von Gold an Zentralbanken |
§ 4 Nr. 4 | nicht erforderlich | ja |
Grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen (Beachte Ausnahmen) | § 4 Nr. 3a | nicht erforderlich | ja |
Haushaltshilfen; Gestellung von Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung |
§ 4 Nr. 27b | nein | nein |
Jugendherbergen; Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks etc |
§ 4 Nr. 24 | nein | nein |
Jugendhilfe; Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die in der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern o.ä. bestehen sowie die damit in Zusammenhang stehende Beherbergung und Beköstigung |
§ 4 Nr. 25a bis c | nein | nein |
Jugendliche, Säuglingspflege; Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen |
§ 4 Nr. 23 | nein | nein |
Kammermusikensembles; Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
Konzerte; Konzertveranstaltungen durch andere Unternehmer, wenn die Darbietung von einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20a UStG erbracht wird |
§ 4 Nr. 20b | nein | nein |
Krankenbeförderung; Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders hergerichtet sind |
§ 4 Nr. 17b | nein | nein |
Lehrtätigkeit an Hochschulen oder anderen steuerbefreiten Schulen | § 4 Nr. 21 | nein | |
Luftfahrt; Umsätze für die Luftfahrt |
§ 4 Nr. 2 | nicht erforderlich | ja |
Museen; Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
NATO-Truppenstatut; | § 26 Abs. 5 | nicht erforderlich | ja |
NATO-Truppenstatut; Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 26 Abs. 5 UStG fallen |
§ 4 Nr. 7a | nicht erforderlich | ja |
NATO-Truppenstatut; Lieferungen und sonstige Leistungen nach dem NATO-Truppenstatut an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der NATO (nicht die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates) |
§ 4 Nr. 7b | nicht erforderlich | ja |
Orchester; Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
Organe; Lieferung von menschlichen Organen |
§ 4 Nr. 17a | nein | nein |
Politische Parteien; die Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zwischen selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei gegen Kostenerstattung |
§ 4 Nr. 18a | nein | nein |
Private Schulen; Leistungen privater Schulen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen (nur anerkannte Ersatzschulen oder mit Bescheinigung der Landesbehörde) |
§ 4 Nr. 21 | nein | nein |
Rennwett- und Lotteriegesetz; Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen; Umsätze öffentlicher Spielbanken aus der Veranstaltung von Glücksspielen sind nicht mehr steuerbefreit | § 4 Nr. 9b | nein | nein |
Schulen und andere Einrichtungen; Leistungen allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen | § 4 Nr. 21 | nein | nein |
Seeschifffahrt; Umsätze für die Seeschifffahrt |
§ 4 Nr. 2 | nicht erforderlich | ja |
Sozialversicherung; Umsätze der gesetzlichen Träger und der Verwaltungsbehörden der Sozialversicherung sowie der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe |
§ 4 Nr. 15 | nein | nein |
Theater; Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
Theatervorführungen; Theatervorführungen durch andere Unternehmer, wenn die Darbietung von einer Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20a UStG erbracht wird | § 4 Nr. 20b | nein | nein |
Tierparks; Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde |
§ 4 Nr. 20a | nein | nein |
Versicherungsmakler; Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler |
§ 4 Nr. 11 | nein | nein |
Versicherungsschutz; Leistungen, die in der Verschaffung von Versicherungsschutz für andere Personen bestehen |
§ 4 Nr. 10b | nein | nein |
Versicherungsverhältnis; Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgeltes nicht der Versicherungssteuer unterliegt |
§ 4 Nr. 10a | nein | nein, Ausnahmen möglich |
Versicherungsvertreter; Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter |
§ 4 Nr. 11 | nein | nein |
Wohlfahrtspflege; Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege |
§ 4 Nr. 18 | nein | nein |
Wohnungseigentümergemeinschaften Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes an die Wohnungseigentümer, soweit sie die Lieferung von Wärme etc. oder die Instandhaltung und die sonstige Verwaltung betreffen |
§ 4 Nr. 13 | ja | nein, bei Verzicht ja |
Hinweis:
Soweit der Vorsteuerabzug nicht zugelassen ist, sind die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Vorsteuern in die Kosten einzubeziehen und bei der Kalkulation der Verkaufspreise einzubeziehen. Werden sowohl Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung als auch ohne ausgeführt, sind die anfallenden Vorsteuern nach den Grundsätzen der Vorsteueraufteilung nur anteilig abzugsfähig.
Weist der leistende Unternehmer trotz bestehender Steuerbefreiung in einer Rechung die Umsatzsteuer offen aus, so schuldet er diese Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG.