Steuerbefreiungen – ehrenamtliche Tätigkeiten
§ 4 Nr. 26 UStG
Durch diese Steuerbefreiung sollen insbesondere die Personen, die Ehrenämter im öffentlichen Bereich bekleiden und dafür nur eine geringfügige Anerkennungsprämie erhalten, von der Umsatzsteuer befreit werden. Eine solche Steuerbefreiung ist zwar auf EU-Ebene nicht vorgesehen, gleichwohl wird es den einzelnen Mitgliedsstaaten durch eine Protokollerklärung freigestellt, eine Steuerbefreiung zu gewähren. Eine Möglichkeit zum Verzicht auf die Steuerbefreiung besteht nicht. Gleichzeitig kann der begünstigte Personenkreis allerdings auch den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen.
Betroffen ist der Personenkreis, der bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt und für diese Tätigkeit außerhalb seines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses öffentlich oder behördlich bestellt worden ist. Dieser Personenkreis ist regelmäßig selbstständig tätig und erfüllt die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft. Soweit er darüber hinaus noch anderweitig einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen hat, würde dies ohne die Steuerbefreiung zur Steuerpflicht der Einnahmen führen. Dies sollte im Interesse der Allgemeinheit ausgeschlossen werden.
Typische Fälle einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind:
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Mitglieder im Aufsichtsrat einer Genossenschaft,
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Mitglieder im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft,
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Vorstandsmitglieder von Verbänden und Vereinigungen,
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Prüfungstätigkeit bei der Abnahme von Staatsprüfungen,
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Tätigkeit als Schöffe oder Beisitzer.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass die Tätigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt wird und nicht mit der Haupttätigkeit als Einheit anzusehen ist. Rechtsanwälte, die in Rechtsberatungsdiensten mitwirken, werden nicht außerhalb ihres Hauptberufs tätig. Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht. Hochschullehrer, die im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten bei der Abnahme von Staatsprüfungen mitwirken, beziehen insgesamt Arbeitslohn aus ihrer Tätigkeit. Die Steuerbefreiung kommt nur für Dritte in Betracht, die nicht im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben an einer solchen Prüfung mitwirken, (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater).
Wird die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt, ist die erhaltene Entschädigung in vollem Umfang steuerfrei. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören insbesondere die Gebietskörperschaften, die Religionsgemeinschaften, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern und sonstige berufsständische Zusammenschlüsse. Die Steuerbefreiung wird ohne Begrenzung auf die Höhe der Einnahmen allerdings nur angewandt, wenn die Tätigkeit für den hoheitlichen Bereich erbracht wird. Die ehrenamtliche Tätigkeit für den unternehmerischen Bereich einer Gebietskörperschaft, z.B. als Aufsichtsrat in einem stadteigenen Energieversorgungsunternehmen, ist nur eingeschränkt steuerbefreit. Entsprechendes gilt, soweit Ehrenämter bei anderen Einrichtungen ausgeübt werden (z.B. Vereinen oder Interessenverbänden).
Die Einschränkung bezieht sich auf die Höhe der für die Tätigkeit geleisteten Zahlungen. Diese dürfen nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestehen. Hinsichtlich der Höhe des Auslagenersatzes bestehen in der Praxis keine größeren Probleme, soweit nach Belegen oder innerhalb der steuerlich zulässigen Pauschbeträge abgerechnet wird. Die Angemessenheit einer Entschädigung für Zeitversäumnis ist wesentlich schwieriger zu beurteilen. Anhaltspunkte können hier die zeitliche Dauer und der entstehende Verdienstausfall sein. Ist die Entschädigung unangemessen oder werden weitere Vergütungen gewährt, führt dies zum Wegfall der Steuerbefreiung für alle gezahlten Beträge. Das Gleiche gilt, wenn die Entschädigung nicht nach dem Zeitversäumnis, sondern nach anderen Maßstäben bemessen wird (z.B. bei einem Vormund nach dem Wert des betreuten Vermögens).
Diese Ungleichbehandlung in Abhängigkeit von der Person, für die das Ehrenamt ausgeübt wird, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BFH, 04.04.1974 – V R 70/73, BStBl II 1974, 528). Sie ist wohl darauf zurückzuführen, dass davon ausgegangen wird, juristische Personen des öffentlichen Rechts würden keine überhöhten Entschädigungen zahlen, da sie der Kontrolle ihrer Haushaltsmittel unterliegen.
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