Steuerbefreiungen – gemeinnützige Veranstaltungen

Normen

§ 4 Nr. 22 UStG

Information

Steuerbefreit sind in erster Linie Veranstaltungen zur Erwachsenenbildung, außerdem auch kulturelle und sportliche Veranstaltungen von bestimmten Einrichtungen, soweit sie nicht aus Gewinnerzielungsgründen durchgeführt werden. Die Vorschrift dient insbesondere zur Gleichbehandlung der Erwachsenenbildung mit der Schulbildung, die nach § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit ist. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Da die Leistungen überwiegend an private Endverbraucher gehen, tritt insoweit eine echte Entlastung ein, auch wenn für Vorleistungen kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.

Steuerbefreit sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sowie andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Vorträge und Kurse sind Veranstaltungen, bei denen Wissen, Erfahrungen oder sonstige Informationen weitergegeben werden. Der Einsatz von unterstützenden Medien wie Filme, Fotos oder Tonträger ist dabei unschädlich. Die reine Vorführung von Kultur- und Lehrfilmen kann als andere Veranstaltung ebenfalls steuerbefreit werden. Der Umfang der Steuerbefreiung reicht sehr weit. Es werden auch Veranstaltungen über Musik, Kochen, Malen, verschiedene Sportarten oder reine Hobbykurse begünstigt. Auf die Zahl der Teilnehmer kommt es grundsätzlich nicht an. Beim Sportunterricht durch Vereine müssen die Teilnehmer auch nicht dem Verein angehören. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes (§ 67a AO) ausgeübt wird.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Regelfall zu verneinen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, bzw. bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen nur Teilnehmergebühren bestehen. Von einer überwiegenden Verwendung der Einnahmen zur Kostendeckung ist grundsätzlich auszugehen, wenn mehr als 50 % der Einnahmen auf die direkt der Veranstaltung zuzuordnenden Kosten entfallen. Dabei ist allerdings eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Veranstaltungen in einem Kalenderjahr nicht zulässig. Die Kosten müssen für jede einzelne Veranstaltung ermittelt werden. Wird die Grenze von 50 % im Einzelfall unterschritten, wird dies im Regelfall nicht beanstandet, wenn der Gewinn der Veranstaltung nicht unangemessen hoch ist und der Veranstalter nicht regelmäßig solche Ergebnisse ausweist. Hierdurch sollen die Eintrittsgelder bzw. Teilnahmegebühren möglichst gering gehalten werden, um unter sozialen Gesichtspunkten einen großen Teilnehmerkreis zu erreichen.

Die Steuerfreiheit kann nur von bestimmten Unternehmen in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich um

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,

  • Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien,

  • Volkshochschulen,

  • andere Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen.

Eine weitere Ausdehnung der Steuerfreiheit auf andere Unternehmer ist nicht vorgesehen, die Aufzählung im Gesetz ist insoweit abschließend. Somit sind auch die Leistungen der in den obigen Einrichtungen tätigen externen Dozenten grundsätzlich steuerpflichtig. Sie können unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fallen, wenn die Einrichtung als Ersatzschule gem. Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz staatlich genehmigt ist oder die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Der Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts umfasst die Gebietskörperschaften, also Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie die andere Körperschaften wie z.B. Religionsgemeinschaften, Hochschulen, Industrie- und Handelskammern, Kammern der verschiedenen Berufsgruppen.

Zu den Volkshochschulen gehören auch Einrichtungen privater Träger, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage Bildungsziele verfolgen. Wesentlich für die Anerkennung als „Volkshochschule“ ist nicht der Name, sondern die Offenheit der Einrichtung für Jedermann. Eine Einengung des Teilnehmerkreises auf bestimmte Personengruppen ist nicht zulässig.

Zu den Berufsverbänden gehören insbesondere die Gewerkschaften sowie z.B. Verbraucherverbände, oder Haus- und Grundbesitzervereine.

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