Steuerbefreiungen – Reiseleistungen

Normen

§ 25 Abs. 2 UStG

Information

Der gesamte Bereich der Besteuerung von Reiseleistungen musste zur Angleichung an die abweichenden EU-Regelungen geändert werden. Ziel war eine Umsatzbesteuerung des Letztverbrauchs von Reiseleistungen innerhalb der EG. Dazu wird bei den leistenden Unternehmern (im Regelfall Reiseveranstaltern oder Reisebüros) auf Art und Umfang der in Anspruch genommenen Reisevorleistungen abgestellt und nur in Höhe der Differenz zwischen Gesamtentgelt des Kunden und Reisevorleistungen ein steuerpflichtiger Vorgang angenommen. Soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet erbracht worden sind, ist die Reiseleistung an den Kunden steuerfrei.

Die Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug nicht aus. Die in Zusammenhang mit diesen Umsätzen anfallenden Vorsteuern (z.B. für Werbung usw.) sind abzugsfähig. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist daher nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Außerdem gelten sämtliche Regelungen des § 25 UStG nur für Leistungen an Endverbraucher, auf Leistungen innerhalb der Unternehmerkette sind sie nicht anwendbar.

Reisevorleistungen sind insbesondere die Beförderung von Personen und Gepäck, die Unterbringung, die Verpflegung und die Programmgestaltung durch Ausflüge, Besichtigungen oder sonstige Aktivitäten. Werden all diese Leistungen im Drittland erbracht, ist die gesamte Leistung steuerfrei.

Beispiel 1

Der Reiseveranstalter T bietet seinen Kunden eine Karibikkreuzfahrt auf der MS Bremen an, die auf den Bahamas beginnt und endet. An- und Abreise erfolgen durch die Kunden in eigener Organisation. Die eigentliche Kreuzfahrt einschließlich Programm hat T bei einem deutschen Reeder eingekauft.

Da sämtliche Leistungen in der Karibik und somit im Drittlandsgebiet erbracht werden, ist die Leistung des T an seine Kunden in vollem Umfang steuerfrei, obwohl die beteiligten Unternehmer in Deutschland ansässig sind und Leistungen an deutsche Endabnehmer erbringen.

Werden Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet erbracht, bleibt die Reiseleistung auch nur insoweit steuerfrei, als anteilig Reisevorleistungen auf das Drittlandsgebiet entfallen. Erstreckt sich eine Beförderung sowohl auf das Drittland als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, ist grundsätzlich die gesamte Beförderungsleistung in einen steuerpflichtigen Teil im Gemeinschaftsgebiet und einen steuerfreien Drittlandsteil aufzuteilen. Maßstab dafür sind die jeweils zurückgelegten Strecken. Wird die Reiseleistung in Beispiel 1 einschließlich Flug ab Deutschland angeboten, ist die Leistung des T an die Kunden insoweit steuerpflichtig, als die Beförderung auf Gemeinschaftsgebiet entfällt.
Da eine solche Handhabung zu erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung und der Aufteilung führen würde, besteht für die Reiseveranstalter aus Vereinfachungsgründen die Möglichkeit, an Hand des Zielorts der Personenbeförderung die entsprechende Reisevorleistung zuzuordnen. Liegt der Zielort, der sich beim Angebot von Hin- und Rückflug nach dem Ziel des Hinflugs einheitlich bestimmt, im Drittlandsgebiet, wird die gesamte Reisevorleistung dem Drittlandsbereich zugeordnet. Damit wäre im Beispiel 1 auch das Anbieten des Hin- und Rückfluges zu den Bahamas ohne Auswirkung auf die Steuerfreiheit.
Liegt der Zielort des Hinflugs dagegen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die gesamte Leistung dem steuerpflichtigen Bereich zugerechnet.

Beispiel 2

T bietet seinen Kunden eine Griechenlandrundreise einschließlich Flug ab Düsseldorf an. Sowohl den Hin- und Rückflug als auch die übrigen Reisevorleistungen kauft er bei verschiedenen anderen Unternehmern ein.

Nach der Vereinfachungsregelung muss T auch in diesem Fall die gesamte Beförderungsleistung, die teilweise über Drittlandsgebiet führt, dem steuerpflichtigen Bereich zurechnen. Er ist insoweit an die Vereinfachungsregelung gebunden, als er sie auf alle von ihm veranstalteten Reisen anzuwenden hat. Der Übergang zur Einzelermittlung nach den Streckenanteilen ist jederzeit möglich, schließt jedoch die gleichzeitige Anwendung der Vereinfachungsregelung aus. Ebenfalls erschwert wird die Rückkehr zur Vereinfachungsregelung. Sie ist nur zulässig, wenn die Einzelermittlung nach Streckenabschnitten nachweisbar mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist.

Eine Sonderregelung besteht für die Veranstalter von Kreuzfahrten, die sowohl über Gemeinschafts- als auch Drittlandsgebiet führen, insbesondere in Nord- und Ostsee sowie dem Mittelmeer. Den Reiseveranstaltern wird hier sogar zugestanden, wegen Geringfügigkeit von der Berücksichtigung des auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Streckenanteils abzusehen und die gesamte Beförderung als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln.

Grundsätzlich müssen Unternehmer die Reiseleistungen getrennt von ihren übrigen Umsätzen aufzeichnen. Zu den übrigen Umsätzen zählen auch die Reiseleistungen, auf die § 25 UStG nicht anwendbar ist. Außerdem hat eine Trennung der steuerfreien von den übrigen Reiseleistungen zu erfolgen.

Im Einzelnen sind für steuerfreie Reiseleistungen folgende Angaben aufzuzeichnen:

  • die Leistung selbst (z.B. Reise Müller nach USA von …bis …),

  • der Tag der Leistung,

  • die der Leistung zuzurechnenden Reisevorleistungen,

  • die dafür jeweils aufgewandten Beträge,

  • das Entgelt des Reisenden insgesamt,

  • die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder den steuerfreien Teil.

Liegen diese geforderten Aufzeichnungen vor, benötigt der Unternehmer keinen weiteren Nachweis, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können.

Siehe auch

DrittlandsgebietGemeinschaftsgebietSteuerbefreiungenInnergemeinschaftlicher Reiseverkehr

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