Steuerbescheinigung – Kapitalerträge

Normen

§ 45a EStG

Information

Banken und Kreditinstitute sind grundsätzlich gem. § 45a Abs. 2 EStG verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: den Namen und die Anschrift des Gläubigers; die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs; den Zahlungstag; den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechenbaren Kapitalertragsteuer, das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist. Die Bescheinigung gilt als materielle Grundlage für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Bei gewissen Kapitalerträgen ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge anzugeben. Über die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.

Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Finanzdienstleistungsinstituts muss auch der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben.

Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers abhanden gekommen oder vernichtet ist. Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.

Eine nicht korrekte Bescheinigung hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.

Der Aussteller einer nicht korrekten Bescheinigung haftet für die aufgrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile.

Die Finanzverwaltung erkennt Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG, die ausschließlich in elektronischer Form als pdf-Datei erteilt worden sind, nicht an, da es mit der derzeitigen Gesetzeslage unvereinbar sei, ausschließlich elektronisch übermittelte Steuerbescheinigungen zur Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zuzulassen.

Voraussetzung für die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer sei die Vorlage der in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG näher bezeichneten Steuerbescheinigung im Original (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, R 36 EStR). Die Erteilung einer Steuerbescheinigung in elektronischer Form sehe das Gesetz in der geltenden Fassung nicht vor. Ferner spreche § 45a Abs. 5 EStG gegen die Zulässigkeit dieser Übermittlungsmöglichkeit, denn danach sind als besondere Vorsichtsmaßnahme erhöhte Anforderungen an den Aussteller bei der Erstellung von Ersatzbescheinigungen zu stellen.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass bei Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Steuerbescheinigungen die Vorschrift des § 45a Abs. 5 EStG ins Leere ginge. Eine Überprüfung seitens des Kreditinstituts über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen würde praktisch entfallen, da wegen der Möglichkeit des vielfachen Ausdrucks mit einem Verlust der Steuerbescheinigung nicht zu rechnen sei. Zudem bleibe fraglich, ob eine elektronische Steuerbescheinigung theoretisch vor Änderungen durch den Steuerpflichtigen geschützt werden könne.

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält. Die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.

Das BMF-Schreiben, 03.12.2014 – IV C 1 – S 2401/08/10001:011, 2014/1062097, BStBl I 2014, 1586 enthält die aktuellen Grundsätze zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen.

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