Steuerfahndung
§ 208 AO
Nrn. 122 – 127 AStBV (St) 2014
Die Steuerfahndung hat gem. § 208 AO die Aufgabe,
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Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)
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die Besteuerungsgrundlagen in diesen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu ermitteln (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) und
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unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO).
Der Steuerfahndung kommt somit eine Doppelfunktion zu. Sie ist mit den straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten Justizbehörde auf der einen Seite und mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen Steuerbehörde.
Ferner kann die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit steuerlichen Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde beauftragt werden. Die steuerlichen Ermittlungen beziehen sich auf das Besteuerungsverfahren. Damit ist nicht nur das Festsetzungsverfahren, sondern vielmehr auch das Vollstreckungsverfahren gemeint.
Die Beamten der Steuerfahndung sind gem.§ 404 Satz 2 letzter Halbsatz AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und somit auch der eigenen Straf- und Bußgeldsachenstelle, wenn diese gem. § 386 Abs. 2 AO das Ermittlungsverfahren in Strafsachen in eigener Zuständigkeit durchführt.
Im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten hat die Steuerfahndung dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 404 Satz 1 AO).
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