Steuerklassen
§ 38b EStG
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Je nach Steuerklasse werden beim Lohnsteuerabzug bereits etwaige Pauschbeträge und Pauschalen berücksichtigt. Die Steuerklassen I bis VI dienen dazu, beim Lohnsteuerabzug die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zutreffend zu berücksichtigen.
In den Steuerklassen ist die unterschiedlich hohe Vorsorgepauschale entsprechend dem jeweiligen Arbeitslohn eingearbeitet. Darüber hinaus sind in den einzelnen Steuerklassen folgende Frei- und Pauschbeträge enthalten.
Steuerklasse 2016 |
I |
II |
III |
IV |
V |
VI |
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Gesamt |
9.688 |
11.596 |
18.376 |
9.688 |
1.000 |
|
In welche Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer einzustufen ist, richtet sich nach § 38b EStG und den R 39.2 ff. LStR |
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EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
|
Grundfreibetrag |
8.652 |
8.652 |
17.304 |
8.652 |
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Freibetrag f. |
1.908 |
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
|
Sonderausgaben-Pauschbetrag/ Rundungsbetrag |
36 |
36 |
72 |
36 |
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—– |
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Übersicht über die Einordnungsmerkmale für die einzelnen Steuerklassen:
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Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer, die
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ledig sind
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verheiratet, verwitwet oder geschieden bzw. dauernd getrennt sind und nicht unter die Steuerklassen III oder IV fallen
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Steuerklasse II gilt für Arbeitnehmer, die normalerweise unter die Steuerklasse I fallen würden, denen aber ein Freibetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zusteht
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Steuerklasse III gilt für Arbeitnehmer, die
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verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zumindest für einen Teil des Kalenderjahres vorliegen und dass der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in die Steuerklasse V eingeordnet ist
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verwitwet sind, soweit sie und ihr verstorbener Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Die Steuerklasse III gilt in diesen Fällen für das Sterbejahr und das darauf folgende Jahr.
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im Kalenderjahr geschieden wurden, soweit beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat
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Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben, wenn keiner der Ehegatten in Steuerklasse III eingeordnet ist. Ehegatten können auch die Anwendung des sog. Faktorverfahrens im Zusammenhang mit der Wahl der Steuerklassen IV/IV beantragen.
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Steuerklasse V gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehegatte in Steuerklasse III eingeordnet ist.
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Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die für verschiedene Arbeitgeber gleichzeitig in einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis stehen.
Wegen der Einordnung in Steuerklassen bei beschränkt Steuerpflichtigen vergleiche Ausländische Arbeitnehmer.
Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse ein, so kann er bis zum 30. November beim Finanzamt die Änderung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorgelegen haben.
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