Steuersatz – ESt
§ 32a EStG
Der Einkommensbesteuerung liegt der Einkommensteuertarif zu Grunde, der aus einer Progressionszone und einer Proportionalzone besteht. In der Proportionalzone wird das Einkommen mit einem gleich bleibenden Steuersatz belastet, während in der Progressionszone die Steuerbelastung mit der Höhe des Einkommenszuwachses überproportional steigt. Der Grundfreibetrag liegt 2015 bei 8.472 EUR und ab 2016 bei 8.652 EUR. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14%.
Die durchschnittliche Belastung des zu versteuernden Einkommens mit Einkommensteuer lässt sich nach folgender Formel ermitteln:
Steuer nach der Grund- |
Durchschnittssteuerbelastung in Prozent des zu zu versteuernden |
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——————————— |
= |
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zu versteuerndes |
Anhebung des Spitzensteuersatzes für hohe Einkommen, sog Reichensteuer:
Für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen ab 250.731 EUR / 501.462 EUR wird der Höchststeuersatz von 42 % auf 45 % angehoben. Ab 2016 liegt dieser Grenzbetrag bei 254.447 EUR / 508.894 EUR.