Steuersatz – Speisen
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferung der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Das sind u.a. die in lfd. Nr. 10 ff. der Anlage genannten Lebensmittel. Hierzu gehören insbesondere
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Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden (lfd. Nr. 10),
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Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren etc. (lfd. Nr. 28),
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Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch, Backwaren (lfd. Nr. 31),
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Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen etc. (lfd. Nr. 32),
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Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (lfd. Nr. 33).
Werden über die reine Lieferung von zubereiteten Speisen noch weitere Leistungen erbracht, kann es sich insgesamt um eine sonstige Leistung handeln, die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt (BFH, 10.08.2006 -V R 38/05). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln. Es kommt deshalb nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und -lieferung an, sondern darauf, ob bei der Gesamtwürdigung die eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen qualitativ überwiegen.
2. Abgrenzung Lieferung / sonstige Leistung
Zur Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und Getränken unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Restaurationsumsätzen, die durch eine Reihe von Dienstleistungen und Vorgängen gekennzeichnet sind, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, und Umsätzen, die sich auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen beziehen.
Minimale Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbunden sind, wie z.B. das Darbieten der Waren in Regalen und das Ausstellen einer Rechnung, dürfen bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils nicht berücksichtigt werden.
Dienstleistungen und Vorgänge, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Lebensmittel verbunden, sondern kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit sind, waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung. Hierzu gehören insbesondere:
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die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur,
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die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke,
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die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß,
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die Bedienung bei Tisch,
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das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr,
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die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass,
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die Zubereitung und Darreichung von Speisen, deren ansprechendes, restaurationsübliches Anrichten auf Platten und in Gefäßen,
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der Transport zum Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt und das Abholen.
Der BFH hat entschieden, dass sonstige Leistungen u.a. in folgenden Fällen vorliegen:
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wenn ein Unternehmer zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck sowie Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung stellt (BFH, 08.03.2006 -V B 156/05). Dabei sollen jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen sein (BFH, 30.06.2011 – V R 18/10). Dieses soll auch dann gelten, wenn der Dritte diese Verzehrvorrichtungen im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung stellt.
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wenn ein Mahlzeitendienst Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt (BFH, 10.08.2006 -V R 55/04),
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wenn ein Menü-Service warme Mittagessen an Schüler ausgibt und nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt (BFH, 10.08.2006 -V R 38/05),
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wenn eine Großküche eines Altenwohnheimes und Pflegeheimes Speisen für die Bewohner zubereitet (BFH, 02.10.2011 – V R 66/09), da die Abgabe von Speisen nach Maßgabe eines mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Speiseplanes zu vereinbarten Zeitpunkten in Warmhaltebehältern nicht mit der Abgabe von Standardspeisen nach Art eines Imbissstandes vergleichbar ist.
Keine Dienstleistung liegt nach dem BFH-Urteil vom 30.06.2011 – V R 35/08 – u.a. dann vor, wenn
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nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und
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dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung stehen, um die Speisen im Stehen einzunehmen.
3. Rechtsfolgen
Werden neben der reinen Lieferung von Speisen noch Dienstleistungen erbracht, handelt es sich insgesamt um eine sonstige Leistung. In diesen Fällen ist der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. Ist das Dienstleistungselement von untergeordneter Bedeutung, handelt es sich um eine Lieferung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Allgemeiner UmsatzsteuersatzErmäßigter UmsatzsteuersatzSteuersatz – BeherbergungsleistungenSteuersatz – KombiartikelSteuersatz – UStVerzehr an Ort und Stelle