Strafbefehl
§ 400 AO
§ 59 StGB
§ 59a StGB
Nr. 84 AStBV (St) 2014
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
1. Allgemeines zum Strafbefehl
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor (§ 400 AO).
Der Richter kann somit durch schriftlichen Strafbefehl die Rechtsfolgen ohne Hauptverhandlung festsetzen. Als Rechtsfolgen kommen in Betracht:
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Geldstrafe, wenn der mögliche Strafrahmen bei einer Einzelstrafe 360 Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB und bei einer Gesamtstrafenbildung 720 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) nicht überschreitet;
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Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß §§ 59, 59a StGB, wenn nicht mehr als 180 Tagessätze verwirkt sind;
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Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 56 StGB), wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
2. Strafbefehlsverfahren
Wird das Steuerstrafverfahren nach Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht eingestellt und bestätigt sich der ermittelte Besteuerungssachverhalt in der Form, dass die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, so prüft die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Rahmen des § 400 AO, ob die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist.
Die Ermittlungen bieten genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, wenn nach dem Abschluss der Ermittlungen aus dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO).
Ferner dürfen keine Verfahrenshindernisse vorliegen. Als Verfahrenshindernisse aus tatsächlichen Gründe, die der Erhebung einer Anklage entgegenstehen, kommen unter anderem in Betracht:
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Der Täter ist unschuldig bzw. ein Dritter hat die Tat begangen.
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Eine Verurteilung des Beschuldigten ist nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten bzw. dem Täter kann die Tat nicht nachgewiesen werden.
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Der Verdacht hat sich als unbegründet erwiesen.
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Der Täter ist vom Versuch zurückgetreten (§ 24 StGB).
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Dem Täter kann kein Vorsatz angelastet werden.
Als Verfahrenshindernisse aus rechtlichen Gründen, die einer Anklageerhebung entgegenstehen, kommen in Betracht:
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Die Verfolgungsverjährung nach den §§ 78 bis 78c StGB im Steuerstrafverfahren ist eingetreten.
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Es liegt eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO vor.
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Es liegt Strafklageverbrauch vor (Art. 103 Abs. 3 GG).
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Für den Täter greift ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund.
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Der Täter ist (endgültig) verhandlungsunfähig (§ 206a StPO).
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Der Täter ist verstorben (§ 206a StPO).
Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren unverzüglich gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Sofern diese Verfahrenshindernisse nicht vorliegen, ist zu prüfen, ob die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint. Diese Eignung liegt in der Regel immer dann vor, wenn es sich um einen vergleichsweise einfachen Besteuerungssachverhalt handelt, der zudem nach dem Stand der Ermittlungen vollständig aufgeklärt ist.
Gemäß Nr. 84 Abs. 3 S. 3 AStBV (St) 2014 soll vom Antrag auf Erlass eines Strafbefehls im Übrigen nur dann abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung für geboten erscheinen lassen. Der Einspruch des Beschuldigten steht einem Strafbefehlsantrag ebenfalls nicht entgegen.
Beispiel:
Gegen den Beschuldigten sind in jüngster Vergangenheit wiederholt Geldstrafen wegen Steuerhinterziehung verhängt worden. Diese Bestrafungen haben ihn jedoch nicht davon abhalten können, wiederum wegen Steuerhinterziehung auffällig zu werden. Hier gebieten spezialpräventive Gesichtspunkte die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Erhebung einer öffentlichen Anklage. Ein Strafbefehl wäre in diesem Fall nicht mehr als geeignete Maßnahme anzusehen.
Soll eine Geldstrafe verhängt werden, kommt der Erlass eines Strafbefehls immer dann in Betracht, wenn der mögliche Strafrahmen bei einer Einzelstrafe 360 Tagessätze und bei einer Gesamtstrafenbildung 720 Tagessätze nicht überschreitet. Eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ist auch dann zulässig, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erforderlich erscheint (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO). Hierzu muss der Beschuldigte jedoch einen Verteidiger haben und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe muss zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO schließt eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren aus (Nr. 84 Abs. 3 S. 2 AStBV (St) 2014).
Hinweis:
Das Strafbefehlsverfahren gegen Jugendliche (14. bis 18. Lebensjahr) ist nicht und auf Heranwachsende (18. bis 21. Lebensjahr) nur eingeschränkt anwendbar. Es ist daher angezeigt, ein Steuerstrafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls darf erst gestellt werden, wenn dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden ist und er Gelegenheit hatte, sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern (Nr. 84 Abs. 4 AStBV (St) 2014).
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle mittels Vordruck bei dem für sie gemäß § 391 Abs. 1 AO zuständigen Gericht gestellt. Sie legt dabei die Akten und den beigefügten Strafbefehlsentwurf direkt dem Richter vor. Hierzu bedarf es ausdrücklich keiner Beteiligung der Staatsanwaltschaft.
3. Aufbau des Strafbefehls
Der Strafbefehl besteht aus:
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den Angaben zur Person des Angeklagten und dem Namen des Verteidigers (§ 409 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO);
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der Bezeichnung der Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Tat (§ 409 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StPO);
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der Angabe der Beweismittel (§ 409 Abs. 1 Nr. 5 StPO);
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dem Strafantrag (§ 409 Abs. 1 Nr. 6 StPO) sowie
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der Rechtsbehelfsbelehrung (§ 409 Abs. 1 Nr. 7 StPO).
Diese Inhalte ergeben sich aus dem Strafbefehlsentwurf der Straf- und Bußgeldsachenstelle, welcher von dieser dem Richter vorgelegt wird.
4. Inhalt des Strafbefehls
Der dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beigefügte Strafbefehlsentwurf muss nicht nur den Inhaltsanforderungen des § 409 StPO genügen, sondern gerade in Steuerstrafverfahren insbesondere die getroffenen steuerlichen und strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse, deren Würdigung sowie alle Vorgänge, die für die Schuld- und Strafzumessung von Bedeutung sind, enthalten.
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Angaben zur Person und zum Verteidiger:
Die Angaben haben getrennt voneinander vollständig zu erfolgen. Anzuführen sind:
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Name, gegebenenfalls Geburtsname;
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Vorname;
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Geburtsdatum und Geburtsort;
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Wohnanschrift;
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Wohnort;
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Verteidiger (mit ladungsfähiger Anschrift).
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Bezeichnung der Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Tat:
Der Anklagesatz dient der Kennzeichnung der zu ahndenden Steuerhinterziehung im Strafbefehl und enthält
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die kurze Darstellung der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, über dessen Verkürzung entschieden werden soll;
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die Angabe, durch welches Täterverhalten und für welchen in Betracht kommenden Steuerabschnitt (Zeitraum) die Erklärungs- und/oder Anmeldepflichten verletzt wurden;
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den Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit der, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüber der Steuerbehörde nicht, nicht in voller Hölle oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurde (Verkürzungsberechnung);
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die Darstellung der Strafzumessungserwägungen (getrennt nach Strafschärfungs und -milderungsgründen) sowie
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die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe sowie die ausgeschriebene Bezeichnung des Gesetzes.
Muster
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ……….
beschuldigt Sie, zu ………. im Jahre ……… durch 1 selbstständige Handlung der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern in Höhe von 1.900 EUR verkürzt zu haben.Ihnen wird zur Last gelegt,
durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 EUR verkürzt zu haben.
Sie haben im Jahre 2012 im Rahmen der von Ihnen betriebenen Schankwirtschaft steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 10.000 EUR erzielt, die Sie entgegen der Ihnen bekannten Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt ………. nicht erklärt und somit nicht der Besteuerung unterworfen haben.
In Ihrer geständigen Einlassung vom ………. haben Sie ausgeführt, die erzielten Betriebseinnahmen aufgrund Ihrer Spielsucht nicht der Besteuerung unterworfen zu haben, sondern vielmehr zur Abdeckung Ihrer Spielschulden verwandt zu haben.
Die von Ihnen bewirkte Umsatzsteuerverkürzung beträgt 1.900 EUR.
Strafmildernd sind Ihre geständige Einlassung und die sofortige Entrichtung der verkürzten Steuerbeträge im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeit sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 320 EUR berücksichtigt worden.
Vergehen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, §§ 15, 25, 46, 46a, 49 des Strafgesetzbuches.
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Beweismittel:
Als mögliche Beweismittel kommen in Betracht:
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Einlassung oder Geständnis des Beschuldigten;
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Vernehmung von Zeugen;
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Gutachten von Sachverständigen;
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(Steuer-)Akten
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Urkunden und Belege.
Muster
Als Beweismittel hat das Finanzamt…. bezeichnet:
1. Ihre Angaben: Geständige Einlassung in Ihrer Vernehmung vom ………. .
2. Steuerakten: Steuerakten des Finanzamts ………. für das Jahr 2012 zu StNr: ………. . -
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Strafantrag:
Der Antrag muss umfassen:
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die Anzahl der Tagessätze (auch Gesamtstrafe);
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die Tagessatzhöhe;
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bei Gesamtstrafe auch die Angabe der Einzelstrafen mit Tagessatzhöhe.
Muster 1
Auf Antrag des Finanzamts wird gegen Sie eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 Euro festgesetzt.
Muster 2
Auf Antrag des Finanzamts wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 Euro festgesetzt.
Einzelstrafen:
Wegen Umsatzsteuerverkürzung 2007: 40 Tagessätze zu je 50 Euro.
Wegen Umsatzsteuerverkürzung 2008: 60 Tagessätze zu je 50 Euro. -
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Muster
Gegen diesen Strafbefehl kann Einspruch erhoben werden, wodurch erreicht wird, dass in einer Hauptverhandlung sowohl die tatsächlichen Feststellungen über den Sachverhalt wie auch seine rechtliche Beurteilung nachgeprüft werden.
In der aufgrund des rechtzeitig eingelegten Einspruchs durchgeführten Hauptverhandlung kann die im Strafbefehl vorgesehene Strafe vermindert oder erhöht und können andere noch nicht festgesetzte Rechtsfolgen verhängt werden.
Sie können den Einspruch aber auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken.
Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt es nicht, dass die Einspruchserklärung innerhalb der Frist von zwei Wochen zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist beim Amtsgericht eingeht. Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen.Sollte sich Ihr Einspruch nur gegen die Höhe des festgesetzten einzelnen Tagessatzes in Euro richten, so kann das Gericht mit Ihrer Zustimmung auch im schriftlichen Verfahren entscheiden: eine öffentliche Hauptverhandlung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Haben Sie Einspruch erhoben, so steht es Ihnen frei. ihn zu begründen. Wird der Einspruch jedoch nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt oder wird er überhaupt nicht begründet, so gilt der ganze Inhalt des Strafbefehls als angefochten.
Hat der Beschuldigte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so kommt es zu einer Hauptverhandlung im Sinne der §§ 226 ff. StPO, da durch den Strafbefehl öffentliche Klage erhoben worden ist.
5. Besonderheiten im Strafbefehlsverfahren, Verwarnung mit Strafvorbehalt
Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren erfolgt bei Ersttäterschaft in der Regel eine Strafaussetzung zur Bewährung. Dies ist im Strafbefehlsverfahren, in dem in der Regel eine Geldstrafe festgesetzt wird, auch in Form der Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß §§ 59, 59a StGB möglich.
Diese Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei der Festsetzung einer Geldstrafe ist in der Praxis aber wenig gebräuchlich, da die für den Verfahrensabschluss zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstellen in geeigneten Fällen immer einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO dem schwerfälligeren Weg der §§ 59 ff. StGB den Vorzug geben werden. Gleichwohl scheint eine gerichtliche Verwarnung mit Strafvorbehalt in der Praxis ihre Bedeutung zu haben, wenn
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nicht mehr als 180 Tagessätze verwirkt sind,
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zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
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es im Hinblick auf besondere Umstände, die in der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu einer Strafe zu verschonen,
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die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu einer Strafe nicht gebietet und
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der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat nicht mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist.
Gemäß § 59a StGB ist eine Bewährungszeit zu bestimmen, die drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten darf.
Folgende, in der Person des Täters liegende Umstände können für ein Vorgehen nach §§ 59, 59a StGB sprechen:
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keine strafrechtlichen Vorbelastungen,
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Einsichtigkeit, Geständigkeit, Mitwirkung,
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Tatmotiv von geringem Unrechtsgehalt geprägt (z.B. Handeln aus extremer finanzieller Notlage heraus),
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Insolvenz, Vermögenslosigkeit, geringes Einkommen,
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erstattete Selbstanzeige wegen Zahlungsunfähigkeit des Täters ohne strafbefreiende Wirkung,
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Krankheit im Zeitpunkt der Bestrafung,
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hohes Alter.
Beispiel:
Der Beschuldigte hat im Rahmen seines Gewerbebetriebes Steuern verkürzt, wobei ihn nur eine geringe Schuld trifft. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle hält die Festsetzung einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen für schuld- und tatangemessen. Der Beschuldigte ist jedoch bereits 73 Jahre alte und unterzieht sich aufgrund seines Krankheitsbildes nachweislich einer Chemotherapie. Er hat angesichts seines Alters und seiner Krankheit den völlig verschuldeten Betrieb auf seinen Sohn übertragen und erhält von diesem ein monatliches Taschengeld von 450 EUR.
Die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO scheitert an den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten, die weder eine Schadenswiedergutmachung noch eine Entrichtung der in Betracht gezogenen Geldauflage zulassen. Bei einer Verurteilung zur Geldstrafe kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass selbst bei großzügiger Gewährung von Ratenzahlung der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlen kann, mit der Folge, dass er ersatzweise für 120 Tage in Haft genommen würde, was angesichts seines Alters sicher nicht gewollt wäre.
In Betracht käme in diesem Beispielsfall eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt erfolgt verfahrenstechnisch mit Strafbefehl. Es unterbleibt jedoch die Festsetzung einer Geldstrafe. Ein entsprechender Passus müsste gestrichen werden. Nach der Darstellung der Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe würde wie folgt formuliert werden:
Sie werden wegen dieses Vergehens verwarnt.
Das Gericht behält sich jedoch vor, Sie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro zu verurteilen, falls Sie innerhalb der nächsten drei Jahre erneut nachteilig in Erscheinung treten, d.h. Ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht zutreffend nachkommen (§§ 59, 59a StGB).
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