Umsatzsteuer
Umsatzsteuergesetz
Die Umsatzsteuer wird im allgemeinen Geschäftsverkehr heute noch häufig als Mehrwertsteuer bezeichnet (Bezeichnung bis zur Einführung des UStG 1973). Das System der Umsatzsteuer beruht auf der Besteuerung des Mehrwertes. Sie ist aus kalkulatorischer Sicht gewinnneutral und beeinflusst den Gewinn eines Unternehmens nicht. Durch das Umsatzsteuersystem wird der Endverbrauch mit der Umsatzsteuer belastet.
Besteuert wird der Umsatz, sofern nicht Steuerbefreiungen bestehen. Ist der Umsatz nicht steuerbar (= z.B. Umsätze, die im Ausland bewirkt werden), entsteht ebenfalls keine Umsatzsteuerschuld. Ob ein Umsatz unter das deutsche Umsatzsteuergesetz fällt, richtet sich nach dem Ort der Lieferung oder dem Ort der sonstigen Leistung.
Zu den Umsätzen zählen
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Lieferungen wie etwa Warenverkäufe,
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sonstige Leistungen wie z.B. Beratungsleistungen, Vermietungsleistungen oder Reparaturen,
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innergemeinschaftlicher Erwerb, z.B. Warenbezüge aus EG-Staaten,
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unentgeltliche Lieferungen und unentgeltliche sonstige Leistungen, die den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt werden (Unentgeltliche Lieferung, Sonstige unentgeltliche Leistungen).
Der Umsatz wird nach der Bemessungsgrundlage – Umsatzsteuer (z.B. Entgelt) besteuert.
Die Umsatzsteuer wird entweder dem Entgelt (= Nettobetrag) hinzugerechnet oder aus dem Bruttobetrag herausgerechnet. Die Höhe ist von dem entsprechenden Steuersatz abhängig. Von der Umsatzsteuer, die für die eigenen Umsätze anfallen, kann der Unternehmer die Vorsteuer (= Umsatzsteuer) für Leistungsbezüge seines Unternehmens, die ihm von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, abziehen (Vorsteuerabzug).
Die Umsatzsteuer wird nach vereinbarten Entgelten berechnet (§ 16 Abs. 1 UStG). Das bedeutet, dass die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Auf Antrag ist unter bestimmten Voraussetzungen die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zulässig (§ 20 UStG).
Hinweis:
Für Abschlagszahlungen, die vor Ausführung des Umsatzes geleistet oder vereinnahmt werden, entsteht die Umsatzsteuer im Monat der Vereinnahmung.
Die o.a. Angaben müssen in einer Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt mitgeteilt werden. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Monat. Je nach Höhe der Zahllast kann jedoch auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht kommen (§ 18 Abs. 2 UStG). Bei monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen muss zusätzlich noch eine Jahressteuererklärung abgegeben werden. Es sind die jeweiligen Abgabefristen zu beachten. Es besteht auch die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung.
Ist die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer positiv (Zahllast), muss dieser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden, ist die Differenz negativ (Guthaben) wird dieser Betrag vom Finanzamt erstattet.
Praxistipp:
Bei einem Erstattungsbetrag wird vom Finanzamt zunächst geprüft, ob eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden muss. Wenn in diesen Fällen die Rechnungen mit den größeren Vorsteuerbeträgen in Kopie als Anlage zur Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden und eventuell ergänzende Erläuterungen zum Erstattungsbetrag (Gründe) gemacht werden, kann man unter Umständen eine Prüfung vermeiden. Der Erstattungsbetrag ist dann auch früher verfügbar. Bei neu gegründeten Unternehmen wird in der Regel zu Beginn eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch das zuständige Finanzamt durchgeführt.
Hinweis:
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, kann das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast schätzen und Verspätungszuschläge erheben.
Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben (§ 19 UStG). Auf die Anwendung dieser Vorschrift kann verzichtet werden, sodass dann die allgemeinen Vorschriften der Besteuerung anzuwenden sind.
Neben den Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Unternehmer, die verschiedene Umsätze mit Unternehmern in anderen EG-Staaten oder Warenbewegungen in andere EG-Staaten ausführen (Zusammenfassende Meldungen), abgeben.