Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Inhaltsübersicht
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1. Bedeutung
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) hat für alle Unternehmer Bedeutung, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen.
Zurzeit gilt eine „Übergangsregelung“, nach der die Lieferungen umsatzsteuerlich unbelastet über die Grenzen innerhalb der EU gelangen und eine Versteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels dient die USt-IdNr. als Unternehmer-Kennung.
Der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung weist durch die USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach, dass er Unternehmer ist, den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben will und dass er der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Der Lieferer benötigt die USt-IdNr. des Abnehmers, um die Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung prüfen zu können. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind unter Angabe der USt-IdNr. in den Zusammenfassenden Meldungen anzugeben.
Die EU-Mitgliedstaaten können im Rahmen der Zusammenarbeit überprüfen, ob die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter einer vom Abnehmer angegebenen USt-IdNr. im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterlegen haben.
Da die Mitgliedstaaten gegenseitig den Zugriff auf die erteilten USt-IdNr. haben, kann z.B. ein griechischer Unternehmer die Gültigkeit der USt-IdNr. seines deutschen Abnehmers bei der griechischen Zentralbehörde überprüfen lassen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Bestätigung
Darüber hinaus hat die USt-IdNr. eine materiell-rechtliche Bedeutung für Besteuerungstatbestände:
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der Ort der Leistung kann sich bei Verwendung der USt-IdNr. in einen anderen Mitgliedstaat verlagern
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bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen;
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bei Vermittlungsleistungen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG;
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bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und der Begutachtung dieser Gegenstände gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG.
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die Verwendung der USt-IdNr. hat eine Auswirkung auf den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs, § 3d UStG
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für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist es erforderlich, dass der Lieferer die USt-IdNr. seines Abnehmers buchmäßig nachweist (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Buchnachweis).
2. Antrag in Deutschland
Alle Unternehmer in Deutschland, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, erhalten für umsatzsteuerliche Zwecke eine USt-IdNr.
Diese wird vom
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
auf schriftlichen Antrag erteilt (Telefax 06831/ 456 120, 456 146 oder 456 147).
Der Antrag ist formlos. Im Antrag sind Name, Anschrift und die Steuernummer des für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamtes anzugeben.
Bei neu gegründeten Unternehmen kann eine USt-IdNr. erst dann erteilt werden, wenn dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit angezeigt wurde. Ohne die Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim örtlichen Finanzamt erteilt das Bundesamt für Finanzen keine USt-IdNr.
Der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. kann auch direkt online gestellt werden (www.bzst.de). Hierbei wird über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird. Dazu muss der Antragsteller – je nach Rechtsform des Unternehmens – unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben. Diese werden nach der Übermittlung sofort mit dem vorliegenden Datenbestand des BZSt verglichen und auf Übereinstimmung geprüft.
Im Ergebnis erhält der berechtigte Antragsteller unmittelbar und ohne Medienbruch einen entsprechenden Online-Bescheid hinsichtlich der automatisierten Bearbeitung. Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt in diesem Verfahren jedoch ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers, die dem BZSt zur Verfügung steht. Dadurch soll vermieden werden, dass einem nicht berechtigten Antragsteller die USt-IdNr. unmittelbar bekannt gegeben wird, was eine missbräuchliche Verwendung dieser Nummer verhindern soll.
Praxistipp:
Es ist auch möglich, dem zuständigen Finanzamt beim Antrag auf Erteilung einer Steuernummer mitzuteilen, dass eine USt-IdNr. benötigt wird. In diesen Fällen werden die Daten automatisch an das Bundesamt für Finanzen weitergeleitet.
Zur Beantragung einer USt-IdNr. in einem anderen EU-Mitgliedstaat siehe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – EU.
3. Besonderer Personenkreis
Die USt-IdNr. wird grundsätzlich nur an Unternehmer erteilt, die der Regelbesteuerung unterliegen und die ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Bei folgenden anderen Personenkreisen wird die USt-IdNr. nur in Ausnahmefällen erteilt:
- a)
Unternehmer, die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Hierzu gehören diejenigen Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die nach § 4 Nr 8 bis Nr. 28 UStG (mit Ausnahme der Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a, die sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden) steuerfrei sind, z.B. Ärzte.
- b)
Kleinunternehmer, die dem Besteuerungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UStG unterliegen, und nicht auf die Anwendung nach § 19 Abs. 2 UStG verzichtet haben
- c)
juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. Körperschaften öffentlichen Rechts)
- d)
Land und Forstwirte, die ihre Umsätze pauschal nach § 24 UStG versteuern
Führen Unternehmer sowohl Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – für die die Steuer nach § 24 UStG festgesetzt wird – als auch im Rahmen eines gewerblichen Betriebes aus, so ist bei der Beurteilung, ob Bezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten als innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind, darauf abzustellen, für welche Umsätze die bezogenen Gegenstände verwendet werden.
Die o.a. Personen erhalten nur dann eine USt-IdNr., wenn sie diese benötigen. Das ist der Fall, wenn ihre Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind (§ 27a Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG). Die Warenbezüge aus anderen Mitgliedstaaten müssen nur dann versteuert werden, wenn der Gesamtbetrag (Nettopreis ohne USt) insgesamt 12.500 EUR (bisher 25.000 DM) im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen hat und/oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen wird (Erwerbsschwellen).
Beispiel:
Ein Unternehmer, der der Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG unterliegt, hat in 2006 eine EDV-Anlage in den Niederlanden im Wert von 14.000 EUR erworben. In 2007 will er in Frankreich Handelswaren, die zum Weiterverkauf in Deutschland bestimmt sind, erwerben.
Lösung:
Der Unternehmer unterliegt in 2007 mit seinen innergemeinschaftlichen Erwerben der Erwerbsbesteuerung, da die Erwerbsschwelle im vorangegangenen Jahr überschritten worden ist. Er benötigt eine USt-IdNr., die er seinem französischen Lieferanten mitteilen kann, damit dieser steuerfrei nach Deutschland liefern kann.
Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten, erteilt das Bundesamt für Finanzen grundsätzlich keine USt-IdNr. In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, die innergemeinschaftlichen Erwerbe auf Antrag zu versteuern, obwohl die Erwerbsschwelle nicht überschritten ist (§ 1a Abs. 4 UStG). Dieser Antrag ist bei dem zuständigen örtlichen Finanzamt zu stellen und dann für zwei Jahre bindend.
Die Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten gilt ebenfalls als wirksame Verzichtserklärung und der Erwerber muss den Vorgang zwingend der Umsatzsteuer unterwerfen.
4. Organkreise
Wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist, liegt umsatzsteuerlich eine Organschaft vor (§ 2 Abs. 2 UStG). Das hat zur Folge, dass für alle Unternehmen im Organkreis umsatzsteuerlich nur eine Umsatzsteuernummer erteilt wird. Auf schriftlichen Antrag kann jedoch beim Bundesamt für Finanzen für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft eine gesonderte USt-IdNr. beantragt werden, wenn das jeweilige Unternehmen innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt. Der Antrag ist vom Organträger unter Angabe der nachfolgenden Daten zu stellen:
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Umsatzsteuernummer und zuständiges Finanzamt des Organkreises
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Name und Anschrift des Organträgers
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USt-IdNr. des Organträgers falls bereits erteilt
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Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die eine USt-IdNr. benötigen
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Steuernummern und zuständige Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden.
5. Fiskalvertreter
Seit 1997 besteht für ausländische Unternehmer in Deutschland die Möglichkeit, zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen einen Fiskalvertreter zu bestellen. Voraussetzung ist, dass der ausländische Unternehmer in Deutschland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Der Fiskalvertreter erhält für diese Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr., unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auftritt.