Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Bestätigung

Information

Wenn deutsche Unternehmer an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefern, und der Empfänger verwendet die in seinem Land erteilte USt-IdNr., so ist die Lieferung des deutschen Unternehmens steuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferungen).

Praxistipp:

Ist der Empfänger ein neuer Geschäftspartner, so empfiehlt es sich, die Gültigkeit dessen USt-IdNr. zu überprüfen, um so Schwierigkeiten bei späteren Prüfungen durch das Finanzamt vorzubeugen. Der buchmäßige Nachweis der USt-IdNr. ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Buchnachweis).

Auch sollte der Aufbau der vom ausländischen Geschäftspartner verwendeten USt-IdNr. schlüssig sein (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Aufbau).

Für eine Anfrage kann man sich telefonisch (06831 – 456123; 456138; 456142; 456149), schriftlich oder per Telefax an das Bundesamt für Finanzen in Saarlouis wenden. Bei der Anfrage ist die eigene USt-IdNr. oder die Steuernummer und die zu prüfende USt-IdNr. anzugeben.

Euro-Adresse

Unternehmer können sich nicht nur die USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner in anderen EG-Staaten von ihrer jeweiligen Finanzverwaltung bestätigen lassen, sondern auch deren Adresse (Name, Ort, Postleitzahl und Straße). Die zuständige Finanzbehörde speichert unter der USt-IdNr. die Anschriftendaten des Inhabers, so wie sie ihr von den Landesfinanzbehörden übermittelt wurden.

Diese Anschrift stimmt nicht zwangsläufig mit der Anschrift überein, unter der ein Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt (z.B. Ort des Unternehmens weicht vom Wohnort des Inhabers ab). Daher können inländische Unternehmer beim Bundesamt für Finanzen die zusätzliche Speicherung einer gesonderten Euro-Adresse beantragen, die ausschließlich im Bestätigungsverfahren verwendet wird (BMF, 11.01.1993 – IV A 1 – S 7427 c – 39/92, BStBl I 1993, 167).

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