Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Buchnachweis
§ 6a Abs. 3 UStG
§ 17c Abs. 1 UStDV
Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17c Abs. 1 UStDV die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers. Zur Vermeidung von Anfangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. nicht beanstandet, wenn
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die Lieferung vor dem 01.04.1993 ausgeführt wird und
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die Lieferung nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt (§ 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV) und
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die anderen erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorliegen und
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der Abnehmer eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.
Hinweis:
Gemäß dem Urteil des BFH (BFH, 02.04.1997 – V B 159/96, BFH/NV 1997, 629) muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweisen (§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Dies erfordert den buchmäßigen Nachweis der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers. Eine Steuerfreiheit auf Grund des Schutzes des guten Glaubens des Ausfuhrlieferers (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) kommt nicht in Betracht, wenn trotz erheblicher Geschäfte mit einem neuen, unbekannten Kunden das Bestätigungsverfahren für die Richtigkeit der USt-IdNr. nicht beansprucht wird.