Unfallkosten

Information

1. Unfall mit privatem PKW

Ersetzt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Unfallkosten, so sind diese nur noch dann steuerfrei, wenn sie begrifflich den Reisekosten zugerechnet werden können. Ist dies der Fall, so gehören zu den lohnsteuerfrei ersetzbaren Unfallkosten die Reparaturaufwendungen und die Nebenkosten des Unfalls (also z.B. die Prozesskosten und Schadensersatzleistungen an Dritte). Dazu gehören außerdem Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat, um einen Schadenfreiheitsrabatt seiner Haftpflichtversicherung nicht zu verlieren. Ebenso die Wertminderung des Fahrzeugs, wenn der Arbeitnehmer sein unfallgeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt. Auch die Kosten eines Leihwagens, den der Arbeitnehmer während der Reparaturzeit benötigt, können steuerfrei ersetzt werden. Eine steuerfreie Erstattung der Unfallkosten ist jedoch ausnahmsweise dann nicht möglich, wenn für den Eintritt des Unfalls allein private Gründe maßgebend sind, also der Unfall z.B. durch Alkoholeinfluss verursacht wurde.

Soweit Unfallkosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, kann sie der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Kfz-Unfall gehören dann zu den Werbungskosten, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet und nicht durch Alkoholeinfluss verursacht ist. Der Abzug ist auch nach neben der Entfernungspauschale möglich, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet hat (BMF, 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002:001, dortiger Abschnitt 4).

Um Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten unbedingt Unterlagen im Zusammenhang mit dem Unfall aufbewahrt werden, z.B. Quittungen über Verwarnungsgelder, Bußgeldbescheide, Schadensmeldungen an die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung, Namen von Zeugen und Unfallgegnern, Gerichtsurteile, Fotos vom Unfallort.

Steuerlich absetzbar sind alle Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall und zur Beseitigung des Unfallschadens am eigenen sowie an fremden Fahrzeugen.

Dazu gehören

  • Abschleppkosten

  • Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs

  • Telefonkosten

  • Porto

  • Taxikosten

  • Schreibauslagen

  • Reparatur, Reinigung von Kleidung, die beim Unfall beschädigt wurde

  • Kosten eines Leihwagens während der Reparatur des eigenen Fahrzeugs

  • Bei Totalschaden der Restwert des eigenen Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich Schrotterlös

Praxistipp:

Der Restwert ergibt sich auch bei beruflich oder betrieblich genutzten PKW des Privatvermögens aus den um die rechnerische Abschreibung gekürzten Anschaffungskosten. Dabei ist regelmäßig von einer Nutzungsdauer des PKW von 6 Jahren auszugehen. Beim Erwerb eines gebrauchten PKW richtet sich die AfA nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer, die unter Berücksichtigung von Alter und voraussichtlichem Einsatz des PKW zu schätzen ist. Je nach Alter und Laufleistung eines gebraucht gekauften PKW kann sich bei einer Zusammenrechnung der Nutzungsdauer bis zur Veräußerung und der Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 6 Jahren ergeben (BFH, 17.04.2001 – VI B 306/00, BFH/NV 2001 S. 1255).

Beispiel:

Karl Raser hat auf dem Weg zur Arbeit am 12.05.2015 einen Unfall mit Totalschaden. Raser hatte sein Auto am 05.01.2013 für 20.000 EUR gekauft.

Lösung:

Restwert im Zeitpunkt des Unfalls

12.500 EUR

Anschaffungskosten

20.000 EUR

Abschreibung Jan. 13 – April 15 = 27 Monate: 27/72 x 20.000 EUR

7.500 EUR

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Bei nur beschädigten Fahrzeugen kann neben den Reparaturkosten kein zusätzlicher merkantiler Minderwert dafür berücksichtigt werden, dass der Wagen bei einem späteren Verkauf mit dem Makel des „Unfallwagens“ behaftet ist und daher mit einem niedrigeren Verkaufspreis gerechnet werden muss.

Erleidet ein Stpfl. mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als WK abziehbare Betrag gemäß BFH-Urteil vom 21.08.2012 – VIII R 33/09 – nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.

Unfallkosten sind grundsätzlich auch dann abzugsfähig, wenn sie auf verkehrswidriges Verhalten zurückzuführen sind, z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsfehler etc.

Einzige Ausnahme bei dieser recht großzügigen Betrachtung sind alkoholbedingte Unfälle. Hier wird eine private Veranlassung des Unfalls auch bei typischen beruflichen Fahrten unterstellt und damit der Abzug der Unfallkosten in jedem Fall verwehrt.

Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt (BFH, 01.12.2005 – IV R 26/04, BStBl II 2006, 182).

2. Unfall mit Firmenwagen

Beschädigt der Arbeitnehmer auf einer dienstlichen Fahrt einen Firmenwagen, weil er unter Alkoholeinfluss stand, ist er grundsätzlich dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig. Verzichtet der Arbeitgeber auf den Schadenersatz, liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH, 24.05.2007 – VI R 73/05).

Nicht zu den Gesamtkosten bei der Einzelbewertung der Firmenwagenbesteuerung gehören z.B. Unfallkosten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Sätze 9f. LStR). Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) je Schaden, ist es aber nicht zu beanstanden, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden. Ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadenersatzpflichtig (z.B. Privatfahrten, Trunkenheitsfahrten) und verzichtet der Arbeitgeber (z.B. durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen) auf diesen Schadenersatz, so liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Erstattungen durch Dritte (z.B. Versicherung) sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen, sodass der geldwerte Vorteil regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist. Hat der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet, ist aus Vereinfachungsgründen so zu verfahren, als bestünde eine Versicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1.000 EUR, wenn es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre. Liegt keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers vor (z.B. Fälle höherer Gewalt, Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), liegt grds. kein geldwerter Vorteil vor.

Siehe auch
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