Unterhaltsleistungen – Ausland
§ 33a EStG
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Gem. § 33a Abs. 1 EStG können 2015 Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige im Ausland jährlich bis zu 8.472 EUR als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Zusätzlich wird der Betrag als Unterhaltsleistung berücksichtigt, der für die Absicherung der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewendet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Beiträge beim leistenden Steuerzahler bereits als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.
Für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Personen trifft das BMF-Schreiben vom 07.06.2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006 Sonderregelungen.
2. Unterhaltsempfänger im Ausland
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 6, 2. Halbsatz EStG i.V.m. BFH-Urteil, 04.07.2002 – III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht bei Personen in der „geraden Linie“. In der Praxis relevant sind bei Auslandssachverhalten im Wesentlichen Zahlungen an die Ehefrau und die Eltern. Es besteht keine Abzugsmöglichkeit z.B. von Unterhalt an Geschwister, auch nicht bei Verpflichtung nach ausländischem Recht (BFH, 30.09.2003 – III R 19/01, BFH/NV 2004, 329).
3. Erhöhte Mitwirkungspflicht
Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen. Danach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Die Finanzverwaltung verlangt sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung (BFH, 03.06.1987 – III R 205/81, BStBl II 1987, 675). Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle beizufügen.
Ist ein Steuerpflichtiger wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person nicht in der Lage, Unterlagen zu erlangen, so ist ihm dies nur nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzulasten. Ein solcher Beweisnotstand kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn wegen der sozialen oder politischen Verhältnisse (etwa im Falle eines Bürgerkriegs) im Heimatland des Empfängers die Beschaffung von Unterlagen nicht möglich oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und daher unzumutbar ist (BFH, 02.12.2004 – III R 49/03, BStBl II 2005, 483).
4. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit durch eine Unterhaltserklärung
Die Finanzverwaltung verlangt einen Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich:
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Das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person.
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Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören.
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Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden sind. Bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben darüber zu machen, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt.
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Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.
Es sind die persönlichen Angaben auf der Unterhaltserklärung durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde) der unterhaltenen Person „amtlich“ nachzuweisen. Im Übrigen handelt es sich um eine Eigenerklärung. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisführung hat die Finanzverwaltung zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen aufgelegt. Die Richtigkeit der darin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geforderten detaillierten Angaben ist durch Unterschrift der unterhaltenen Person zu bestätigen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Familienstandsbescheinigung, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen. Für jede unterhaltene Person ist eine eigene Unterhaltserklärung einzureichen. Die Vorlage der Unterhaltserklärung schließt jedoch nicht aus, dass das Finanzamt nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen kann. Es ist zu empfehlen, die Unterhaltserklärung vollständig auszufüllen, da ansonsten die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht anerkannt wird. Die Angaben der unterhaltenen Person gelten als Angaben des Steuerpflichtigen.
Praxistipp:
Weigert sich die Heimatbehörde, die Angaben auf der zweisprachigen Unterhaltserklärung zu bestätigen, kann die behördliche Bestätigung zum Verwandtschaftsverhältnis, zu Name, Geburtsdatum und -ort, zur beruflichen Tätigkeit und Anschrift, zum Familienstand der unterhaltenen Person sowie zu Haushaltsmitgliedern auf anderen Dokumenten erbracht werden.
5. Erwerbsobliegenheit
Bei Personen im erwerbsfähigen Alter wird davon ausgegangen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland werden daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anerkannt.
Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf aber nach der Rechtsprechung nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe kommen beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung in Betracht. Arbeitslosigkeit wird nicht als „gewichtiger Grund“ angesehen. Die Erwerbsobliegenheit wird in allen Fällen der Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen vom Finanzamt geprüft.
Die ungleiche Behandlung von Inlands- und Auslandsfällen ist umstritten. Der BFH hat mit Urteil vom 05.05.2010 – VI R 29/09, die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach (zumindest in Auslandsfällen) die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden kann. Zu prüfen ist danach regelmäßig die sog. Erwerbsobliegenheit. Der BFH hat mit Urteil vom 27.07.2011 – VI R 62/10 – die generelle Erwerbsobliegenheit grundsätzlich bestätigt. Allerdings sind nach Meinung des BFH (Urteil vom 05.05.2010, VI R 5/09) bei geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.04.2015 VI R 5/14 entschieden, dass das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen „Pflege auf Abruf“ keine besonderer Umstand ist, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt.
6. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
Überweisungen sind grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Für den Geldtransfer anfallende Aufwendungen (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) stellen keine Unterhaltsaufwendungen dar. Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt oder im selben Ort leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.
Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto im Ausland muss damit gerechnet werden, dass das Finanzamt neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über Zeitpunkt, Höhe und Empfänger der Auszahlung fordert.
Der Steuerpflichtige kann im Ausnahmefall auch einen anderen Zahlungsweg wählen, wenn die so erbrachte Unterhaltsleistung in hinreichender Form nachgewiesen wird. Insoweit sind Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen erforderlich. Zwischen der Abhebung und jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzusammenhang bestehen. Hier fordert die Finanzverwaltung einen Zeitraum von (höchstens) zwei Wochen. Die Durchführung einer Reise ist stets durch Vorlage von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.
Geldtransfers durch eine Mittelsperson werden grundsätzlich nicht anerkannt. Dies gilt jedoch nicht, wenn wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z.B. Krisengebiet) kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall ist neben der Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift) der genaue Reiseverlauf darzustellen sowie ein lückenloser Nachweis über die Herkunft des Geldes im Inland und über jeden einzelnen Schritt bis zur Übergabe an die unterhaltene Person zu erbringen. Im Übrigen ist dann die tatsächliche Durchführung der Reise detailliert nachzuweisen.
7. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten
Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden Familie. Eine Familienheimfahrt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der dort weiter den Familienhaushalt aufrecht erhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerpflichtige nur seine im Ausland lebenden Kinder oder die eigenen Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor mit der Folge, dass dann die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten (BFH, 19.05.2004 – III R 39/03, BStBl II 2005, 24).
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts der Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden, der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomonatslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird (BFH, 04.08.1994 – III R 22/93, BStBl II 1995, 114). Werden höhere Aufwendungen als (pauschal) der vierfache Nettomonatslohn geltend gemacht, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.
8. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt (oder am selben Ort leben), sind die Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern gehören (BFH, 12.11.1993 – III R 39/92, BStBl II 1994, 731 und BFH, 19.06.2002 – III R 28/99, BStBl II 2002, 753).
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 EUR. Von den Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.000 EUR entfallen auf jede unterstützte Person 1.500 EUR (6.000 EUR : 4). Die Schwester und das Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern. Abziehbar sind lediglich die für die Ehefrau (1.500 EUR) und die Mutter (1.500 EUR) erbrachten Aufwendungen.
Hinweis:
Nach dem BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 07.06.2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006 gilt die Zurechnung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur, wenn die Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Leben auch noch Verwandte am selben Ort im Heimatland, wird diesen kein Anteil der Zahlung zugerechnet.
9. Unterstützung durch mehrere Personen
Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 7 EStG).
Beispiel:
Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren in Spanien (Ländergruppe 1) lebenden bedürftigen Vater mit jeweils 250 EUR monatlich. Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen von insgesamt 12.000 EUR ist für 2015 auf höchstens 8.472 EUR beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 2.118 EUR (8.472 EUR : 4) abziehbar.
Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen Person als Bezüge zu erfassen.
10. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der in Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welche Monate Zahlungen geleistet wurden. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ist daher zeitanteilig zu kürzen, wenn bei laufenden Unterhaltszahlungen die erste Zahlung erst im Laufe des Jahres erfolgt (BFH, 05.05.2010 – VI R 40/09).
Beispiel:
Der Steuerpflichtige unterstützt 2015 seine in Italien (Ländergruppe 1) lebende bedürftige 70 Jahre alte Mutter durch monatliche Überweisungen von 800 EUR vom Juni bis Dezember.
Nachgewiesene Unterhaltsaufwendungen (7 x 800 EUR) | 5.600 EUR |
Jahres-Höchstbetrag | 8.472 EUR |
zeitanteilige Kürzung des Jahres-Höchstbetrags um 5 Monate, da die Zahlungen erst ab Juni erfolgten (8.004 : 12) x 5 | – 3.530 EUR |
= gekürzter Höchstbetrag | 4.942 EUR |
Im Beispiel können maximal 4.942 EUR der Aufwendungen für den Unterhalt abgezogen werden.
11. Vereinfachungsregelungen
Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind, bei jeder nachgewiesenen Familienheimfahrt Unterhalt geleistet wird sowie Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt sind, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt oder am selben Ort leben.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige unterstützt seine in Kanada (Ländergruppe 1) lebende bedürftige Ehefrau durch eine einmalige Zahlung im Juli in Höhe von 5.000 EUR. Die Unterhaltsaufwendungen sind in voller Höhe (5.000 EUR) abziehbar.
Aus Vereinfachungsgründen kann ferner davon ausgegangen werden, dass bei Unterhaltsleistungen an andere Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht und die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahrs dient. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen. Deshalb reichen auch in der Höhe schwankende, ggf. in der ersten Jahreshälfte bzw. in den ersten Monaten geleistete, geringe Zahlungen aus, um eine Kürzung des Höchstbetrags zu vermeiden.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige unterstützt 2015 seinen in Slowenien (Ländergruppe 2) lebenden bedürftigen schwerkranken Vater durch gelegentliche Überweisungen in Höhe von 6.200 EUR, und zwar im Februar mit 3.200 EUR und im November mit 3.000 EUR. Die Unterhaltszahlungen (6.200 EUR) sind nur begrenzt in Höhe von 5.280 EUR abziehbar, da sie über dem anteiligen Höchstbetrag von 5.824 EUR (11/12 von 6.354 EUR) liegen. Wäre die erste Rate im Januar überwiesen worden, hätte der Jahres-Höchstbetrag i.H.v. 6.354 EUR voll ausgeschöpft werden können.
In diesem Fall beträgt der Jahres-Höchstbetrag 6.354 EUR (3/4 vom Jahres-Höchstbetrag i.H.v. 8.472 EUR), da dies die Ländergruppeneinteilung für Länder der Gruppe 2, zu der Slowenien gehört, vorsieht.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige unterstützt seine in Italien (Ländergruppe 1) lebende bedürftige 80 Jahre alte Mutter durch eine einmalige Zahlung im Juli 2015 in Höhe von 5.000 EUR. Von den Unterhaltsaufwendungen von 5.000 EUR sind wegen der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags lediglich 4.236 EUR (6/12 von 8.472 EUR) abziehbar. Bei einer Überweisung der 5.000 EUR im Mai könnte eine volle steuerliche Auswirkung erreicht werden, weil dann der Höchstbetrag auf 8/12 von 8.472 EUR (= 5.648 EUR) gekürzt würde und die tatsächliche Zahlung den anteiligen Höchstbetrag noch nicht überschreitet.
12. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Bezüge im Ausland, die – wenn sie im Inland anfielen – Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln. Unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung sind Sachbezüge nach der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung mit dem sich ergebenden Anteil anzusetzen und die Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a EStG) zu berücksichtigen. Werbungskosten-Pauschbeträge, Sparer-Pauschbetrag und die Kostenpauschale für Bezüge von 180 EUR sind nicht entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Ausländische Bezüge sind in Euro umzurechnen. Hierfür können die jährlich vom Bundeszentralamt für Steuern im Bundessteuerblatt Teil I für Zwecke des Familienleistungsausgleichs veröffentlichten Devisenkurse zu Grunde gelegt werden.
Bezüge der unterhaltenen Person, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorliegen, vermindern den ermäßigten Höchstbetrag nicht (§ 33a Abs. 3 Satz 2 EStG). Bei schwankenden Bezügen ist keine monatliche Betrachtungsweise bzw. Zuordnung vorzunehmen, sondern der jeweilige Unterstützungszeitraum als Ganzes zu sehen.
13. Ländergruppeneinteilung
Aufwendungen für den Unterhalt können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG). Als Maßstab gilt ab 2004 grundsätzlich das Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung. Vorübergehende Inlandsbesuche eines Unterhaltsempfängers mit Wohnsitz im Ausland führen nicht zu einem Aussetzen der Ländergruppeneinteilung (BFH, 05.06.2003 – III R 10/02, BStBl II 2003, 714).
Vgl. zur Ländergruppeneinteilung ab 2014 BMF, 18.11.2013 – IV C 4 – S 2285/07/0005:013, BStBl I 2013, 1462.
Zu kürzen sind der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und der anrechnungsfreie Betrag gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG (624 EUR).
14. Opfergrenzenregelung
Die Unterhaltszahlungen werden im Einzelfall auf einen noch unter dem gesetzlichen Höchstbetrag liegenden, niedrigeren Abzugsbetrag gekürzt. Die Finanzverwaltung prüft nämlich, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse überhaupt verpflichtet ist. Dies ist nur der Fall, soweit die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben – sog. Opfergrenze (BFH, 27.09.1991 – III B 42/91, BStBl II 1992, 35). Die Opfergrenzenregelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt des Ehegatten und auch nicht bei Zahlungen an den geschiedenen Ehegatten bzw. an den Lebenspartner.
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