Unterhaltsleistungen – Wehrdienstkinder
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
1. Allgemeines
Für die Zeit der Ableistung des bis 2011 möglichen gesetzlich Grundwehr- oder Zivildienstes bestand kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld (§ 32 Abs. 4 EStG). Es ist daher die steuerliche Entlastung gem. § 33a Abs. 1 EStG – Abzug der Unterhaltszahlungen – grundsätzlich möglich. Unterhaltszahlungen für diesen Personenkreis können im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, vgl. Unterhaltsleistungen. Lebt der Sohn während der Dienstzeit grundsätzlich noch zu Hause, kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern ihn monatlich mit dem Höchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG unterstützen, ohne den Unterhalt im Einzelnen nachweisen zu müssen (R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR).
Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind bei Grundwehrdienstleistenden der Wehrsold, die Sachbezüge wie Unterkunft und Verpflegung, das Weihnachts- und das Entlassungsgeld zu berücksichtigen.
2. Freiwilliger Wehrdienst
Ab 2011 wurden der gesetzliche Wehrdienst und der Zividienst abgeschafft. Der Zivildienst wurde durch den Bundesfreiwilligendienst abgelöst. Dieser führt zum originären Anspruch der Eltern auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d EStG). Die Unterhaltszahlungen sind daher nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig.
Zumindest in den ersten vier Monaten des freiwilligen Wehrdienstes besteht für Eltern ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld (BZSt, 25.03.2015 – St II 2 – S 2282-PB/15/00001, DOK 2015/300128, BStBl I 2015, 254), weil sich das Kind in dieser Phase in Ausbildung befindet.
UnterhaltsleistungenUnterhaltsleistungen – AuslandUnterhaltsleistungen – HaushaltsgemeinschaftUnterhaltsleistungen – Lebenspartner