Unternehmer – Selbstständigkeit

Normen

§ 2 Abs. 2 UStG

Information

Unternehmer ist nur derjenige, der selbstständig, also auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig wird. Maßgeblich für diese Beurteilung ist das Verhältnis zum jeweiligen Auftraggeber, das Auftreten gegenüber Dritten kann im Allgemeinen nur als Beweisanzeichen bewertet werden. Bei natürlichen Personen ist die Abgrenzung für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer einheitlich zu beurteilen. Daraus folgt, dass die Einbehaltung von Lohnsteuer einerseits die Behandlung als Unternehmer aus dem gleichen Auftragsverhältnis andererseits ausschließt. In zwei gesonderten Auftragsverhältnissen können beide Formen allerdings nebeneinander vorkommen.

Beispiel:

Der als Arbeitnehmer angestellte Lektor eines Verlages arbeitet außerdem als selbstständiger Autor von Kriminalromanen für den gleichen Verlag.

Lösung:

Die Lektorentätigkeit wird unselbstständig ausgeführt, hinsichtlich der Autorentätigkeit ist die Unternehmereigenschaft anzuerkennen.

Juristische Personen und andere Personenvereinigungen sind regelmäßig selbstständig tätig. Eine unselbstständige Tätigkeit ist bei ihnen normalerweise nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es für juristische Personen des privaten Rechts, die durch ein Organschaftsverhältnis in ein anderes Unternehmen derart eingegliedert sein können, dass sie nicht mehr selbstständig tätig sind. Voraussetzung dafür ist, dass die juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das andere Unternehmen eingegliedert ist.

Organschaft

Regionale Untergliederungen von Großvereinen wie Landes-, Bezirks- oder Ortsverbände sind neben dem Hauptverein selbstständig, wenn sie durch eigene satzungsgemäße Organe vertreten werden, nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung besitzen. Eine eigene Satzung der jeweiligen Untergliederung ist dagegen nicht erforderlich, da sich Zweck, Aufgabe und Organisation aus der Satzung des Hauptvereins ergeben können.

Anhaltspunkte für die Abgrenzung von Selbstständigkeit und Nichtselbstständigkeit sind u.a.:

Selbstständigkeit Nichtselbstständigkeit
– Unternehmerrisiko – fehlendes Unternehmerrisiko
– Unternehmerinitiative – Weisungsgebundenheit
– unverhältnismäßig hohe Erfolgsbeteiligung – Schulden der Arbeitskraft
– feste Bezüge
– Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber – nur ein Auftraggeber
– Beschäftigung von Arbeitnehmern – Wahrnehmung fremder Interessen
– Unterhaltung eines eigenen Büros auf eigene Kosten – geregelte Arbeits- und Urlaubszeit
– Eingliederung in einen Betrieb

Maßgebend für die Abgrenzung ist regelmäßig das Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei ist insbesondere in Fällen, in denen Anhaltspunkte aus beiden Bereichen vorliegen, die Lösung zu bevorzugen, für die die meisten oder wichtigsten Punkte sprechen.

Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl von Urteilen mit der Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit beschäftigt, die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten Urteile:

Amateurrennfahrer ist selbstständig (BFH, 15.07.1993 – V R 61/89)

Angestellter in leitender Position ist nicht selbstständig (BFH, 18.11.1971 – V R 26/68)

Aufsichtsratsmitglied ist selbstständig (BFH, 09.10.1996 – XI R 47/96)

Berufskartenspieler ist selbstständig (BFH, 26.08.1993 – V R 20/91)

Berufssportler ist Arbeitnehmer, wenn er bei einem Verein angestellt ist (BFH, 23.10.1992 – VI R 59/91),

Berufssportler ist selbstständig, wenn er bei Teilnahme an Veranstaltungen ein eigenes Risiko trägt (BFH, 29.11.1978 – I R 159/76)

Chorsängerin ist selbstständig bei Verpflichtung für ein Gastspiel (BFH, 14.12.1995 – V R 13/95)

Fahrlehrer als Subunternehmer mit eigenem Auto ist selbstständig (BFH, 17.10.1996 – V R 63/94)

Handelsvertreter kann je nach Vertragsgestaltung und Durchführung selbstständig oder nichtselbstständig sein (BFH, 30.10.1969 – V R 150/66)

Hochschullehrer ist selbstständig, soweit er nebenamtlich Prüfungstätigkeit ausführt (BFH, 29.01.1987 – IV R 189/85)

Jahreswagenverkäufer ist selbstständig (BFH, 18.07.1991 – V R 86/87)

Karnevalsprinz ist selbstständig (BFH, 27.10.1993 – XI R 86/90)

Liquidator ist selbstständig (BFH, 08.11.1995 – V R 8/94)

Musiker sind je nach Vertragsgestaltung und Durchführung Arbeitnehmer oder Gesellschafter einer Gesellschaft von Musikern oder selbstständige Solisten (BFH, 10.09.1976 – VI R 80/74)

Opernsängerin ist als Solistin selbstständig (BFH, 30.05.1996 – V R 2/95)

Prostituierte ist selbstständig (BFH, 04.06.1987 – V R 9/79)

Schauspieler, die bei Film- und Fernsehproduktionen mitwirken, sind regelmässig nichtselbstständig (BFH, 06.10.1971 – I R 207/66)

Werbedamen können je nach Vertragsgestaltung und Durchführung selbstständig oder nichtselbstständig sein (BFH, 14.06.1985 – VI R 150/82, bzw. BFH, 14.06.1985 – VI R 152/82).

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