Unternehmer – Tätigkeit
§ 2 UStG
Unternehmer kann nur sein, wer durch seine Tätigkeit gewerblich oder beruflich Leistungen im wirtschaftlichen Sinn ausführt. Der Begriff der unternehmerischen Tätigkeit im Umsatzsteuerrecht geht dabei weit über die Abgrenzung der Gewinnerzielungseinkünfte im einkommensteuerlichen Sinn hinaus. Unternehmer können mit ihrer Tätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte beziehen. Selbst von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer freigestellte Personen und Einrichtungen können als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn behandelt werden, z.B. gemeinnützige Vereine im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung oder eines begünstigten Zweckbetriebes. Unter gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit ist jede Erbringung von wirtschaftlichen Leistungen zu sehen, unabhängig davon, ob diese in einem aktiven Tun, einem passiven Dulden oder einem bloßen Unterlassen bestehen.
Reine Leistungen im Rechtsinn wie z.B. die Zahlung eines Kaufpreises oder die Übernahme von Schulden werden von der Umsatzsteuer nicht erfasst. Das gilt auch für die Unterhaltung von Giro-, Spar- und Bausparkonten sowie üblicherweise für das Erwerben oder Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaftsanteilen z.B. als Aktien.
Das Tätigwerden wird regelmäßig in einer nachhaltigen, mehrere Geschäftsvorfälle umfassenden Tätigkeit bestehen, kann aber im Einzelfall auch nur auf einem einmaligen Akt mit dauernder Wirkung, z.B. Vermietung eines Gebäudes, beruhen.
Als Unternehmer sind insbesondere anzusehen:
- a)
Gewerbetreibende im eigentlichen Sinn,
- b)
Freiberufler,
- c)
Land- und Forstwirte,
- d)
Vermieter von Grundbesitz oder anderen Gegenständen
- e)
Personen, die Lizenz- oder andere Rechte vergeben
Diese Personen sind mit ihrer berufstypischen Tätigkeit sowie den damit in Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäften in vollem Umfang unternehmerisch tätig. Darüber hinaus existiert bei natürlichen Personen regelmäßig eine nichtunternehmerische private Sphäre. In der Praxis treten häufig Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung der beiden Bereiche auf, wenn es darum geht, Leistungen oder Leistungsbezüge dem unternehmerischen oder privaten Bereich zuzuordnen.
Praxistipp:
Bei Bezug von Leistungen sollte genau darauf geachtet werden, welchem Bereich diese zugeordnet werden sollen. In Zweifelsfällen können entsprechende Indizien wie Bestellung auf betrieblichem Briefbogen, Lieferung an die Firmenadresse, Bezahlung vom Firmenkonto, direkte Erfassung im Kassenbericht und in der betrieblichen Buchführung von erheblicher Bedeutung sein. Bei eindeutig privat bezogenen Leistungen lässt sich jedoch auch unter Beachtung der obigen Punkte kein betrieblicher Leistungsbezug herstellen. Entsprechendes gilt für die Erbringung von Leistungen hinsichtlich der Abgrenzung zwischen privat und unternehmerisch erbrachten Leistungen.
In Sonderfällen kann jemand auch als Unternehmer zu behandeln sein, wenn er seinen Aktien- und sonstigen Anteilsbesitz oder anderes Vermögen gewerbsmäßig durch ständigen An- und Verkauf zur Erzielung von Einnahmen einsetzt, obwohl er darüber hinaus keine weiteren Tätigkeiten entfaltet.
Auch der Verkäufer von sog. Jahreswagen, der als Mitarbeiter eines Automobilherstellers nach jeweils einem Jahr sein Fahrzeug verkauft, wird als Unternehmer angesehen (BFH, 26.04.1979 – V R 46/72). Liegt zwischen Ankauf und Verkauf eine Spanne von mehr als einem Jahr, z.B. 18 Monate, ist nicht mehr von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen (BFH, 18.07.1991 – V R 86/87). Nach der Auffassung der Finanzverwaltung werden Verkäufer von sog. Jahreswagen regelmäßig nicht als Unternehmer behandelt, das Urteil aus 1979 soll nicht angewendet werden (vgl. BMF, 14.04.1980 – IV A 2 – S 7104-11/80, BStBl I 1980, 223), da hierdurch erhebliche Nachteile für die Betroffenen ausgelöst würden.
Eine Tätigkeit kann auch dann als unternehmerisch angesehen werden, wenn sie außerhalb der Legalität ausgeübt wird, z.B. die Prostitution innerhalb eines Sperrbezirks. Nicht als Unternehmer werden nach der Rechtsprechung des EuGH Personen behandelt, die verbotene Geschäfte tätigen, die nicht legal zu betreiben sind, wie der Handel mit Rauschgift oder Falschgeld.
Problematisch ist die Behandlung der Vermieter von Freizeitgegenständen wie Wohnmobilen, Segel- oder Motoryachten usw. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Enkler (EuGH, 26.09.1996 – Rs C 230/94) ist die Unternehmereigenschaft nur anzuerkennen, wenn durch Indizien feststellbar ist, dass der Gegenstand tatsächlich zur Einnahmeerzielung genutzt wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- a)
Verhalten des Vermieters wie ein normaler Vermieter,
- b)
Dauer der Vermietungen,
- c)
Zahl der Vermietungen,
- d)
Höhe der Mieteinnahmen.
In einem Urteilsfall hat der BFH folgenden Leitsatz aufgestellt (BFH, 12.12.1996 – V R 23/93):
Die nur gelegentliche Vermietung eines (im Übrigen privat genutzten) Wohnmobilsdurch den Eigentümer ist keine unternehmerische Tätigkeit. Bei der Beurteilung, ob zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vermietet wird, kann ins Gewicht fallen,dass
-
nur ein einziges, seiner Art nach für die Freizeitgestaltung geeignetes Fahrzeug angeschafft wurde
-
es überwiegend für private eigene Zwecke und für nichtunternehmerische Zwecke des Ehegatten genutzt worden ist
-
es nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend von dem Ehegatten finanziert und unterhalten wurde
-
es nur für die Zeit der effektiven Nutzung als Mietfahrzeug versichert worden war
-
weder ein Büro noch besondere Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege des Fahrzeugs vorhanden waren.
Diese Gesichtspunkte sprechen gegen eine unternehmerische Nutzung.