Veranlagung

Normen

§ 25 EStG

§ 46 EStG

Information

1. Grundsätzliche Steuererklärungspflicht (§ 25 EStG)

Nach § 25 EStG wird nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen der/die Steuerpflichtige(n) Arbeitslohn bezogen hat/haben und in denen nach § 46 EStG keine Veranlagung durchzuführen ist.

Dem folgend sind Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben.
Bei Ehegatten sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • bei Zusammenveranlagung§ 26b EStG:
    Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung; von beiden Ehegatten unterschrieben

  • bei Einzelveranlagung § 26a EStG:
    jeder Ehegatte ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Tatsache, dass der Antrag auf Einzelveranlagung möglicherweise nur von einem der Ehegatten gestellt wurde oder einer der Ehegatten isoliert betrachtet nicht abgabepflichtig wäre, ist dabei nicht erheblich.

1.1 Veranlagungspflicht nach § 25 EStG (§ 56 EStDV)

Neben der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, die sich aus § 46 EStG ergibt, haben unbeschränkt Steuerpflichtige, die keinen Arbeitslohn mit Steuerabzug haben (bei Ehegatten: beide Ehepartner beziehen keinen Arbeitslohn), bei Überschreitung folgender Grenzen eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 56 EStDV):

Kalenderjahr

Grenzbetrag des Gesamtbetrags der Einkünfte bei:

Zusammenveranlagung

Einzelveranlagung

2014

16.708 EUR

8.354 EUR

2015

16.944 DM

8.472 EUR

2016

17.304 EUR

8.652 EUR

Ferner ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein Verlustvortrag festgestellt worden ist.

1.2 Veranlagungspflicht nach § 46 EStG

Eine Einkommensteuerveranlagung ist nach § 46 EStG bei Arbeitnehmern u.a. in folgenden Fällen durchzuführen:

  • wenn neben Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 EUR bezogen wurden, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; aber auch z.B. beim Bezug von Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorzunehmen war, wie z.B. bestimmte Zuwendungen Dritter, Zahlungen der ULAK im Baugewerbe).
    Entscheidend ist, ob die Summe dieser einkommensteuerpflichtigen Einkünfte nach Abzug des Freibetrages für Land- und Forstwirte und des Altersentlastungsbetrages mehr als 410 EUR beträgt. Bei Ehegatten gilt die 410 EUR-Grenze für beide Ehegatten zusammen, sie wird nicht verdoppelt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

  • wenn Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Auslandsbezüge, Arbeitslosengeld und Krankengeld), mehr als 410 EUR betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG);

  • wenn im Veranlagungszeitraum Arbeitslohn nebeneinander (gleichzeitig) von mehreren Arbeitgebern bezogen worden ist; Steuerklasse VI (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG);

  • wenn bei Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und der Lohn ganz oder teilweise bei einem Ehegatten nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG) bzw.bei Anwendung der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren;

  • wenn aus folgenden Gründen beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt worden ist:

    1. Werbungskosten

    2. Sonderausgaben

    3. außergewöhnliche Belastungen

    4. insgesamt negative Summe der Einkünfte aus §§ 13 – 18, 21, 22 EStG

    5. Freibeträge für Kinder, für die kein Kindergeld gezahlt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

  • wenn der Ausbildungsfreibetrag auf einen Elternteil übertragen wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 4d EStG);

  • wenn der Behinderten- Pauschbetrag für ein Kind anders als 50:50 zwischen den Eltern aufgeteilt werden soll (§ 46 Abs. 2 Nr. 4e EStG);

  • wenn die Lohnsteuer für Entschädigungen bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der Fünftel- Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG) ermittelt wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG);

  • wenn der Stpfl. bereits im Jahr der Scheidung, Tod des Ehegatten oder Auflösung seiner Ehe wieder heiratet.

  • wenn beim Arbeitnehmer ein in einem EU/EWR Staat lebender Ehegatte berücksichtigt wurde (Steuerklasse III), § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 46 Abs. 2 Nr. 7a EStG)

  • wenn Steuerausländer schon im Lohnsteuerabzugsverfahren als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG, § 1a EStG) behandelt werden (§ 39c Abs. 4 EStG), (§ 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG)

  • wenn ein Antrag auf Veranlagung gestellt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Hinweis:

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG wird für Arbeitnehmer wegen der Eintragung eines Freibetrages nur noch dann eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Bruttolohn 11.000 EUR (bei Ehegatten 20.900 EUR) übersteigt.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG werden Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von bis zu 11.000 EUR von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn diese allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale bestünde. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gilt ein Jahresarbeitslohnbetrag von 20.900 EUR. Ist der Steuerpflichtige nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, bleibt diese Verpflichtung von der Änderung unberührt.

Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen enthält das Stichwort „Pflichtveranlagung„.

2. Fristen / Formvorschriften

Sowohl für die Abgabe der Steuererklärung nach § 25 EStG als auch für die sog. Pflichtveranlagungsfälle des § 46 EStG (alle Tatbestände außer § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) gelten die gesetzlichen Abgabefristen. Maßgebend ist hier mangels einzelgesetzlicher Regelung im EStG bzw. der EStDV die in § 149 Abs. 2 AO geregelte Frist. Danach ist die Einkommensteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Wj. 01.07. – 30.06.) ist der Abgabetermin grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres.

Praxistipp:

Für die verlängerte Abgabefrist bei Land- und Forstwirten ist nicht maßgebend, dass es sich bei den Einkünften nach § 13 EStG um die Haupterwerbsquelle handelt. Auch die Höhe der Einkünfte und der Umfang der Betätigung im Sinne des § 13 EStG spielen insoweit keine Rolle.

Bei von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellten Erklärungen gilt eine allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum 31.12.des Folgejahres.

Es wird auch die sog. Internet-Steuererklärung akzeptiert (vgl. z.B. das Modul „ELSTER“ ). Für Freiberufler/Gewerbetreibende ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung ggf. vorgeschrieben.

3. Besonderheiten bei Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gibt dem Arbeitnehmer, der nicht schon aus anderen Gründen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun, um steuermindernde Aufwendungen auch außerhalb des Lohnsteuerverfahrens geltend zu machen.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 kann noch bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt eingereicht werden, da zumindest die Festsetzungsverjährung von vier Jahren gilt. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Anlaufhemmung). Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AOgilt nicht, wenn ohne Aufforderung durch das Finanzamt eine Steuererklärung eingereicht wird, durch die der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.

Ein wirksamer Antrag setzt voraus, dass die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen – bei Ehepaaren von beiden Ehegatten – eigenhändig unterschrieben worden ist. Allerdings bleiben die Regelungen der §§ 80 ff . AO zur Vertretung bzw. Vollmacht unberührt.

Ein Pfändungsgläubiger kann keinen wirksamen Veranlagungsantrag für den Schuldner (Steuerpflichtigen) stellen.

Eine Antragsveranlagung lohnt sich regelmäßig dann, wenn der Arbeitnehmer Aufwendungen geltend machen kann, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden. In Betracht kommen in erster Linie folgende Fälle:

  1. Werbungskosten über 1.000 EUR

  2. erhöhte Vorsorgeaufwendungen

  3. Sonderausgaben wie Kirchensteuern, Spenden, Ausbildungskosten über der Pauschale von 36 EUR, 72 EUR (Ledige, Verheiratete)

  4. außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten, Unterstützung bedürftiger Angehöriger etc.

  5. erstmalige Feststellung oder Änderung einer Körperbehinderung

  6. Verluste aus anderen Einkunftsarten, z.B. Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb

  7. Anrechnung von Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer höher als tarifliche Steuer)

  8. unregelmäßige Lohnzahlungen

  9. Steuerklassenkombination IV/IV und unterschiedlich hoher Arbeitslohn der Ehegatten

  10. Abzug von Freibeträgen statt Kindergeld

  11. Berücksichtigung nicht ausgeglichener Verluste aus den Vorjahren (Verlustabzug, § 10d EStG)

  12. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

4. Veranlagungswahlrecht bei Kapitaleinkünften

Der Satz der sog. Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte beträgt ab 2009 25 %. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sodass in der Summe 28 % einbehalten werden. Wer also zu den „Besser“- oder „Gut“-Verdienenden gehört, profitiert von der Abgeltungsteuer. Sobald der persönliche Steuersatz über 25 % (in der Spitze beträgt er 42 %, für „Reiche“ sogar 45 %) liegt, ist die Abgeltungsteuer günstiger als die derzeitige Regelung.

Wessen persönlicher Steuersatz dagegen gerade bei oder sogar unter 25 % liegt, der gehört zu den „Verlierern“ der Reform. Deshalb besteht ein Wahlrecht zur Veranlagung (§ 32d Abs. 4 EStG). Wer ein so niedriges Einkommen hat, dass sein persönlicher Steuersatz die 25 %-Marke nicht übersteigt, der kann sich veranlagen lassen und erhält so die zuviel „an der Quelle“ einbehaltene Abgeltungsteuer zurück. Der Werbungskostenabzug ist ab 2009 bei der Veranlagung ausgeschlossen. Es bleibt bei dem Sparer-Pauschbetrag (801 EUR).

Zurück
Nach oben