Verbindliche Auskunft – Gebühr

Normen

§ 89 AO

Information

1. Verbindliche Auskunft

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 AO).

Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.03.2007 – IV A 4 – S 0224/07/0001, 2007/0103626).

2. Gebührenpflicht

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werden Gebühren erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden.

Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen.

Wenn sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet, bestimmt sich die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 GKG (Gerichtskostengesetz). Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR.

Hinweis:

Mit Urteil vom 17.03.2010 – 1 K 661/08 – hat das FG Baden-Württemberg erneut entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für eine verbindliche Auskunft mit der Verfassung vereinbar ist. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

3. Anwendungszeitraum

Die Gebührenpflicht gilt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind.

4. Entstehung der Zahlungspflicht

Gebühren sind nicht nur zu erheben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO ordnet eine Gebührenpflicht für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags an. Gebühren sind daher grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.

Die Gebührenpflicht gilt nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO oder für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG. Sie gilt auch nicht für Anfragen, die keine verbindliche Auskunft des Finanzamts des § 89 Abs. 2 AOzum Ziel haben im Sinne.

5. Höhe der Gebühr

Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert; § 89 Abs. 4 Satz 1 AO).

Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die steuerliche Auswirkung ist in der Weise zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüber zu stellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.

Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, so fällt keine Gebühr an. In analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG ist der Gegenstandswert auf 30 Mio. EUR begrenzt. Die Gebühr beträgt mindestens 121 EUR und höchstens 91.456 EUR.

Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung maßgeblichen Umstände bereits in seinem Auskunftsantrag darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO). Diese Darlegung erfordert schlüssige und nachvollziehbare Angaben; fehlen derartige Angaben oder sind sie unzureichend, ist der Antragsteller hierauf hinzuweisen und um entsprechende Ergänzung seines Antrags zu bitten.

Den Angaben des Antragstellers ist im Regelfall zu folgen. Eine Ermittlung des Gegenstandswerts durch das Finanzamt ist nur dann geboten, wenn der Antragsteller keine Angaben machen kann oder wenn seine Angaben zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würden (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO).

Will das Finanzamt von dem erklärten Gegenstandswert abweichen oder konnte der Antragsteller keine Angaben zum Gegenstandswert machen, ist dem Antragsteller vor Erlass des Gebührenbescheids rechtliches Gehör (§ 91 AO) zu gewähren. Die Bearbeitung des Auskunftsantrags soll bis zum Eingang der Stellungnahme des Antragstellers, höchstens aber bis zum Ablauf der (regelmäßig einmonatigen) Frist zur Stellungnahme zurückgestellt werden.

6. Zeitgebühr

Beziffert der Antragsteller den Gegenstandswert nicht und ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO).

Wird eine solche Zeitgebühr erhoben, ist der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft zu dokumentieren. Zur Bearbeitungszeit rechnen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde. Waren vorgesetzte Finanzbehörden wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls oder der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen hinzuzuziehen, ist die dortige Bearbeitungszeit ebenfalls zu berücksichtigen, soweit sie dem konkreten Auskunftsantrag individuell zuzuordnen ist.

Hinweis:

Die Zeitgebühr beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens 100 EUR (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO). Gebühren fallen nicht an, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt (§ 89 AO gem. Steuervereinfachungsgesetz 2011).

7. Form und Fristen

Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen (Festsetzungsbescheid). Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Auf die Gebühr sind die Vorschriften der AO grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. Die Gebührenfestsetzung kann nach §§ 129 bis 131 AO korrigiert werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben (§§ 347 ff. AO).

8. Antragsrücknahme

Wird ein Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag auf verbindliche Auskunft zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden (§ 89 Abs. 3 Satz 4 AO). Hat die Finanzbehörde noch nicht mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist die Gebühr auf Null zu ermäßigen. In diesem Fall kann aus Vereinfachungsgründen bereits von der Erteilung eines Gebührenbescheides abgesehen werden.

Hat die Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist der bis zur Rücknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.

9. Abzugsmöglichkeit der Gebühren

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Gebühren können bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.
Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf dort näher bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG). Die Gewerbesteuer stellt nur noch bis einschließlich des VZ 2007 eine abziehbare Steuer dar (§ 4 Abs. 5b EStG). Vgl. hierzu die Kurzinformation der OFD Münster Nr. 15/2008 v. 10.4.2008, DStR 2008, 1139.

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