Versorgungsausgleich

Normen

§ 1 Abs. 1 VersAusglG

§ 20 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz)

§ 3 Nr. 55a EStG

Information

Im Zuge der Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 20 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt (§ 1 Absatz 1 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG; bei eingetragenen Lebenspartnern gem. § 20 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Diese Anrechte werden grundsätzlich intern (also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) oder ausnahmsweise extern geteilt (§§ 10 bis 13 und §§ 14 bis 19 VersAusglG). Anrechte, die am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsreif sind (z. B. weil ein Anrecht i. S. d. Betriebsrentengesetzes noch verfallbar ist oder weil das Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht, § 19 Abs. 2 VersAusglG), sind von der internen und externen Teilung ausgeschlossen. Insoweit kommen gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten haben.

Zum 01.09.2009 ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft getreten. Es löst das zuvor im BGB geregelte System des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 ff. BGB) ab. Der Gesetzgeber hat in das EStG eine Vorschrift aufgenommen, die die Folgen des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug regelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG). Ausgleichszahlungen sind vom Ausgleichsberechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1c EStG zu versteuern, soweit die Leistungen beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat zu diesen Regelungen und des damit im Einzelfall verbundenen Sonderausgabenabzugs auf der Seite des Ausgleichsverpflichteten ein BMF-Schreiben herausgegeben (BMF, 09.04.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10024).

§ 3 Nr. 55a EStG neutralisiert den Versorgungsausgleich. Die nach § 10 VersAusglG durchgeführte Übertragung von Anrechten (interne Teilung) bleibt steuerfrei. Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Nach § 3 Nr. 55b EStG ist steuerfrei der nach § 14 VersAusglG (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 EStG führen würden. § 3 Nr. 55a und 55b EStG sind gem. Art. 10 Nr. 1 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG v. 03.04.2009, BGBl. I 2009, 700) in das EStG aufgenommen worden.

Hinweis:

Zu weiteren Besonderheiten beim Versorgungsausgleich vgl. auch BMF, 24.7.2013 – IV C 3 – S 2015/11/10002, BStBl. I 2013, 1022.

Ausgleichzahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden, können als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden (BFH, 24.03.2011 – VI R 59/10).

Ab 2015 hHat der Gesetzgeber korrespondierende Regelungen in § 10 Abs. 1a EStG und § 22 EStG geschaffen. Danach ist nur noch einheitlich ein Sonderausgabenabzug möglich bei gleichzeitiger Besteuerungspflicht auf der Empfängerseite.

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