Verspätungszuschlag
§ 152 AO
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wird regelmäßig zusammen mit dem Steuerbescheid erfolgen.
Ein Verspätungszuschlag setzt die fehlende oder unpünktliche Abgabe einer Steuererklärung oder aber auch Steueranmeldung (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung, Kapitalertragsteueranmeldung etc.) voraus.
Praxistipp:
Um von vornherein die Festsetzung von Verspätungszuschlägen auszuschließen, empfiehlt es sich, rechtzeitig Anträge auf Fristverlängerung zu stellen. Bei der Umsatzsteuer kann z.B. ein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt werden, mit der Folge, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils erst um einen Monat zeitversetzt abgegeben werden müssen.
Um die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu vermeiden, genügt die rechtzeitige Abgabe der ordnungsgemäß unterschriebenen Steuererklärung. Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn die Steuererklärung nicht ganz vollständig ist oder noch Angaben fehlen. Nur wenn die Angaben in der Erklärung derart unzureichend sind, dass das Besteuerungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann, reicht die Abgabe der Steuererklärung nicht aus, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden (BFH, 06.11.1969 – IV 249/64, BStBl II 1970, 168).
Praxistipp:
Im Zweifelsfall sollte lieber eine noch nicht ganz vollständige Steuererklärung abgegeben werden, als wegen einiger fehlender Unterlagen eine Verspätung und die Festsetzung eines entsprechenden Zuschlags zu riskieren. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Steuererklärung keine falschen Angaben enthält. Auf die fehlenden Angaben sollte in der Erklärung daher unbedingt hingewiesen werden, z.B. mit dem Vermerk „wird nachgereicht“.
Ob den Steuerzahler selber, den Steuerberater oder einen Angestellten die Schuld an der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung trifft, ist grundsätzlich ohne Belang, da das Verschulden eines Vertreters oder Beauftragten immer dem Auftraggeber als eigenes Verschulden zugerechnet wird.
Der Verspätungszuschlag beträgt höchstens:
10 % der festgesetzten Steuer (nicht der Abschlusszahlung)
und höchstens
25.000 EUR.
Praxistipp:
Bei diesen Beträgen handelt es sich um die absoluten Höchstbeträge. Die Finanzverwaltung schöpft diese im Allgemeinen nur in Extremfällen aus, z.B. bei sehr hohen Nachzahlungsbeträgen oder über Jahre ständig verspäteter Abgabe der Steuererklärungen. In den übrigen Fällen orientiert sich der Verspätungszuschlag meist an der Höhe der Nachzahlung, dem Umfang der Verspätung und dem übrigen Abgabeverhalten.
Als Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist der Einspruch gegeben; das gilt auch dann, wenn, wie beim Einkommensteuerbescheid häufig der Fall, die Festsetzung des Verspätungszuschlages unmittelbar mit der Steuerfestsetzung verbunden wird.
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