Vertragsstrafe
§ 3c EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Muss ein Arbeitnehmer wegen eines vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels eine Vertragsstrafe zahlen, sind die Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus der neuen Beschäftigung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor. Im Urteilsfall war ein Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt. Weil er ein umfangreiches Ausbildungsprogramm absolviert hatte, war vereinbart, dass er die Ausbildungskosten anteilig zurückzahlen muss, wenn er innerhalb der nächsten fünf Jahre kündigt. Nach Ansicht des BFH habe der Arbeitnehmer die Vertragsstrafe zahlen müssen, um ein neues Arbeitsverhältnis in Deutschland eingehen zu können. Das Abzugsverbot des § 3c EStG greife nicht (BFH, 07.12.2005 – I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
Die Zahlung einer in einem Ausbildungsdienstverhältnis begründeten Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) führen (BFH, 22.06.2006 – VI R 5/03).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer (Arzt) hatte sich verpflichtet, sich zum Amtsarzt ausbilden zu lassen und nach Abschluss der Ausbildung mindestens 10 Jahre als vollbeschäftigter Arzt in staatlichen Einrichtungen tätig zu sein. Nach 5 Jahren scheidet der Stpfl .aus eigenem Wunsch aus und macht sich selbstständig. Die zu zahlende Vertragsstrafe kann als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden.