Vorsorgeaufwendungen

Normen

§ 3 Nr. 62 EStG

§ 3 Nr. 62 EStG VZ 2004

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG VZ 2004

§ 10 Abs. 3 EStG

§ 10 Abs. 3 EStG VZ 2004

§ 10a EStG

Information

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.

1. Allgemeines

Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit dem Zweck, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen gegen allgemeine Lebensrisiken wie Tod, Unfall, Krankheit, Invalidität, Haftungsansprüche Dritter etc. abzusichern. Bei Arbeitnehmern werden diese Beiträge zunächst in einem pauschalierten Verfahren durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können ggf. im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Die als Vorsorgeaufwendungen bezeichneten Beiträge zu Versicherungen sind abschließend im § 10 Abs. 1 Nr. 2,3 und 3a EStG geregelt und nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.

Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist gem. § 10 Abs. 2 EStG, dass sie

  1. a)

    nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, z.B. Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen;

  2. b)

    an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland bzw. EU/EWR haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist.

Ein weiterer Sonderausgabenabzug ist möglich für Beiträge in Altersvorsorgeverträge, die im Rahmen der „Riester“-Rentenreform gefördert werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 10a EStG.

2. Abzugsmöglichkeit

Der Sonderausgabenabzug u.a. für Vorsorgeaufwendungen besteht aus zwei Komponenten (Altersvorsorge/ Basisvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen inkl. Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung).

Basisversorgung: Hierbei handelt es sich um die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Altersklasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den sog. „Rürup-Renten“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und b EStG). Der Abzugsbetrag der Beiträge für die sog. Basisversorgung beträgt 2015 = 80 %, 2014 = 78%.

Vorsorgeaufwendungen: Ab 2010 werden die Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt, mit denen ein Leistungsniveau abgesichert wird, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG werden Krankenversicherungsbeiträge voll zum Sonderausgabenabzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Gefördert wird aber nur die Basisabsicherung.

Die Höchstbeträge belaufen sich bei Arbeitnehmern, Beihilfeberechtigten und Rentnern auf 1.900 EUR sowie bei Selbstständigen auf 2.800 EUR. Der Steuerzahler kann im Rahmen der o.g. Höchstbeträge neben den begünstigen Prämien zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sowie die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, die nicht bereits über die Basisabsicherung besonders begünstigt werden (§ 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG).

Über Vergleichsberechnungen werden etwaige Nachteile ausgeglichen. Innerhalb der sonstigen Vorsorgesaufwendungen kommt es zu einer Vergleichsberechnung. Der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG ergebende Abzugsbetrag ist mit den vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu vergleichen. Sind die zu berücksichtigenden Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge höher, werden nur diese (ohne Begrenzung) als Sonderausgaben angesetzt. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden.

Angenommen der Steuerbürger erreicht mit seinen gesamten sonstigen Vorsorgeaufwendungen die Grenzwerte von 1.900 EUR oder 2.800 EUR nicht, dann kann er seine Vorsorgeaufwendungen voll ansetzen. Zahlt der Stpfl. aber bereits für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr als 1.900 EUR oder 2.800 EUR, so kann er seine tatsächlichen Aufwendungen hierfür zwar als Sonderausgaben geltend machen, die übrigen Vorsorgeaufwendungen wirken sich dann aber nicht mehr aus.

Alternative 1

Alternative 2

Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Vorsorgeaufwendungen inkl. sämtlicher Beiträge zur KV- bzw. PV;
Höchstbetrag 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR

Mindestbetrag:
Abzug (nur) der Beiträge für Basis-Krankenversicherungsschutz + Pflegeversicherung

Der sich jeweils ergebende höhere Betrag wird zum Abzug zugelassen!

Siehe auch

Sonderausgaben 2010Vorsorgeaufwendungen – elektronische Datenübermittlung

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