Vorsorgepauschale

Normen

§ 39b EStG

Information

1. Allgemeines

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. 16.07.2009 (BGBl 2009 I S. 1959) wurde die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2010 wesentlich geändert. Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insbesondere auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale gem. § 39b EStG 2010 im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt.

Die Vorsorgepauschale entspricht bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge.

Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung wird ab 2010 keine Vorsorgepauschale mehr berücksichtigt. Wenn höhere Aufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können diese bei einer Veranlagung geltend gemacht werden. Das Finanzamt erhält von diesen Vorsorgeaufwendungen grds. Kenntnis durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11-14 EStG) und/oder die Übermittlung der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung – soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung – durch die Versicherungsunternehmen (§ 10 Abs. 2 und 2a EStG).

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, ist der Steuerzahler grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zur Vorsorgepauschale herausgegeben: BMF, 26.11.2013 – IV C 5 – S 2367/13/10001.

2. Bemessungsgrundlage

Die Vorsorgepauschale besteht aus der Summe der jeweils zu ermittelnden Teilbeträgen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge der Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 EStG werden nicht als Arbeitslohnbestandteil berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 zweiter Teilsatz EStG), weil für diese keine entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und somit auch keine entsprechenden Vorsorgeaufwendungen anfallen. Die bisherige Regelung in § 10c Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach der Arbeitslohn für die Berechnung der Vorsorgepauschale um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) vermindert wird, ist im Übrigen entfallen.

3. Teil-Vorsorgepauschale für Rentenversicherungsbeiträge

Bei Arbeitnehmern,

  1. die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder

  2. wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),

wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die 2010, bezogen auf den Arbeitslohn, 40 % des Arbeitnehmerbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung – unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze – entsprach (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 EStG).

Die durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 eingeführte Übergangsregelung bis zur vollständigen Abziehbarkeit der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge ab 2025 ist in § 39b Abs. 4 EStG übernommen worden. 2010 betrug der zu berücksichtigende Anteil 40 % des Arbeitnehmeranteils. Es wurden im Lohnsteuerabzugsverfahren 2010 somit Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 70 % steuerfrei gestellt, und zwar 50 % des Gesamtbeitrags über den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil und 20 % des Gesamtbeitrags = 40 % des Arbeitnehmeranteils über den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (2014 = 56%, 2015 = 60%, 2016 = 64%). Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung steigt künftig somit weiterhin parallel zum Sonderausgabenabzug der Rentenversicherungsbeiträge (Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG jährlich 2 %; Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 4 EStG n. F. jährlich 4 %).

Beispiel:

4. Teil-Vorsorgepauschale für gesetzlich Versicherte (Kranken- und Pflegeversicherung)

Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern (pflicht- und freiwillig versicherte ArbN) wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht. Dabei wird für diese Berechnung aber lediglich der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt, da dieser anzuwenden ist, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b EStG, § 243 SGB V). Insoweit wird bereits bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt, dass Beitragsteile, die auf das Krankengeld entfallen, grds. nicht als Sonderausgabe abziehbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).

Auch für die Pflegeversicherungsbeiträge wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Dabei ist ggf. auch der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG). Länderspezifische Besonderheiten bei den Beitragssätzen sind dabei ebenfalls zu beachten (z. B. höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen).

Beispiel:

5. Mindestvorsorgepauschale

Für die Beiträge

  1. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder

  2. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

ist eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale vorgesehen (§ 39b Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz EStG). Diese greift also z.B., wenn der privat versicherte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber z.B. wegen seines Gesundheitszustands oder dem seiner Ehefrau und/oder Kinder die Krankenversicherungsbeiträge nicht angeben möchte. Die Mindestvorsorgepauschale greift natürlich auch in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber die tatsächlichen Beitragszahlungen (noch) nicht bekannt sind.

Praxistipp:

Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns,

  1. höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II und IV bis VI sowie

  2. 3.000 EUR in der Steuerklasse III.

Dazu gerechnet wird ja noch (ggf.) der Teil der Vorsorgepauschale für die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.

6. Betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich

Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise die Vorsorge(teil)pauschalen oder bei den Pflegeversicherungsbeiträgen nur zeitweise der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer berücksichtigt wurden (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG).

7. Übersicht zur Vorsorgepauschale

Übersicht zur Zusammensetzung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug

Teilvorsorgepauschale für

Steuerklasse

Höhe der Pauschale

a) Beiträge zur Rentenversicherung bei Pflichtversicherten oder von der gesetzlichen Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Stpfl.
(§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG)

I – VI

50 % des Beitrags,
2010 – 2024 zunächst 40 %, jährlich um 4 % steigend (§ 39b Abs. 4 EStG)

b) Beiträge für Krankenversicherung bei gesetzliche versicherten Arbeitnehmern
(§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b EStG)

I – VI

Prozentsatz entsprechend dem ArbN-Anteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers (unter Berücksichtigung der BBG und des ermäßigten Beitragssatzes – § 243 SGB V)

c) Beiträge für Pflegeversicherung bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern
(§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG)

I – VI

Prozentsatz entsprechend dem ArbN-Anteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers (unter Berücksichtigung der BBG ggf. erhöht um den Beitragszuschlag nach § 55 Abs.3 SGB XI)

d) Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gesetzlich Versicherten

I – V

in Höhe der dem ArbG mitgeteilten Versicherungsbeiträge (ggf. Kürzung, wenn ArbG verpflichtet ist, Zuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen des ArbN zu zahlen)

8. Wechsel Versicherungsstatus im Laufe eines Lohnzahlungszeitraums

Wechselt der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers im Laufe eines Lohnzahlungszeitraums, so ist der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend und steuerrechtlich das Dienstverhältnis nicht auf Teilmonatszeiträume aufzuteilen.

Siehe auch

Sonderausgaben 2010VorsorgeaufwendungenVorsorgepauschaleVorsorgepauschale – ausländische VersicherungsträgerVorwegabzug

Zurück
Nach oben