Vorsorgepauschale 2010

Normen

§ 39b EStG

Information

1. Gesetzesänderung

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. 16.07.2009 (BGBl 2009 I S. 1959) wurde die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2010 wesentlich geändert. Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insbesondere auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale gem. § 39b EStG 2010 im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt.

Die Vorsorgepauschale entspricht bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge.

Es findet ab 2010 keine Günstigerprüfung im Lohnsteuerabzugsverfahren mehr mit dem 2004er Recht statt.

Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung wird ab 2010 keine Vorsorgepauschale mehr berücksichtigt (§ 10c EStG). Wenn höhere Aufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können diese bei einer Veranlagung geltend gemacht werden. Das Finanzamt erhält von diesen Vorsorgeaufwendungen grds. Kenntnis durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11-14 EStG) und/oder die Übermittlung der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung – soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung – durch die Versicherungsunternehmen (§ 10 Abs. 2 und 2a EStG).

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, ist der Steuerzahler zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 wird eine Ausnahme zugelassen: Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (bis 10.200 EUR bzw. bis 19.400 EUR, wenn die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt sind) sind von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG befreit.

Die Vorsorgepauschale (für die Rentenversicherungsbeiträge sowie auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Pflichtversicherten) wird ab 2010 auch in den Steuerklassen V und VI berücksichtigt. Dies war bis 2009 so nicht möglich. Deshalb wird sich gerade in den Steuerklassen V und VI das Nettoeinkommen vielfach erhöhen. Dies kann aber auch zur Folge haben, dass Vorauszahlungen vom Finanzamt festgesetzt werden.

Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zur Vorsorgepauschale herausgegeben: BMF, 22.10.2010 – IV C 5 – S 2367/09/10002.

2. Bemessungsgrundlage

Die Vorsorgepauschale besteht aus der Summe der jeweils zu ermittelnden Teilbeträgen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge der Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 EStG werden nicht als Arbeitslohnbestandteil berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 zweiter Teilsatz EStG), weil für diese keine entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und somit auch keine entsprechenden Vorsorgeaufwendungen anfallen. Die bisherige Regelung in § 10c Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach der Arbeitslohn für die Berechnung der Vorsorgepauschale um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) vermindert wird, ist im Übrigen entfallen.

3. Teil-Vorsorgepauschale für Rentenversicherungsbeiträge

Bei Arbeitnehmern,

  1. die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder

  2. wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),

wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die 2010, bezogen auf den Arbeitslohn, 40 % des Arbeitnehmerbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung – unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze – entspricht (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 EStG). Eine grundlegende Änderung gegenüber 2009 tritt insoweit nicht ein.

Die durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 eingeführte Übergangsregelung (§ 10c Abs. 2 Satz 4 EStG) bis zur vollständigen Abziehbarkeit der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge ab 2025 ist in § 39b Abs. 4 EStG n. F. übernommen worden. 2010 beträgt der zu berücksichtigende Anteil 40 % des Arbeitnehmeranteils. Es werden im Lohnsteuerabzugsverfahren 2010 somit Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 70 % steuerfrei gestellt, und zwar 50 % des Gesamtbeitrags über den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil und 20 % des Gesamtbeitrags = 40 % des Arbeitnehmeranteils über den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (2011 = 44%, 2012 = 48%, 2013 = 52%). Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung steigt künftig somit weiterhin parallel zum Sonderausgabenabzug der Rentenversicherungsbeiträge (Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG jährlich 2 %; Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 4 EStG n. F. jährlich 4 %).

Beispiel:

Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat einen Bruttoarbeitslohn von 28.000 EUR. Die Teil-Vorsorgepauschale für die Rentenversicherungsbeiträge berechnet sich 2010 wie folgt:
9,95 % v. 28.000 EUR = 2.786 EUR
davon 40 % = 1.114 EUR

Exkurs: Sonderausgabenabzug Einkommensteuer-Veranlagung:

ArbG-Anteil RV: 9,95 %

2.786 EUR

ArbN-Anteil RV: 9,95 %

2.786 EUR

Summe

5.572 EUR

davon 70 %

3.900 EUR

abzgl. ArbG-Anteil

2.786 EUR

abzugsfähig

1.114 EUR

Beispielsberechnung für 2011

Sachverhalt wie vorhergehendes Beispiel.

Die Teil-Vorsorgepauschale für die Rentenversicherungsbeiträge berechnet sich 2011 wie folgt:
9,95 % v. 28.000 EUR = 2.786 EUR
davon 44 % = 1.225 EUR

Abwandlung 2012:
Die Teil-Vorsorgepauschale für die Rentenversicherungsbeiträge berechnet sich 2012 wie folgt:
9,8 % v. 28.000 EUR = 2.744 EUR
davon 48 % = 1.317 EUR

Abwandlung 2013:
9,45 % von 28.000 EUR = 2.646 EUR
davon 52% = 1.376 EUR

4. Teil-Vorsorgepauschale für gesetzlich Versicherte (Kranken- und Pflegeversicherung)

Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern (pflicht- und freiwillig versicherte ArbN) wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht. Dabei wird für diese Berechnung aber lediglich der ermäßigte Beitragssatz (ab 01.07.2009 = Arbeitnehmeranteil 7,6 %; Arbeitgeberanteil 6,7 % = 14,3 %) zugrunde gelegt, da dieser anzuwenden ist, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b EStG, § 243 SGB V). Insoweit wird bereits bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt, dass Beitragsteile, die auf das Krankengeld entfallen, grds. nicht als Sonderausgabe abziehbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG n.F.).
Die Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung bei gesetzlich Versicherten beträgt ab 2011 statt 7,6 % = 7,9 %.

Auch für die Pflegeversicherungsbeiträge wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – dem Arbeitnehmeranteil entspricht (0,975 %). Dabei ist ggf. auch der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG). In der Summe sind in diesen Fällen 1,225 % anzusetzen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Länderspezifische Besonderheiten bei den Beitragssätzen sind dabei ebenfalls zu beachten (z. B. höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen; z. Zt. 1,475 % statt 0,975 %).
Ab 2013 erhöht sich der Beitrag von 0,975 % auf 1,025 %.

Beispiel:

Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat einen Bruttoarbeitslohn von 28.000 EUR.
Die Vorsorgepauschale berechnet sich 2012 wie folgt:

Vorsorgepauschale Rentenversicherung: 9,8 % , davon 48 %

1.317 EUR

Vorsorgepauschale Krankenversicherung 7,9 % von 28.000 EUR

2.212 EUR

Vorsorgepauschale Pflegeversicherung 1,225 % von 28.000 EUR

343 EUR

Vorsorgepauschale gesamt

3.872 EUR

Beispiel:

Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A aus Dresden hat einen Bruttoarbeitslohn von 40.000 EUR.
Die Vorsorgepauschale berechnet sich wie folgt:

Vorsorgepauschale Rentenversicherung: 9,8 % , davon 48 %

1.882 EUR

Vorsorgepauschale Krankenversicherung 7,9 % von 40.000 EUR

3.160 EUR

Vorsorgepauschale Pflegeversicherung 1,725 % von 40.000 EUR

690,00 EUR

Vorsorgepauschale gesamt

5.732 EUR

Der Pflegeversicherungsbeitrag erhöht sich 2013 auf insgesamt 2,05 % (Pflege-Neuausrichtungsgesetz, BGBl I 2012, 2246).

5. Teil-Vorsorgepauschale für privat Versicherte (Kranken- und Pflegeversicherung)

Bei privat versicherten Steuerpflichtigen (z.B. privat versicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer) wird in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale in Höhe der dem Arbeitgeber zunächst vom Arbeitnehmer mit einer Bescheinigung der Krankenkasse, künftig (ggf.) über ELSTAM, mitgeteilten tatsächlichen Beiträge – einschließlich der Beitragsanteile für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten – für die Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG). Der Arbeitgeber muss über die Beiträge informiert sein. Ansonsten greift die unten beschriebene Mindestvorsorgepauschale.

Die Information des Arbeitgebers ist dabei aus Arbeitnehmersicht nur zu erwägen, wenn entweder

  1. die Beiträge die Höchstbeträge (1.900 EUR bzw. 3.000 EUR) übersteigen oder

  2. der Jahresarbeitslohn 15.834 EUR (in Steuerklasse III 25.000 EUR) unterschreitet und zugleich die Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind.
    (Begründung: 15.834 EUR x 12 % = 1.900,09 EUR; 25.000 EUR x 12 % = 3.000 EUR).

Leistet der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG), können auch im Rahmen der Vorsorgepauschale – ebenso wie beim Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung -nur die um die steuerfreien Zuschussleistungen verminderten Beitragsleistungen berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird dieser Kürzungsbetrag in der Höhe angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wobei auch hier für die Krankenversicherung auf den ermäßigen Beitragssatz abzustellen ist.

Bei privat versicherten Arbeitnehmern in der Steuerklasse VI kommt keine Berücksichtigung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung in Betracht, da – anders als bei Pflichtversicherten – eine Mehrfachbeschäftigung nicht zu höheren Beitragsleistungen führt.

Beispiel:

Arbeitnehmer A mit einem Bruttogehalt von 40.000 EUR ist ledig, kinderlos und privat kranken- und pflegeversichert. Er zahlt 2013 einen Krankenversicherungsbeitrag von 5.000 EUR wovon 400 EUR auf die Finanzierung von Komfortleistungen (u.a. Chefarzt, Zweibettzimmer) entfallen. Die Pflegversicherung kostet 500 EUR jährlich. Der Arbeitgeber zahlt einen steuerfreien Zuschuss.
Die Vorsorgepauschale berechnet sich wie folgt:

Vorsorgepauschale Krankenversicherung

4.600 EUR

Vorsorgepauschale Pflegeversicherung

500 EUR

gesamt

5.100 EUR

abzüglich fiktiver steuerfreier Arbeitgeberanteil:

Krankenversicherung 7 % von 40.000 EUR

2.800 EUR

Pflegeversicherung 1,025 % von 40.000 EUR

410 EUR

Verbleibende Teil-Vorsorgepauschale für private KV- und PV

1.890EUR

5.1 Mitteilungsverfahren

5.1.1 ELSTAM

Nach dem Bürgerentlastungsgesetz ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Daten für die eigene private Krankenversicherung und private Pflegepflichtversicherung des Arbeitnehmers einschließlich der Beiträge für mitversicherte, nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder aus der ELSTAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, § 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG n. F.) abruft. Vergleichbar sollen auch private Versicherungsbeiträge eines selbst versicherten, nicht erwerbstätigen, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (z. B. Beamten-Ehepaar mit jeweils eigener privater Kranken- und Pflegepflichtversicherung, wenn sich ein Ehegatte in Elternzeit befindet).

Die Speicherung in der ELSTAM-Datenbank erfolgt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG n. F.). Möchte der Arbeitnehmer nicht, dass dem Arbeitgeber die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge bekannt werden (z. B. weil die Krankenversicherung einen Risikozuschlag erhebt), kann er auf die entsprechende Antragstellung verzichten. Dass es sich bei den in der ELSTAM-Datenbank gespeicherten Daten nicht um die aktuellen Daten des Jahres des Lohnsteuerabzugs handelt, sondern regelmäßig um Daten des Vorjahres, hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen hingenommen. Erhöhen sich die als Sonderausgaben abziehbaren privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge im lfd. Jahr, kann der Arbeitnehmer die tatsächlich gezahlten Beiträge bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

6. Mindestvorsorgepauschale

Für die Beiträge

  1. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder

  2. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

ist eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale vorgesehen (§ 39b Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz EStG). Diese greift also z.B., wenn der privat versicherte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber z.B. wegen seines Gesundheitszustands oder dem seiner Ehefrau und/oder Kinder die Krankenversicherungsbeiträge nicht angeben möchte. Die Mindestvorsorgepauschale greift natürlich auch in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber die tatsächlichen Beitragszahlungen (noch) nicht bekannt sind.

Praxistipp:

Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns,

  1. höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II und IV bis VI sowie

  2. 3.000 EUR in der Steuerklasse III.

Dazu gerechnet wird ja noch (ggf.) der Teil der Vorsorgepauschale für die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.

Beispiel:

Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A (Steuerklasse I) hat 2013 einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR.

Vorsorgepauschale für die Rentenversicherungsbeiträge
(9,45 % von 20.000 EUR = 1.890 EUR, davon 52 %)

983 EUR

Vorsorgepauschale Krankenversicherung:
(7,9 % von 20.000 EUR)

1.580 EUR

Vorsorgepauschale Pflegeversicherung
(1,275 % von 20.000 EUR)

2 5 5 EUR

Summe

1.835 EUR

Mindestvorsorgepauschale
(12 % von 20.000 EUR)

2.400 EUR

Höchstbetrag

1.900 EUR

Vorsorgepauschale insgesamt: 2.883 EUR

Beispiel:

Der kinderlose, privat versicherte Arbeitnehmer A (Steuerklasse I) hat einen Bruttoarbeitslohn von 25.000 EUR. A gibt seine Krankenversicherungsbeiträge nicht an.
Lösung:
Es greift die Mindestvorsorgepauschale für die KV-Beiträge:
12 % von 25.000 EUR = 3.000 EUR, höchstens 1.900 EUR.

Abwandlung: (Tatsächliche Beiträge von mtl. 200 EUR übersteigen den Höchstbetrag)
A lässt sich überzeugen und teilt seinem Dienstherrn mit, dass er KV-Beiträge in Höhe von jährlich 2.400 EUR leistet.
Lösung:
Es greift jetzt statt der Mindestvorsorgepauschale die auf die tatsächlich gezahlten Beiträge abgestellte Vorsorgepauschale: 2.400 EUR.

Beispiel:

Der kinderlose, privat versicherte Arbeitnehmer A (Steuerklasse I) hat einen Bruttoarbeitslohn von 15.000 EUR. A gibt seine Krankenversicherungsbeiträge nicht an.
Lösung:
Es greift die Mindestvorsorgepauschale für KV-Beiträge:
12 % von 15.000 EUR = 1.800 EUR, höchstens 1.900 EUR, d.h. 1.800 EUR.

Abwandlung: Tatsächliche Beiträge = 1.850 EUR übersteigen die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale, liegen aber unter dem Höchstbetrag von 1.900 EUR; A gibt seine KV-Beiträge an.
Lösung:
Vergleich Mindestvorsorgepauschale für KV-Beiträge: 12 % von 15.000 EUR = 1.800 EUR, höchstens 1.900 EUR, d.h. 1.800 EUR; tatsächliche Beiträge = 1.850 EUR. Die höheren tatsächlichen Beiträge kommen mit 1.850 EUR zum Zuge.

7. Betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich

Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise die Vorsorge(teil)pauschalen oder bei den Pflegeversicherungsbeiträgen nur zeitweise der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer berücksichtigt wurden (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG).

8. Abschaffung Großbuchstabe B

Nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer erhalten keinen Vorsorgepauschalenanteil für die Altersvorsorge (40 % des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung), sondern nur die Teil-Vorsorgepauschale für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Obwohl es weder bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Altersvorsorge noch beim Kreis der Rentenversicherungspflichtigen Änderungen gibt, entfällt dennoch ab 2010 der Großbuchstabe B im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 41 Abs. 1 EStG, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG). Es bedarf keiner speziellen Klassifizierung, da für die Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen allein auf die tatsächliche Zahlung von Vorsorgeaufwendungen abgestellt wird. Es bleibt somit beim höheren Lohnsteuerabzug für nicht rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter, die bisher nach der B-Tabelle besteuert wurden. Es sind von den Arbeitgebern damit ab 2010 nur noch die Großbuchstaben S und F zu bescheinigen.

9. Folge für Bescheinigungs-/Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers

Das Bescheinigungsverfahren des Arbeitgebers wurde ab 2010 ausgeweitet. In der Lohnsteuerbescheinigung sind ab 2010 zu bescheinigen:

  1. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 EStG) – Zeile 25 Lohnsteuerbescheinigung,

  2. die Beiträge des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 EStG n. F.) – Zeile 26 Lohnsteuerbescheinigung,

  3. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 EStG) – Zeile 27 Lohnsteuerbescheinigung,

  4. der für die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 EStG), – lt. Zeile 28 Lohnsteuerbescheinigung = nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung.

10. Übersicht zur Vorsorgepauschale

Übersicht zur Zusammensetzung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug

Teilvorsorgepauschale für

Steuerklasse

Höhe der Pauschale

a) Beiträge zur Rentenversicherung bei Pflichtversicherten oder von der gesetzlichen Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Stpfl.
(§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG)

I – VI

50 % des Beitrags,
2010 – 2024 zunächst 40 %, jährlich um 4 % steigend (§ 39b Abs. 4 EStG)
2010: 9,95 % x 40 % = 3,98 % des Arbeitslohns

2011: 9,95 % x 44 % = 4,378 % des Arbeitslohns

2012: 9,8 % x 48% = 4,704% des Arbeitslohns

2013: 9,45 % x 52 % = 4,914 % des Arbeitslohns

b) Beiträge für Krankenversicherung bei gesetzliche versicherten Arbeitnehmern
(§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b EStG)

I – VI

Prozentsatz entsprechend dem ArbN-Anteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers (unter Berücksichtigung der BBG und des ermäßigten Beitragssatzes – § 243 SGB V)
2010: 7,6 %

2011: 7,9 %

2012: 7,9%

2013: 7,9 %

c) Beiträge für Pflegeversicherung bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern
(§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG)

I – VI

Prozentsatz entsprechend dem ArbN-Anteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers (unter Berücksichtigung der BBG ggf. erhöht um den Beitragszuschlag nach § 55 Abs.3 SGB XI)
bis 2012: 0,975 % + ggf. erhöht um 0,25 % bei kinderlosen Arbeitnehmern; ab 2013: 1,025 % + ggf. Erhöhung um 0,25 %

d) Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gesetzlich Versicherten

I – V

in Höhe der dem ArbG mitgeteilten Versicherungsbeiträge (ggf. Kürzung, wenn ArbG verpflichtet ist, Zuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen des ArbN zu zahlen)

11. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Versorgungsempfängern

Versorgungsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen (vgl. § 229 Abs. 1 i. V. m. §§ 248, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und entsprechende Regelungen im SGB XI). Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind nur die entsprechenden Teilbeträge der Vorsorgepauschale nach Tz. 4 des BMF-Schreibens v. 22.10.2010 – IV C 5 – S 2367/09/10002 anzusetzen. Eventuell höhere, steuerlich abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

12. Beiträge von (vorübergehend) nicht erwerbstätigen Ehegatten privat versicherter Arbeitnehmer

Bei Ehegatten wird i. d. R. eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Da es hier nicht darauf ankommt, ob die Versicherungsbeiträge der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat (R 10.1 EStR), können im Lohnsteuerabzugsverfahren in bestimmten Fällen auch Versicherungsbeiträge des Ehegatten berücksichtigt werden. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch keine Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung nachweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der Beiträge eines selbst versicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten des Arbeitnehmers, denn jeder Arbeitnehmer wird bezüglich des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung nur entweder dem Personenkreis des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG (gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherter Arbeitnehmer) oder aber dem Personenkreis § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG (nicht gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherter Arbeitnehmer) zugeordnet.

13. Wechsel Versicherungsstatus im Laufe eines Lohnzahlungszeitraums

Wechselt der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers im Laufe eines Lohnzahlungszeitraums, so ist der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend und steuerrechtlich das Dienstverhältnis nicht auf Teilmonatszeiträume aufzuteilen.

Siehe auch

Sonderausgaben 2010VorsorgeaufwendungenVorsorgepauschaleVorsorgepauschale – ausländische VersicherungsträgerVorwegabzug

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