Vorsteuerabzug – Fahrzeuge

Information

1. Rechtslage ab dem 01.01.2004

Die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Beschränkung des Vorsteuerabzuges auf 50 % für Fahrzeuge, die auch privaten Zwecken dienen, entsprach nicht den Regelungen der geltenden EU-Richtlinien.

Deshalb wurde diese Vorschrift mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wieder aufgehoben. Daher ist ab dem 01.01.2004 ein Vorsteuerabzug wieder zu 100 % möglich, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % betrieblichen Zwecken dient und dem Unternehmen zugeordnet worden ist.

Hinweis:

Für alle Fahrzeuge, die ab dem 01.04.1999 angeschafft worden sind und für die lediglich 50 % der Vorsteuern abgezogen werden durften, kommt grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung gem § 15a Abs. 1 UStG in Betracht, da der maßgebliche Berichtigungszeitraum von fünf Jahren in der Regel noch nicht abgelaufen ist.

Ab dem 01.01.2004 ist der Vorsteuerabzug zu 100 % aus

  • der Anschaffung,

  • dem Erwerb,

  • den laufenden Betriebskosten,

  • den Reparaturkosten

möglich, wenn alle anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls aus ab dem 01.01.2004 fälligen Miet- oder Leasingraten für Fahrzeuge möglich, die in der Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2003 dem Unternehmen zugeordnet worden sind.

Der Fahrzeugbegriff entspricht der Definition für den Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen (Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge). Somit fallen unter die Regelung sowohl motorbetriebene Landfahrzeuge als auch bestimmte Wasser- und Luftfahrzeuge. Fahrzeuge, die nach ihrer Zweckbestimmung für eine private Nutzung üblicherweise nicht in Betracht kommen, fallen grundsätzlich nicht unter die Regelung. Das gilt insbesondere für Nutzfahrzeuge wie Lastkraftwagen, Baumaschinen usw. Im Regelfall wird sich die Anwendung der Regelung auf die Personenwagen und vergleichbare Wasser- und Luftfahrzeuge beschränken.

Als private Nutzung gilt die Nutzung durch den Unternehmer selbst oder seine Angehörigen, andere unternehmensfremde Zwecke können u.a. bei Überlassung an eine gemeinnützige Einrichtung vorliegen. Die Überlassung eines PKW an einen Arbeitnehmer auch für Privatfahrten stellt keine schädliche Nutzung dar, die eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich zieht.

Da gleichzeitig die Regelung des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG aufgehoben worden ist, muss nunmehr die private Verwendung wieder als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden.

2. Rechtslage vom 01.04.1999 bis 31.12.2003

Ab dem 01.04.1999 war der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, dem Erwerb, dem Betrieb und der Unterhaltung von Fahrzeugen grundsätzlich auf die Hälfte beschränkt, wenn diese Fahrzeuge auch privaten Zwecken des Unternehmens oder anderen nichtunternehmerischen Zwecken dienen. Auf die tatsächliche Höhe der nichtunternehmerischen Nutzung kam es dabei nicht an. Gleichzeitig unterlag die nichtunternehmerische Nutzung allerdings auch nicht mehr der Umsatzsteuer.

Diese Regelung hat sich nur bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ausgewirkt. Fahrzeuge, die von Kapitalgesellschaften gehalten wurden, waren davon nicht betroffen, weil bei diesen Gesellschaften eine private Nutzung ausgeschlossen ist.

Soweit bei Fahrzeugen der Vorsteuerabzug nur eingeschränkt zulässig war, entfiel zum Ausgleich die Besteuerung der privaten Nutzung.

Beispiel 1

Steuerberater G kauft sich am 01.05.1999 einen neuen BMW für 40.000 EUR zuzüglich 6.400 EUR Umsatzsteuer. S nutzt den PKW nur zu 10 % zu privaten Zwecken, ansonsten ausschließlich für seine Steuerberaterpraxis.

Lösung:

S kann aus dem Erwerb des Fahrzeugs nur 50 % von 6.400 EUR als Vorsteuer geltend machen. Ein Ausgleich für den geringeren tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung lässt sich nicht erreichen. Allerdings ist auch keine Versteuerung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung oder anderen Verfahren erforderlich. Entsprechendes gilt für die laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs.

Erwirbt S außerdem einen weiteren PKW, den er einem angestellten Steuerberater für dienstliche und private Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, kann für dieses Fahrzeug den vollen Vorsteuerabzug sowohl aus der Anschaffung als auch aus den Betriebskosten geltend machen, dafür unterliegt die Überlassung für Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unverändert der Umsatzsteuer.

Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.04.1999 angeschafft wurden, sogenannte Altfahrzeuge, war der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung regelmäßig in vollem Umfang zulässig. Für diese Fahrzeuge bleibt der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten auch nach dem 01.04.1999 unverändert für laufende Betriebskosten erhalten. Soweit sie zusätzlich privat genutzt werden, wird eine Versteuerung des Eigenverbrauchs in der bisherigen Form unter Beachtung der Neuregelung in § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG unverändert vorgenommen. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die vom Unternehmer vor dem 01.04.1999 gemietet oder geleast worden sind.

Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt die Nutzung des Fahrzeugs, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erfolgen, wenn die neue Nutzung für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen wäre, als die ursprüngliche Nutzung.

Vorsteuerberichtigung

Beispiel 2

Steuerberater S überlässt seinen bis dahin selbst gefahrenen BMW einem neu angestellten Mitarbeiter und erwirbt für sich persönlich eine neues Fahrzeug.

Lösung:

Für das neue Fahrzeug galt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 %, für den bisher selbst genutzten BMW kann innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren jeweils 20 % der bei Anschaffung des Fahrzeugs nicht abzugsfähigen Vorsteuer nachträglich geltend gemacht werden, bei dem BMW aus Beispiel 1 also 640 EUR pro Jahr.

Wie eine Nutzungsänderung ist auch der Verkauf des Fahrzeugs zu behandeln, der bisher nicht abzugsfähige Teil der Vorsteuer kann im Zeitpunkt des Verkaufs zeitanteilig nachgeholt werden.

3. Ursprünglich geplante Neuregelung ab 01.01.2009

Der Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009 vom 18.06.2008 hatte die Wiedereinführung des halben Vorsteuerabzuges für bestimmte Fälle enthalten.

Die geplante Beschränkung des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Firmenfahrzeuge lehnte der Bundesrat mit seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2009 strikt ab.
In der am 25.11.2008 verabschiedeten Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 wurden diese geplanten Neuregelungen daher wieder aus den Gesetzestexten entfernt.

Es bleibt daher bei der ab 01.01.2004 geltenden Regelung.

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