Vorsteuerabzug – Verwendungsabsicht

Normen

§ 15 Abs. 2 UStG

Information

1. Allgemeines

Nach § 15 Abs. 2 UStG sind Vorsteuern nicht abzugsfähig, wenn der Unternehmer sie für die Ausführung von bestimmten steuerfreien oder nicht steuerbaren Umsätzen verwendet.

Der Begriff der Verwendung einer Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst auch die Verwendungsabsicht. Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezuges. Nach bisheriger Rechtsauffassung wurde über den endgültigen Vorsteuerabzug erst bei der erstmaligen Verwendung entschieden. Durch verschiedene Urteile des EuGH und des BFH (z.B. BFH, 22. 02. 2001 – V R 77/96, BStBl II 2003, 426) wurde entschieden, dass der Umfang des Vorsteuerabzugs durch die tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter Umsätze bestimmt wird. Diese ist auch Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in Folgejahren (§ 15a UStG, Vorsteuerberichtigung).

Diese Grundsätze führen dazu, dass in den Fällen, in denen der Leistungsbezug und die erstmalige Verwendung weit auseinander fallen (insbesondere bei der Errichtung von Gebäuden), es häufiger zu Vorsteuerberichtigungen kommen kann.

Über den Vorsteuerabzug ist bei jedem Leistungsbezug (bei der Errichtung eines Gebäudes also bei jeder Rechnung oder Abschlagsrechnung (vgl. BFH, 17.05.2001 – V R 38/00, BStBl II 2003, 434)) nach der Verwendungsabsicht zu entscheiden.

2. Verwendungsabsicht

Es reicht aus, dass der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten (BFH, 08.03.2001 – V R 24/98, BStBl II 2003, 430). Die Verwendungsabsicht muss objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden. Da der Vorsteuerabzug bei Bezug endgültig gewährt wird, stellt die Fianzverwaltung strenge Anforderungen an die Belegung der Verwendungsabsicht. Für den Hauptanwendungsfall der Errichtung eines Gebäudes kann die Verwendungsabsicht u.a. durch folgende Unterlagen belegt werden

  • Mietverträge

  • Planungsunterlagen

  • Vertriebsunterlagen

  • Finanzierungsunterlagen, die die beabsichtigte Nutzung beinhalten

  • Aufträge an Makler

  • Zeitungsinserate

  • sonstiger Schriftwechsel, aus dem die beabsichtigte Nutzung hevorgeht

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn es später nicht zu den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt. Es kann dann bei einer mehrjährigen Nutzung eines Wirtschaftsgutes zu einer Vorsteuerberichtigung in den folgenden Jahren kommen (§ 15a UStG, Vorsteuerberichtigung).

Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge oder Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. Eine Änderung der Verwendungsabsicht ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die geänderte Absicht tatsächlich umgesetzt wird. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Absicht vollständig aufgegeben oder durch die neue überlagert wurde.

3. Keine Verwendung/Leerstand

Die Verwendungsabsicht bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist für den Umfang bzw. die Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch dann maßgebend, wenn die erstmalige Verwendung des Wirtschaftsguts noch nicht erfolgt ist. Die bestehende Absicht steuerpflichtige Umsätze auszuführen, reicht für den Vorsteuerabzug aus.

Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn mit dem Wirtschaftsgut tatsächlich ausgeführte Umsätze nicht fortgeführt werden können. Das ist z.B. der Fall, wenn nach der bisher steuerpflichtigen Vermietung das Gebäude leersteht. Allerdings muss weiterhin die Absicht bestehen, das Gebäude steuerpflichtig zu vermieten oder zu anderen steuerpflichtigen Zwecken zu nutzen (vgl. BFH, 25.04.2002 – V R 58/00, BStBl II 2003, 435).

4. Fehlmaßnahmen

Es kann vorkommen, dass ein Leistungsbezug z.B. wegen Verlust, Beschädigung oder Projektaufgabe niemals mit Umsätzen in Zusammenhang steht, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen. Auch in diesen Fällen bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Unternehmer zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Verwendungsabsicht hatte, die Eingangsumsätze für Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. BFH, 22.03.2001 – V R 46/00, BStBl II 2003 , 433).

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