Vorsteuerabzug – Vorausrechnungen
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG
Entsprechend der Behandlung der Anzahlungen auf der Seite des leistenden Unternehmers, bei denen die Steuer spätestens im Zeitpunkt des Erhalts der Anzahlung entsteht, ist es für den Leistungsempfänger möglich aus diesen geleisteten Beträgen bereits den Vorsteuerabzug geltend zu machen, soweit ihm eine entsprechende Rechnung vorliegt und er die Zahlung geleistet hat.
Der Vorsteuerabzug ist in dem Moment zulässig, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Err ist unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag maximal in der Höhe zulässig, in der die Umsatzsteuer in der tatsächlichen Zahlung enthalten ist.
Beispiel:
Der Krawattenhersteller B bestellt bei dem Maschinenbauer K eine neue Zuschneidemaschine für seine Produktion. Bei Auftragserteilung ist von B eine Anzahlung von 20 % der Auftragssumme von 100.000 EUR, bei Fertigstellung der Maschine 60 % und nach Abnahme die restlichen 20 % zu zahlen. K fordert Beträge wie folgt an:
10.06.2007 | Auftragserteilung | 23.800 EUR |
10.07.2007 | Fertigstellung | 60.000 EUR, zzgl. 11.400 EUR Umsatzsteuer |
10.10.2007 | Abnahme | 20.000 EUR zzgl. 3.800 EUR Umsatzsteuer |
Eine Endabrechnung wird im November erstellt. B zahlt die folgenden Beträge:
15.06.2007 | 23.000 EUR |
15.08.2007 | 71.400 EUR |
15.11.2007 | 11.900 EUR |
in 2008 | 11.900 EUR |
Lösung:
B kann folgende Vorsteuern geltend machen:
im Juni 2007 kein Vorsteuerabzug, da kein offener Ausweis der Umsatzsteuer;
im Juli 2007 Vorsteuerabzug in Höhe von 3.800 EUR aus der Zahlung in Juni 2007 und der Rechnung in Juli 2007;
im August 2007 Vorsteuerabzug in Höhe von 7.600 EUR als Restbetrag aus der Rechnung
im Juli 2007, ein weiter gehender Abzug ist nicht möglich, da der übrige Betrag schon verbraucht ist;
im September 2007 kein Vorsteuerabzug;
im Oktober 2007 Vorsteuerabzug in Höhe von 3.800 EUR als Restbetrag aus der Zahlung im August 2007, da eine neue Rechnung vorliegt;
im November 2007 Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung in Höhe von 3.800 EUR, der Zeitpunkt der Zahlung spielt nach erfolgter Lieferung und Vorliegen der Rechnung keine Rolle mehr.