Vorsteuerberichtigung – Anlagevermögen
§ 15a UStG
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Für Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen zugeordnet worden sind und die dem Unternehmen auf Dauer dienen sollen, wird über den Vorsteuerabzug entsprechend der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezuges entschieden (vgl. u.a. BFH, 22.02.2001 – V R 77/96 und BFH, 25.04.2002 – V R 58/00). Die Verwendungsabsicht ist maßgebend dafür, ob der Vorsteuerabzug in vollem Umfang, teilweise oder evtl. auch nicht zulässig ist. Die Entscheidung über die beabsichtigte Verwendung ist deshalb im Zeitpunkt des Leistungsbezuges sofort zu treffen und zu dokumentieren.
Die Dokumentation kann z.B. bei der Errichtung von Gebäuden durch Unterlagen wie Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers, Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen, erfolgen. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend.
Praxistipp:
Die Finanzverwaltung legt bei der Prüfung der Verwendungsabsicht, insbesondere bei großen Vorsteuerbeträgen, einen strengen Maßstab an. Es ist deshalb unbedingt zu empfehlen, dass die Verwendungsabsicht ausreichend mit schriftlichen Unterlagen dokumentiert wird. Ein mangelnder Nachweis der Verwendungsabsicht wird zu Lasten des Unternehmers ausgelegt.
Ab dem 01.01.2011 ist zu beachten, dass für gemischt genutzte Grundstücke die Vorsteuer, die auf den nichtunternehmerisch genutzten Teil entfällt, nicht mehr abzugsfähig ist (§ 15 Abs. 1b UStG). Ändern sich in den Folgejahren die Nutzungsverhältnisse, ist eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.
Zum Ausgleich der erhaltenen Steuervorteile oder zur Vermeidung von Härten wegen des nicht erhaltenen Vorsteuerabzugs in den Folgejahren, in denen sich die Verwendungsverhältnisse geändert haben, wird bei Wirtschaftsgütern mit längerer Nutzungsdauer ein Ausgleich vorgenommen. Dadurch erfolgt eine anteilige Korrektur hinsichtlich der Höhe der im Jahr der erstmaligen Verwendung berücksichtigten Vorsteuern. Diese Korrektur erfolgt nicht rückwirkend, sondern jeweils in dem Jahr, in dem eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Beispiel 1
Der Gebrauchtwagenhändler S in Köln errichtet in 2003 ein Gebäude neben seinem Gebrauchtwagenplatz, in dem ein Ausstellungs- und Verkaufsraum sowie Aufenthaltsräume für seine Mitarbeiter untergebracht werden. Er macht den Vorsteuerabzug aus den Baukosten in vollem Umfang geltend. Zwei Jahre später verlegt er sein Geschäft nach Düsseldorf. Das Gebäude wird nach geringfügigem Umbau ab Anfang 2007 an eine gemeinnützige Organisation vermietet.
Der in 2003 geltend gemachte Vorsteuerabzug ist nach § 15a UStG in der Folgezeit zu überwachen. Tritt in den nächsten zehn Jahren eine Änderung der Verhältnisse ein, die den Vorsteuerabzug anders beurteilen lässt, ist ab diesem Zeitpunkt eine Berichtigung vorzunehmen. S muss ab dem Jahr 2007 die in 2003 erhaltenen Vorsteuern anteilig zurückzahlen.
2. Voraussetzungen
Eine Vorsteuerberichtigung ist unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
- a)
der Unternehmer muss ein Wirtschaftsgut angeschafft haben,
- b)
er muss dieses Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Anschaffung seinem Unternehmen zugeordnet haben,
- c)
das Wirtschaftsgut wird über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus genutzt,
- d)
in einem Folgejahr innerhalb des Überwachungszeitraums ändern sich die Verhältnisse gegenüber der Verwendungsabsicht bei Leistungsbezug.
Im Zeitpunkt des Leistungsbezuges muss der Anschaffende Unternehmer sein. Daraus folgt, dass bei Anschaffungen, die Privatpersonen tätigen, die später Unternehmer werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut für ihr Unternehmen nutzen, kein Raum für eine Berichtigung ist. Der Vorsteuerabzug bleibt endgültig verloren.
Es muss ein Wirtschaftsgut angeschafft werden. Gegenstand einer Vorsteuerberichtigung können nur Wirtschaftsgüter sein, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen länger als ein Jahr zu dienen, im Regelfall also zum einkommensteuerlichen Anlagevermögen gehören. Eine Erfassung dort ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Entstehen an einem Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt nachträgliche Herstellungskosten, so werden diese wie ein selbstständiges Wirtschaftsgut behandelt.
Werden Gegenstände angeschafft, die als Bestandteil in einen anderen Gegenstand eingehen und dabei zu einer Werterhöhung führen, kommt ebenfalls bei Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung in Betracht, vgl. Vorsteuerberichtigung – Bestandteile.
Eine Vorsteuerberichtigung ist nur dann möglich, wenn ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet worden ist (Vorsteuerabzug – Zuordnung), für die Fälle einer Einlage aus dem Privatvermögen ist eine Vorsteuerberichtigung nicht durchführbar. Insbesondere in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Anschaffung ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, sollte der Unternehmer daher eine absehbare spätere Nutzungsänderung berücksichtigen, indem er den Gegenstand ohne Vorsteuerabzug gleichwohl ausdrücklich seinem Unternehmen zuordnet, um bei einer tatsächlich in den Folgejahren eintretenden Änderung der Verhältnisse entsprechende Konsequenzen ziehen zu können. Selbst in den Fällen, in denen ein Gegenstand des Unternehmens entnommen und zu einem späteren Zeitpunkt wiedereingelegt wird, ist eine Rückgängigmachung der Besteuerung der Entnahme oder eine Wiederherstellung des Vorsteuerabzuges durch § 15a UStG nicht möglich.
Eine Änderung der Verhältnisse kann in verschiedenen Formen eintreten:
- a)
es erfolgt eine Nutzungsänderung, die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug hat,
- b)
es wird auf eine Steuerbefreiung verzichtet oder eine solche in Anspruch genommen,
- c)
der Anteil der Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ändert sich,
- d)
eine Rechtsänderung wie Einführung oder Wegfall einer Steuerbefreiung mit Auswirkung auf den Vorsteuerabzug tritt ein,
- e)
der Vorsteuerabzug ist bei Leistungsbezug falsch beurteilt worden.
- f)
die Nutzungsverhältnisse bei einem Fahrzeug ändern sich,
Eine Änderung der Verhältnisse ist anzunehmen, wenn sich bei einer fiktiven Anschaffung im Folgejahr ein höherer oder niedrigerer Vorsteuerabzug als der tatsächlich gewährte Vorsteuerabzug ergeben würde. Ändern sich die Verhältnisse im Jahr der Anschaffung, ist die Vorsteuer nicht zu berichtigen, sondern der erstmalige Vorsteuerabzug entsprechend der gesamten Verwendung aufzuteilen.
Im Verkauf oder der unentgeltlichen Wertabgabe eines Wirtschaftsgutes kann ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse liegen, wenn der dadurch getätigte Umsatz eine andere Beurteilung des Vorsteuerabzugs erforderlich macht. Nach dem Urteil des BFH (BFH, 27.01.1994 – V R 31/91, BStBl II 1994, 488) ist sogar eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen, wenn im Jahr der erstmaligen Verwendung durch das Finanzamt über den Vorsteuerabzug falsch entschieden worden ist und dieses Jahr wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr geändert werden kann. Obwohl in diesem Fall tatsächlich keine abweichende Nutzung des Gegenstandes erfolgt, hat der Unternehmer oder die Finanzverwaltung die Möglichkeit, den falschen Vorsteuerabzug zu korrigieren.
Der Zeitraum, in dem der Vorsteuerabzug überwacht wird, beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei Grundstücken, Gebäuden und vergleichbaren Rechten verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre. Ist die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes kürzer als fünf Jahre, ist die tatsächliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Entscheidend ist regelmäßig die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen für ein Wirtschaftsgut anzusetzen ist. Wird der Gegenstand vor Ablauf des Zeitraums unbrauchbar oder geht er unter, so endet der Zeitraum in diesem Moment. Der anschließende Verkauf des unbrauchbaren Wirtschaftsgutes als Schrott hat keine Auswirkungen mehr.
Der Zeitraum beginnt mit dem Datum der erstmaligen Verwendung, er endet nach Ablauf der entsprechenden Frist von fünf oder zehn Jahren. Dabei wird das Ende nach § 45 UStDV jeweils auf den Monatswechsel festgelegt. Bei Fristende vor dem 16. eines Monats zählt dieser Monat nicht mit, endet die Frist nach dem 15., ist der Monat als voller Monat anzusehen.
Erfolgt die erstmalige Verwendung eines Wirtschaftsgutes nicht zu einem Datum, sondern wird z.B. ein Gebäude in mehreren Schritten in Benutzung genommen, so ist für jeden einzelnen Teil ein gesonderter Berichtigungszeitraum anzusetzen. Dabei kann u.U. für ein Gebäude ein Zeitraum der Überwachung von wesentlich mehr als 10 Jahren entstehen.
3. Sonderfälle
Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen tritt der erwerbende Unternehmer in die Stellung des Veräußerers. Dies gilt auch für hinsichtlich der Überwachung des Vorsteuerabzugs, bereits laufende Überwachungszeiträume werden durch die Geschäftsveräußerung nicht unterbrochen. Die Veräußerung selbst führt nicht zu einer Änderung der Verhältnisse. Das Gleiche gilt bei Erbfällen oder bei Änderung des Unternehmers durch Begründung oder Wegfall einer Organschaft.
Wechselt ein Unternehmer von der regulären Besteuerung zur Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, oder zur Durchschnittsatzbesteuerung im Sinne des § 24 UStG so liegt darin auch eine Änderung der Verhältnisse, die eine Vorsteuerberichtigung erforderlich macht.
Änderungen, die in dem Jahr eintreten, in dem der Berichtigungszeitraum endet, aber nach dessen Ablauf, bleiben für eine Vorsteuerkorrektur ohne Berücksichtigung.