Vorsteuerberichtigung – Korrekturverfahren
§ 15a UStG
Ausgangsbasis für eine eventuelle Korrektur ist die Vorsteuer, die insgesamt im Jahr der erstmaligen Verwendung oder auch in Vorjahren angefallen ist. Daher können auch Vorsteuern, die bei langfristigen Bauvorhaben bereits mehrere Jahre vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach der belegten Verwendungsabsicht abgezogen worden sind, in die Ausgangsbasis einbezogen werden. Im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird die Höhe des Ausgangsbetrages ermittelt. Diese Ermittlung erfolgt regelmäßig zeitgleich mit der endgültigen Entscheidung über den zulässigen Vorsteuerabzug im Jahr der erstmaligen Verwendung. Dieser Gesamtbetrag wird auf die einzelnen Jahre des Berichtigungszeitraums verteilt.
Ist ein Teil der Vorsteuer im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung noch nicht abzugsfähig, weil eine entsprechende Rechnung noch nicht vorliegt, und kann der Vorsteuerabzug erst in einem Folgejahr nach Rechnungseingang geltend gemacht werden, so sind auch diese Vorsteuern in die Ermittlung des Ausgangsbetrages einzubeziehen.
Beispiel 1
Gebrauchtwagenhändler S in Köln errichtet im Jahr 01 ein Gebäude, die Vorsteuer aus den Baukosten beträgt 100.000 EUR. In dem Gebäude befinden sich im Erdgeschoss rein betrieblich genutzte Räume, im ersten Stock sind zwei Wohnungen für Mitarbeiter des S. Die Verwendung beginnt ab dem 01.07.01. S ordnet das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zu, ein Vorsteuerabzug wird entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen von ihm in Höhe von 50 % geltend gemacht. Da der beauftragte Generalunternehmer seine Schlussrechnung erst in 03 stellt, ist ein Teil der Vorsteuer in Höhe von 20.000 EUR erst in 03 zu 50 % abzugsfähig.
Der Berichtigungszeitraum beginnt am 01.07.01 und endet 10 Jahre später am 30.06.11. Die gesamte Vorsteuer aus der Errichtung des Gebäudes in Höhe von 100.000 EUR einschließlich der erst in 03 angefallenen Vorsteuer ist als Ausgangsbetrag ab 01 zu erfassen. Auf die Jahre 02 bis 10 entfallen davon jeweils 10.000 EUR als Ausgangsbetrag, auf das Jahr 11 5.000 EUR. Die Höhe der tatsächlich abgezogenen Vorsteuern von 50.000 EUR ist ohne Bedeutung. Hinsichtlich der auf 01 entfallenden 5.000 EUR kann eine Berichtigung nicht mehr erfolgen, dieser Betrag ist endgültig durch die tatsächliche Nutzung in 01 verbraucht.
Ändern sich in einem Folgejahr die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug, so erfolgt in diesem Jahr eine entsprechende Berichtigung durch Anwendung des geänderten Aufteilungsschlüssels auf den anteiligen Ausgangsbetrag. Die Differenz zwischen den bisher abgezogenen anteiligen Vorsteuern und den nunmehr abzugsfähigen Vorsteuern wird als Berichtigungsbetrag in dem Jahr berücksichtigt.
Beispiel 2
S (siehe Beispiel 1) baut Mitte 04 eine Wohnung in dem Gebäude in weitere Büroräume um, da sein eigenes Unternehmen diesen Platz benötigt.
Ab Mitte 04 wäre ein Vorsteuerabzug von 75 % der gesamten Vorsteuern zulässig. Das entspricht einer Erhöhung von 25 % (bisher 50 %). S enthält für 04 einen zusätzlichen Vorsteuerabzug von 25 % von 10.000 EUR für ein halbes Jahr, somit 1.250 EUR. Ab 05 bis 10 erhält er bei gleich bleibenden Verhältnissen jährlich weitere 2.500 EUR sowie in 11 noch 1.250 EUR (25 % von 5.000 EUR).
Bei der Berechnung der Korrekturbeträge wird aus Vereinfachungsgründen ebenfalls auf volle Monate abgestellt, eine tageweise Berechnung ist nicht erforderlich. Ändern sich die Verhältnisse innerhalb eines Jahres mehrfach, so ist entweder für jeden Einzelzeitraum ein Korrekturbetrag auf der Basis des anteilig auf diese Monate entfallenden Ausgangsbetrages zu ermitteln oder ein durchschnittlicher Gesamtmaßstab für das Kalenderjahr festzustellen, der auf den Ausgangsbetrag des ganzen Jahres angewendet wird.
Beispiel 3
Bei einem Gebäude (Gesamtvorsteuern 120.000 EUR) waren im Erstjahr 01 entsprechend der Verwendungsabsicht 40 % der Vorsteuern abzugsfähig, im Jahr 04 erfolgt eine Änderung der Verhältnisse ab dem Jahresbeginn. Danach sind 60 % der Vorsteuern abzugsfähig. Ab dem 01.10.04 erhöht sich der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuern auf 80 %.
Lösung 1:
Ausgangsbetrag für das Jahr 04 12.000 EUR | |
oder je nach Monat | 1.000 EUR |
Berechnung Januar bis September | |
20 % Erhöhung von 9 mal 1.000 EUR | 1.800 EUR |
Berechnung Oktober bis Dezember | |
40 % Erhöhung von 3 mal 1.000 EUR | 1.200 EUR |
Gesamtbetrag | 4.000 EUR |
Lösung 2:
Ausgangsbetrag für das Jahr 04 12.000 EUR | |
Veränderung Januar bis September | |
60 % zu 40 % sind | 20 % |
Umrechnung auf 9 Monate | 15 % |
Veränderung Oktober bis Dezember | |
80 % zu 40 % sind | 40 % |
Umrechnung auf 3 Monate | 10 % |
Summe Veränderung | 25 % |
angewendet auf Ausgangsbetrag | 4.000 EUR |
Maßgebend ist jeweils der Vergleich mit dem Vorsteuerabzug, der im Jahr der erstmaligen Verwendung geltend gemacht werden konnte, nicht mit dem Anteil, der sich auf Grund von Änderungen in folgenden Kalenderjahren ergeben hat.
Beispiel 4
Bei einem Gebäude (Gesamtvorsteuern 120.000 EUR) waren im Erstjahr 01 entsprechend der Verwendungsabsicht 50 % der Vorsteuern abzugsfähig. Ab Anfang 03 ändert sich der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuern auf 30 %. Ab dem Jahr 06 sind 60 % der Vorsteuern abzugsfähig.
Lösung:
In 01 kann ein Vorsteuerabzug von 60.000 EUR geltend gemacht werden. In 03 ist eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 20 % (50 % bisher zu 30 % ab 03) des Jahresbetrages von 12.000 EUR, somit 2.400 EUR an das Finanzamt zurückzuzahlen. Entsprechend sind die Jahre 04 und 05 zu behandeln. Ab 06 erhält der Unternehmer eine zusätzliche Erstattung von jährlich 10 % (50 % bisher zu 60 % ab 06) des Jahresbetrages, somit 1.200 EUR.