Vorsteuerberichtigung – Umlaufvermögen

Normen

§ 15a Abs. 2 UStG

Information

1. Allgemeines

Da für die Frage des Vorsteuerabzugs die im Zeitpunkt des Erwerbs des Wirtschaftsguts gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich ist, bestand für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im § 15a UStG eine Regelungslücke.

In den Fällen, in denen der Unternehmer das Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens mit einer anderen Verwendungsabsicht als der später tatsächlich gegebenen Verwendung erworben hat, konnte keine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden.

Besonders große Nachteile für die Finanzverwaltung hatte dies z.B. bei Grundstücken im Umlaufvermögen, die unter Nutzung der Option nach § 9 UStG mit Vorsteuerabzug erworben wurden, weil sie später steuerpflichtig veräußert werden sollten. Selbst wenn es später entgegen den Erwartungen des Unternehmers nur zu einer steuerfreien Veräußerung kam, war bisher eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht möglich.

2. Neuregelung ab 2005

Durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien ist mit Wirkung vom 01.01.2005 die Vorschrift zur Vorsteuerberichtigung erweitert worden. Gem. § 15a Abs. 2 UStG ist nunmehr auch dann eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen, wenn angeschaffte Wirtschaftsgüter nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden (z.B. Verarbeitung oder Verkauf).

Das sind insbesondere Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerliches Umlaufvermögen darstellen. Anders als bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gibt es bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens keinen begrenzten Berichtigungszeitraum (keine Berichtigung „pro rata temporis“). Die Frage der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung (Verarbeitung oder Veräußerung) zu beurteilen.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

Beispiel:

Der Immobilienmakler Grund erwarb im Januar 2007 vom Bauträger Stein ein Ferienhaus auf Sylt. Stein veräußerte das Ferienhaus an Grund für 1.500.000 EUR + 19 % USt 285.000 EUR = 1.785.000 EUR. Im notariellen Kaufvertrag wurde auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet (Option). Die vom Bauträger Stein ausgestellte Rechnung enthält alle geforderten Angaben.

Da Grund mit entsprechenden Verhandlungsdokumenten die Absicht nachweisen konnte, dass er das Ferienhaus an die Firma Sylter Ferienhausvermietung GmbH verkaufen wollte, hat er den Vorsteuerabzug in Höhe von 285.000 EUR in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2007 vorgenommen. Da die Sylter Ferienhausvermietung GmbH die zur Finanzierung des Objektes notwendigen Finanzmittel nicht bekommen hat, ist der Kaufvertrag nicht zustande gekommen.

Grund hat einen neuen Käufer für das Objekt gesucht und schließlich im Mai 2007 an die Eheleute Geld verkauft, die dieses Haus ausschließlich als neuen Wohnsitz nutzen.

Lösung:

Der Immobilienmakler Grund hat zurecht in der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2007 den Vorsteuerabzug aus dem Objekt geltend gemacht, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht hatte, das Objekt steuerpflichtig weiterzuveräußern.

Das erworbene Ferienhaus gehört beim Immobilienmakler Grund zum ertragsteuerlichen Umlaufvermögen, da es zur Weiterveräußerung bestimmt ist.

Die Veräußerung an die Eheleute Geld ist nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Da die Eheleute Geld keine Unternehmer im Sinne des UStG sind, kann der Immobilienmakler Grund nicht nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit dieser Veräußerung verzichten.

Da die Veräußerung des Ferienhauses steuerfrei ist, haben sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug geändert. Im Zeitpunkt der Anschaffung durch den Immobilienmakler Grund waren die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug zu 100 % gegeben. Im Zeitpunkt der Veräußerung an die Eheleute Geld kann ein Vorsteuerabzug von 0 % gewährt werden, da der Veräußerungserlös steuerfrei ist.

Nach § 15a Abs. 2 UStG kommt nunmehr eine Vorsteuerkorrektur in Betracht. Immobilienmakler Grund muss in der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2007 den gesamten Vorsteuerabzug in Höhe von 285.000 EUR zurückzahlen.

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