Vorsteuerberichtigung – Vereinfachungsregelungen
Abschnitt 17 UStAE
§ 44 UStDV
Viele Unternehmer führen sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Da hier regelmäßig Änderungen der Verhältnisse in den einzelnen Jahren eintreten, würden insbesondere diese Unternehmer für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern jährlich entsprechende Korrekturbeträge zu ermitteln haben. Um diesen erheblichen Aufwand zumindest einzuschränken, wird in bestimmten Fällen auf die Anwendung der Vorsteuerberichtigung verzichtet oder das Verfahren vereinfacht. Im Einzelnen sind folgende Fälle dadurch berücksichtigt:
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Übersteigt die Vorsteuer aus der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes den Betrag von 1.000 EUR (bis 2004 250 EUR) nicht, wird auf eine Vorsteuerberichtigung für die Folgejahre endgültig verzichtet. Der im Jahr der erstmaligen Verwendung zulässige Vorsteuerabzug bleibt endgültig erhalten;
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Übersteigt die Vorsteuer aus der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes den Betrag von 2.500 EUR (bis 2004 1.000 EUR) nicht, so ist die Berichtigung für alle Jahre des Berichtigungszeitraums in einer Summe am Ende des Berichtigungszeitraums vorzunehmen. Dadurch wird keine wesentliche Vereinfachung erreicht, da die Berechnung für jedes Jahr vorgenommen werden muss, nur die Zahlung oder Erstattung der Vorsteuer verschiebt sich auf einen späteren Zeitpunkt;
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Macht die Änderung der Verhältnisse in einem Kalenderjahr weniger als 10 % gegenüber dem Erstjahr aus und bleibt der Berichtigungsbetrag unter 1.000 EUR (bis 2004 250 EUR), wird auf eine Vorsteuerberichtigung für dieses Jahr verzichtet. Hierbei müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, auch wenn die Abweichung nur 5 % ausmacht, sich aber ein Berichtigungsbetrag von 1.001 EUR (bis 2004 251 EUR) ergibt, ist eine Berichtigung durchzuführen.
In den Fällen, in denen Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert oder entnommen werden, erfolgt die Korrektur nach dem gleichen Schema, allerdings wird im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme unterstellt, dass das Wirtschaftsgut bis zum eigentlichen Ende des Berichtigungszeitraums so verwendet worden wäre, wie auch die Veräußerung oder Entnahme zu behandeln sind. Der Korrekturbetrag für alle noch verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums wird in einer Summe im Jahr der Veräußerung oder Entnahme erhoben bzw. erstattet.
Beispiel:
Der Versicherungs- und Immobilienmakler K in Essen hat im Januar 01 ein Gebäude für sein Unternehmen erworben (Vorsteuer 200.000 EUR ). Da er das Gebäude (Nutzungsdauer 50 Jahre, Berichtigungszeitraum 10 Jahre) zu 30 % zu steuerfreien Versicherungsumsätzen und zu 70 % im Rahmen seiner steuerpflichtigen Maklertätigkeiten privat verwendet, hat er in 01 einen Vorsteuerabzug von 70 % geltend gemacht. Anfang 09 muss er sich aus finanziellen Schwierigkeiten von dem Gebäude trennen und verkauft es an einen Konkurrenten für 700.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer, der es ausschließlich für seine steuerpflichtige Maklertätigkeit nutzt.
Lösung:
Durch den Verkauf zu Beginn des Jahres 09 wird K so gestellt, als ob das Gebäude in 09 und 10 ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen verwendet worden wäre. Gegenüber dem Jahr der erstmaligen Verwendung ergibt sich eine Korrektur von 30 %, die bei einem jährlichen Ausgangsbetrag von 20.000 EUR insgesamt für zwei Jahre zu einer nachträglichen Vorsteuererstattung von 40.000 EUR führt. Diesen Korrekturbetrag kann K in der gleichen USt-Voranmeldung geltend machen, in der er den Verkauf des Gebäudes versteuert. Dadurch mindert sich die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer entsprechend.
Beispiel:
Der Immobilienmakler K in Essen errichtet im Jahr 01 ein Gebäude. Die gesamten Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes betrugen 250.000 EUR. Dieses Gebäude vermietet er ab Anfang 02 insgesamt unter Verzicht auf die Steuerbefreiung an einen Steuerberater, der darin seine Praxis betreibt. Nach dem Auszug des Steuerberaters Ende des Jahres 03 muss er das Gebäude wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten an die Stadt verkaufen, die darin das Straßenverkehrsamt unterbringt.
Lösung:
Im Jahr 01 kann K den Vorsteuerabzug in Höhe von 250.000 EUR in vollem Umfang geltend machen, da das Gebäude ab 02 ausschließlich zu Umsätzen verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verkauf Anfang 04 ist umsatzsteuerfrei, ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich, da die Stadt kein Unternehmer ist. Durch diesen steuerfreien Verkauf wird K für den restlichen Berichtigungszeitraum 04 bis 11 so gestellt, als ob er das Gebäude ausschließlich zu Umsätzen verwendet hätte, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Berichtigungsbeträge der einzelnen Jahre in Höhe von jeweils 25.000 EUR sind insgesamt in 04 mit 200.000 EUR an das Finanzamt zurückzuzahlen. Im Ergebnis bleibt ihm nur ein Vorsteuerabzug von 50.000 EUR .